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Entscheidung

5 StR 139/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 1 3 9 / 1 4 vom 5. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2014 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 12. Mai 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 6. Mai 2014 wird auf seine Kosten zu- rückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch den genannten Beschluss die Revision des Ange- klagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 21. November 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Ver- urteilte die bezeichnete Anhörungsrüge erhoben. Der Rechtsbehelf ist – seine Zulässigkeit unterstellt – jedenfalls unbe- gründet. Denn es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a Satz 1 StPO) vor. Die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. April 2014 ist dem Verteidiger rechtzeitig vor der Senatsentscheidung zugestellt worden. Hie- rauf hat der Verurteilte, der seine Revision selbst zu Protokoll der Geschäfts- stelle begründet hatte, bereits mit seinem Schreiben vom 18. April 2014 um- fänglich reagiert. Es ist daher ohne Bedeutung, dass ihm selbst die Antrags- schrift erst am 8. Mai 2014 zugestellt werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 1998 – 4 StR 93/98, NStZ 1999, 41, 42). Der Senat hat bei seiner 1 2 - 3 - Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweiser- gebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergan- gen. Sander Dölp König Berger Bellay