Beschluss
KRB 46/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Auf einem Spitzentreffen ausgetauschte unternehmensrelevante Informationen können eine verbotene Verhaltensabstimmung i.S.v. § 81 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB begründen.
• Der maßgebliche Gesamtumsatz zur Bestimmung des Bußgeldrahmens ist bei konzernangehörigen Unternehmen der weltweite Umsatz der gesamten wirtschaftlichen Einheit, nicht nur der einzelnen juristischen Person.
• Kompensationen für rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen sind durch Anrechnung zu berücksichtigen; ein prozentualer Abschlag ist nicht zulässig, soweit dies die Anrechnungswirkung ersetzt.
Entscheidungsgründe
Bußgelder wegen abgestimmter Einführung von Siloaufstellgebühren; Konzernumsatz und Verfahrensverzögerung • Auf einem Spitzentreffen ausgetauschte unternehmensrelevante Informationen können eine verbotene Verhaltensabstimmung i.S.v. § 81 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB begründen. • Der maßgebliche Gesamtumsatz zur Bestimmung des Bußgeldrahmens ist bei konzernangehörigen Unternehmen der weltweite Umsatz der gesamten wirtschaftlichen Einheit, nicht nur der einzelnen juristischen Person. • Kompensationen für rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen sind durch Anrechnung zu berücksichtigen; ein prozentualer Abschlag ist nicht zulässig, soweit dies die Anrechnungswirkung ersetzt. Hersteller von Trockenmörtel lieferten regelmäßig in Silos, die zuvor kostenlos den Verarbeitern überlassen wurden. Ab 2003 stiegen die Logistikkosten, die Hersteller versuchten erfolglos, Deckungsbeiträge für die Siloaufstellung durchzusetzen. Auf einem Spitzentreffen am 27.10.2005 tauschten Vertreter der Hersteller Informationen über Einführung und Konditionen von Siloaufstellgebühren aus. Ab Ende 2005 bis spätestens 1.3.2006 führten die beteiligten Unternehmen flächendeckend eine Gebühr von 100 Euro ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte vier leitende Personen zu Geldbußen und verhängte Bußgelder gegen die beteiligten Unternehmen. Gegen das Urteil wurden Rechtsbeschwerden eingelegt; der Bundesgerichtshof hat darüber entschieden. • Das OLG hat mit Recht das Spitzentreffen und die wechselseitige Unterrichtung über unternehmensrelevante Daten als Verwirklichung des Tatbestands des aufeinander abgestimmten Verhaltens nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB gewertet. Solche Informationen fördern die Durchsetzung gemeinsamer unternehmerischer Strategien und bilden ein typisches Mittel verbotener Kartellabsprachen. • Die Generalstaatsanwaltschaftsbeanstandung, das OLG habe den Tatbestand des § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V.m. Art. 101 AEUV verkannt, ist unbegründet, weil das OLG zutreffend das Fehlen einer spürbaren Auswirkung auf den grenzüberschreitenden Handel festgestellt hat. Eine weitergehende Beweisaufnahme war vor dem Hintergrund der Tatsachen nicht erforderlich und von der Generalstaatsanwaltschaft keine Aufklärungsrüge erhoben worden. • Bei der Bemessung der Bußgelder hat das OLG bei den Nebenbetroffenen einen verkehrten Bußgeldrahmen zugrunde gelegt, weil es den maßgeblichen Gesamtumsatz auf die einzelne juristische Person beschränkte. Bei konzernangehörigen Unternehmen ist hingegen der weltweite Umsatz der gesamten wirtschaftlichen Einheit maßgeblich, sodass die gegen die Nebenbetroffenen verhängten Geldbußen und die zugehörigen Feststellungen im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden mussten. • Zur Verfahrensdauer: Der Tatrichter hat verschiedene Aspekte der langen Verfahrensdauer zu berücksichtigen (zeitlicher Abstand, Belastungen, Verletzung des Beschleunigungsgebots). Die gebotene Kompensation für rechtsstaatswidrige Verzögerungen ist durch Anrechnung vorzunehmen; das OLG hatte fälschlich einen prozentualen Abschlag vorgenommen. Dieser Fehler wirkte sich im vorliegenden Fall jedoch nicht auf die Zahlbeträge der Bußgelder der einzelnen leitenden Personen aus. • Wegen des inneren Zusammenhangs zwischen Berechnung des Bußgeldrahmens und den Feststellungen im Rechtsfolgenausspruch sind die gegen die Nebenbetroffenen verhängten Geldbußen sowie die diesbezüglichen Feststellungen insgesamt aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten, an ein anderes Kartellsenat des OLG Düsseldorf zurückzuverweisen. Die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und Nebenbetroffenen werden als unbegründet verworfen; ihre Kosten der Rechtsmittel tragen sie selbst. Die Rechtsbeschwerden der Generalstaatsanwaltschaft sind insoweit unbegründet, als sie sich gegen die Betroffenen richten. Hinsichtlich der Nebenbetroffenen sind die Rechtsfolgenaussprüche im Umfang der fehlerhaften Bußgeldbemessung aufgehoben, weil das OLG den maßgeblichen Gesamtumsatz fehlerhaft auf die einzelne juristische Person beschränkte statt den Konzernumsatz anzusetzen. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbliebenen Kosten, an einen anderen Kartellsenat des OLG Düsseldorf zurückverwiesen. Der neue Tatrichter hat bei Neufestsetzung der Bußgelder den korrekten Konzernumsatz zugrunde zu legen und kann, soweit einschlägig, über eine Anrechnung für rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen neu entscheiden.