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Leitsatz

XII ZB 625/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I Z B 6 2 5 / 1 3 vom 4. Juni 2014 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBVG §§ 3, 4, 5, 6; BGB §§ 1795, 1796, 1835, 1899 Ein Ergänzungsbetreuer, der wegen einer rechtlichen Verhinderung des Betreuers bestellt worden ist, kann auch dann keine pauschale Vergütung nach §§ 4, 5 VBVG verlangen, wenn seine Tätigkeit auf einen längeren Zeitraum angelegt ist und sich nicht in einer konkreten, punktuellen Maßnahme erschöpft. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 625/13 - LG Koblenz AG Cochem - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2014 durch den Vor- sitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 4. Oktober 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.376 € Gründe: I. Der Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Ergänzungsbetreuer) begehrt eine pauschale Vergütung nach §§ 4, 5 VBVG. Für die Betroffene besteht eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Auf- enthaltsbestimmung, Regelung der Vermögensangelegenheiten und Gesund- heitsfürsorge. Nachdem die Betroffene nach einem Erbfall zur (befreiten) Vor- erbin und der Betreuer zum Nacherben und Testamentsvollstrecker bestimmt worden war, bestellte das Amtsgericht den Ergänzungsbetreuer mit dem Auf- gabenkreis "Wahrnehmung der Rechte der Betreuten betreffend den Nachlass“. Im Jahr 2001 erweiterte es dessen Aufgabenkreis um den Bereich "Dienstleis- tungsvertrag mit der Ehefrau des Betreuers". Das Amtsgericht hat auf den Antrag des Ergänzungsbetreuers eine pau- schale Vergütung in Höhe von 2.376 € für seine Tätigkeit in der Zeit von Juli 1 2 3 - 3 - 2008 bis Juni 2009 festgesetzt. Auf die Beschwerde des Betreuers hat das Landgericht den Antrag des Ergänzungsbetreuers zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Ergänzungsbetreuer mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Landgericht hat darauf abgestellt, die §§ 4, 5 VBVG seien auf die Vergütung des Ergänzungsbetreuers nicht anzuwenden. Der Wortlaut des § 6 VBVG sei insoweit eindeutig. Danach erhalte der Betreuer in den Fällen des § 1899 Abs. 2 und 4 BGB eine Vergütung nach § 1 Abs. 2 VBVG in Verbindung mit § 3 VBVG; für seine Aufwendungen könne er Vorschuss und Ersatz nach § 1835 BGB mit Ausnahme der Aufwendungen im Sinne von § 1835 Abs. 2 BGB beanspruchen. Nur wenn im Fall des § 1899 Abs. 4 BGB die Verhinderung tatsächlicher Art sei, seien die Vergütung und der Aufwendungsersatz nach § 4 VBVG i.V.m. § 5 VBVG zu bewilligen und nach Tagen zu teilen. Der Beteiligte zu 2 sei als Ergänzungsbetreuer nach § 1899 Abs. 4 BGB bestellt worden. Seine Bestellung mit den entsprechenden Aufgabenkreisen sei erfolgt, weil der Beteiligte zu 1 als eigentlicher Betreuer an der Vertretung der Betroffenen insoweit rechtlich verhindert gewesen sei. Bei der Doppelstellung als Testamentsvollstrecker einerseits und als gesetzlicher Vertreter der Erbin andererseits bestehe ein Interessengegensatz im Sinne von § 1796 BGB. Dass das Amtsgericht den Ergänzungsbetreuer gerade aus diesem Grund zum Be- treuer bestellt habe, ergebe sich eindeutig aus der Verwendung der Bezeich- nung "Ergänzungsbetreuer". Gemäß §§ 1908 i, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB könne der Betreuer die Betroffene außerdem nicht bei einem Rechtsgeschäft zwi- 4 5 6 - 4 - schen seiner Ehefrau einerseits und der Betroffenen andererseits vertreten. Daher sei der Aufgabenkreis des Ergänzungsbetreuers auf den Abschluss ei- nes Dienstleistungsvertrags zwischen der Betroffenen und der Ehefrau des Be- treuers erweitert worden. Damit seien die Voraussetzungen des § 6 VBVG erfüllt. Die Tatsache, dass § 6 VBVG für den tatsächlich verhinderten Betreuer die Anwendung von §§ 4, 5 VBVG ausnahmsweise billige, mache deutlich, dass nicht nur die tat- sächliche Verhinderung, sondern gerade die rechtliche Verhinderung von § 6 VBVG erfasst werde. Andernfalls wäre der Verweis auf § 1899 Abs. 4 BGB in § 6 VBVG schlicht überflüssig und die Vorschrift nur im Fall des § 1899 Abs. 2 BGB anwendbar. Zwar spreche für eine teleologische Reduktion des § 6 VBVG, dass der Gesetzgeber die Ausnahme von der Pauschale im Falle des Verhinde- rungsbetreuers nach § 1899 Abs. 