Entscheidung
4 StR 173/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 1 7 3 / 1 4 vom 3. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Dortmund vom 13. November 2013 a) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II.4 der Ur- teilsgründe verurteilt wurde, b) im gesamten Strafausspruch und hinsichtlich der Nicht- anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor- fen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdieb- stahls in sieben Fällen und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision, die in dem aus dem Tenor er- sichtlichen Umfang Erfolg hat. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdieb- stahls im Fall II.4 der Urteilsgründe hat keinen Bestand. a) Nach den hierzu vom Landgericht getroffenen Feststellungen hebelte der Angeklagte "eine Tür zu einem an das Wohnhaus … angebauten Schuppen auf. Durch eine weitere Holztür, die von dem Schuppen direkt in das Wohnhaus führt, gelangte der Angeklagte sodann in das Wohnhaus" (UA S. 12), wo er zahlreiche Gegenstände entwendete. b) Diese Feststellungen belegen die Voraussetzungen des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht hinreichend. Die Vorschrift setzt in ihrer 1. Alternative den Einbruch in eine Wohnung voraus. Ob hierzu auch der Schuppen als ein dem Begriff des Wohnens typischerweise zuzuordnender Raum gehört, weil er etwa einem Keller oder dem Dachboden eines Einfamilienhauses gleichsteht, lässt sich den Ausfüh- rungen des Landgerichts nicht entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2008 - 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514, 515; Urteil vom 22. Februar 2012 - 1 StR 378/11, NStZ 2013, 120, 121; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 244 Rn. 47a, 1 2 3 4 5 - 4 - 48). Ebenso wenig teilt das Landgericht mit, ob der Angeklagte auch die von dem Schuppen in das Wohnhaus führende Tür aufgebrochen hat. Ein "Einsteigen" im Sinne der 2. Alternative des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, auf die das Landgericht in der rechtlichen Würdigung ebenfalls verweist (UA S. 30), liegt dagegen ersichtlich nicht vor. Denn Einsteigen in einen Raum ist über den engeren Sprachsinn hinaus jedes nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 1 StR 319/10, NStZ-RR 2010, 374, 375; Fischer, aaO, § 243 Rn. 6 mwN). c) Die Aufhebung der Verurteilung wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in diesem Fall zwingt nicht zur Aufhebung der jedenfalls einen Diebstahl bele- genden, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen. Ergänzende Feststellungen sind zulässig. 2. Auch die Strafaussprüche und die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt haben keinen Bestand. Zu Letzterer hat der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 7. Mai 2014 unter anderem ausgeführt: "Die Feststellungen legen nahe, dass die gegenständlichen Taten auf einen Hang des Angeklagten zurückgehen, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. … Der Angeklagte [hat] bereits zu Schul- zeiten Marihuana und seit dem 20. Lebensjahr auch Amphetamin kon- sumiert … Im Tatzeitraum … hat der Angeklagte täglich zwei bis vier Gramm Amphetamin nasal und … eineinhalb bis zwei Gramm Marihuana konsumiert. Auch wenn die sachverständig beratene Kammer rechtsfeh- lerfrei eine körperliche Betäubungsmittelabhängigkeit verneint, legen die 6 7 8 9 - 5 - Konsummengen und die Dauer des Konsums nahe, dass eine zumindest psychische Abhängigkeit entstanden ist." Dem tritt der Senat bei. Es lässt sich auch nicht von vorneherein aus- schließen, dass die Taten auf den Hang zurückgehen, da der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts über keine legalen Einkünfte verfügte, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Dies kann auch für die von § 64 StGB geforderte negative Gefahrenprognose Bedeutung haben. Feststellungen zu den Erfolgsaussichten einer Therapie hat die Strafkammer, die § 64 StGB in den Urteilsgründen nicht erwähnt und nicht geprüft hat, nicht getroffen. Soweit der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf ver- weist, dass die Aufhebung der Nichtanordnung der Maßregel auch die Aufhe- bung sämtlicher Strafaussprüche zu Folge habe, weil nicht auszuschließen sei, dass die Kammer sich im Fall der Anordnung der Unterbringung des Angeklag- ten in einer Entziehungsanstalt zu einer Herabsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe veranlasst sehen könnte, kann der Senat sich dem nicht ver- schließen. Jedoch hebt der Senat - entgegen dem Antrag des Generalbundesan- walts - auch die allein die Ahndung betreffenden Feststellungen auf. Dies ist schon im Hinblick auf die Feststellungen der Strafkammer zum Drogenkonsum des Angeklagten geboten, die auf seinen - indes widersprüchlichen - Angaben beruhen. 10 11 12 - 6 - 3. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 13