4 BGB damit begründet habe, dieser werde nur für die Vornahme eines bestimmten, punktuellen Geschäfts bestimmt, wes- halb die Gewährung einer Zeitpauschale unpassend und die Tätigkeit des Er- gänzungsbetreuers vorliegend gerade nicht auf ein solch eng begrenztes "punk- tuelles" Geschäft beschränkt gewesen sei. Jedoch unterscheide § 6 VBVG nicht danach, ob ein Ergänzungsbetreu- er nach § 1899 Abs. 4 BGB wegen rechtlicher Verhinderung des Betreuers nach den §§ 1908 i, 1795 Abs. 1 und 2, 181 BGB oder nach § 1796 BGB be- stellt worden sei. Zudem beziehe sich eine Verhinderungsbetreuung, auch wenn sie länger andauere, nur auf einen kleinen Ausschnitt der im Rahmen der Betreuung insgesamt anfallenden Aufgaben. Dies ergebe sich bereits daraus, dass nur ein Ergänzungsbetreuer bestellt und nicht der vorhergehende Betreuer aus allen Aufgabenkreisen entlassen werde. 7 8 - 5 - Vor allem fehle es an einer Regelungslücke, die eine teleologische Re- duktion zuließe. Auch ohne die Möglichkeit einer Pauschale könne der Betreuer nach §§ 1, 3 VBVG die tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit vergütet erhalten. Nähme die Ergänzungsbetreuung ausnahmsweise doch einen größeren Um- fang an, als vom Gesetzgeber vorgesehen, steige damit auch die zu vergüten- de aufgewendete Arbeitszeit. 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Das Beschwerdegericht hat es zu Recht abgelehnt, den Ergänzungsbe- treuer pauschal nach §§ 4, 5 VBVG zu vergüten. a) Dass der für den Fall der rechtlichen Verhinderung bestellte Ergän- zungsbetreuer keine pauschale Vergütung beanspruchen kann, ergibt sich be- reits aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Eine Korrektur durch eine teleolo- gische Reduktion der Norm ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht geboten. aa) Gemäß § 1899 Abs. 4 BGB kann das Gericht mehrere Betreuer in der Weise bestellen, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist. Nach § 6 Satz 1 VBVG erhält der Betreuer in diesem Fall eine Vergütung nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 3 VBVG, also nach konkretem Zeitaufwand. Eine Ausnahme hiervon sieht § 6 Satz 2 VBVG nur für den Fall vor, dass die Verhinderung tatsächlicher Art ist; dann sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz nach § 4 i.V.m. § 5 VBVG zu bewilligen und nach Tagen zu teilen. Dabei unterscheidet § 6 Satz 2 VBVG ausdrücklich zwischen der dort genannten tatsächlichen Verhinderung, die eine pauschale Vergütung (freilich anteilig) unberührt lässt, und der - nicht ausdrück- lich genannten - rechtlichen Verhinderung, die eintritt, wenn der Betreuer nach 9 10 11 12 - 6 - § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 1795, 1796 BGB an der Ausübung seiner Tä- tigkeit aus rechtlichen Gründen gehindert ist. bb) Eine Korrektur dieser Regelung in Form einer teleologischen Reduk- tion für Fälle der vorliegenden Art, in denen die Tätigkeit des Ergänzungsbe- treuers auf einen längeren Zeitraum angelegt ist und sich nicht in einer konkre- ten, punktuellen Maßnahme erschöpft, ist nicht geboten. Zwar soll der Verhinderungsbetreuer nach der Gesetzesbegründung, wo- rauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist, ebenso wie der Sterilisations- betreuer nur für die Vornahme eines bestimmten, punktuellen Geschäfts bestellt werden. Hierfür passt nach Auffassung des Gesetzgebers die Gewährung einer Zeitpauschale nicht, weshalb die Norm für den - aus Rechtsgründen bestellten - Verhinderungsbetreuer eine Abrechnung nach der tatsächlich aufgewandten und erforderlichen Zeit, also die Beibehaltung des bisherigen Abrechnungssys- tems vorsehe (BT-Drucks. 15/2494 S. 35). Hieraus lässt sich indes nicht der Schluss ziehen, dass der Gesetzgeber für Fälle der vorliegenden Art, in denen sich die Ergänzungsbetreuung nicht in einem punktuellen Geschäft erschöpft, wiederum die pauschale Vergütung er- öffnen wollte. Mit der Einführung der pauschalen Betreuervergütung sollte ein einfa- ches und streitvermeidendes Abrechnungssystem geschaffen werden. Um die- sen Zweck weitestgehend zu erreichen, hat der Gesetzgeber in § 6 VBVG nur die beiden vorgenannten Ausnahmen von dem Pauschalierungssystem ge- schaffen (vormals "§ 1908 m BGB-E", vgl. BT-Drucks. 15/2494 S. 34, 35). Eine allgemeine Ausnahme von der pauschalen Vergütung für alle Fälle, in denen der Betreuer nur für einen begrenzten Aufgabenbereich oder eine einzelne An- gelegenheit bestellt wird, war nicht gewollt. Bis auf die "zahlenmäßig geringen 13 14 15 16 - 7 - Sonderfälle" des § 6 VBVG sollte es von der Pauschalvergütung keine Aus- nahmetatbestände geben, weil jeder Ausnahmetatbestand "zu Streitigkeiten über seinen Anwendungsbereich und ggfs. eine analoge Anwendung führen" würde (BT-Drucks. 15/2494 S. 33). Dieser gesetzgeberische Wille würde miss- achtet, wenn über die Sonderfälle des § 6 VBVG in Verbindung mit § 1899 Abs. 2 und 4 BGB hinaus in den Fällen, in denen die Betreuung nur einen be- grenzten Aufgabenbereich oder nur eine Angelegenheit umfasst, abweichend vom System der Pauschalvergütung stets nach konkretem Zeitaufwand abge- rechnet werden könnte (Senatsbeschluss vom 20. März 2013 - XII ZB 231/12 - FamRZ 2013, 873 Rn. 20; siehe auch Senatsbeschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 459/10 - FamRZ 2012, 1051 Rn. 14). Entsprechendes muss auch in dem - hier vorliegenden - umgekehrten Fall gelten, in dem die Tätigkeit des Ergänzungsbetreuers auf einen längeren Zeitraum angelegt, aber nach dem konkreten Zeitaufwand zu vergüten ist. Demgemäß lehnt auch die überwiegende Auffassung eine Pauschalvergütung des Ergänzungsbetreuers nach §§ 4, 5 VBVG ab (OLG Celle FamRZ 2008, 1213, 1214; MünchKommBGB/Fröschle 6. Aufl. § 6 VBVG Rn. 5 a; s. auch OLG München Beschluss vom 15. September 2010 - 33 Wx 60/10 - juris). cc) Schließlich besteht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch kein Bedürfnis, für Fälle der vorliegenden Art auf die Pauschalvergütung der §§ 4, 5 VBVG zurückzugreifen. Denn sofern sich die Ergänzungsbetreuung - wie hier - ausnahmsweise nicht nur auf konkrete bzw. punktuelle Handlungen erstreckt, sondern auf einen längeren Zeitraum angelegt ist, kann dem im Rah- men des § 3 VBVG durch Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands hinrei- chend Rechnung getragen werden. Sollte der Ergänzungsbetreuer bei der Be- treuung auf berufsspezifische Tätigkeiten zurückgreifen müssen, kann er zu- 17 18 - 8 - dem gemäß § 6 Satz 1 Halbsatz 2 VBVG i.V.m. § 1835 Abs. 3 BGB seine ent- sprechenden Aufwendungen abrechnen. b) Gemessen hieran ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts, dem Ergänzungsbetreuer eine pauschale Abrechnung nach §§ 4, 5 VBVG zu versa- gen, nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bestehen keine Zweifel daran, dass der Rechtsbeschwerdeführer als Ergänzungsbetreuer im Sinne des § 1899 Abs. 4 BGB wegen rechtlicher Verhinderung des Betreuers gemäß § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 1795, 1796 BGB und nicht als weiterer Betreu- er i.S.d. § 1899 Abs. 1 Satz 1 BGB bestellt worden ist. Aus Rechtsgründen verhindert ist eine Person, die die Voraussetzungen der §§ 1908 i Abs. 1, 1795 BGB oder des § 181 BGB erfüllt, die also bereits von Gesetzes wegen zur Vertretung der betroffenen Person nicht berechtigt ist oder der gemäß §§ 1908 i Abs. 1, 1796 BGB wegen Interessenkollision die Vertre- tungsbefugnis entzogen worden ist oder nicht übertragen werden kann (Se- natsbeschluss vom 20. März 2013 - XII ZB 231/12 - FamRZ 2013, 873 Rn. 14). So liegt der Fall auch hier. Der ursprüngliche Betreuer war im Rahmen seiner Aufgabenkreise unter anderem für die Vermögenssorge der Betroffenen unbeschränkt bestellt. Die rechtliche Verhinderung hat sich erst im Nachhinein ergeben, nachdem ein Erbfall eingetreten war, aufgrund dessen die Betroffene Vorerbin und der Betreuer Nacherbe sowie Testamentsvollstrecker geworden ist. Insoweit ist das Beschwerdegericht in von Rechts wegen nicht zu beanstan- dender Weise von einer konkludenten Entziehung der Vertretungsmacht des Betreuers durch die Bestellung des Ergänzungsbetreuers infolge des im Nach- hinein entstandenen Interessenkonflikts ausgegangen. An dem Abschluss des 19 20 21 22 - 9 - Dienstleistungsvertrags zwischen der Betroffenen und der Ehefrau des Betreu- ers war letzterer wegen §§ 1908 i Abs. 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehindert. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Guhling Vorinstanzen: AG Cochem, Entscheidung vom 16.06.2010 - 4 XVII 195/92 - LG Koblenz, Entscheidung vom 04.10.2013 - 2 T 450/13 -