Entscheidung
III ZR 387/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 387/13 vom 28. Mai 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2014 durch die Rich- ter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters, Tombrink und Reiter beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. August 2013 (1 U 1488/13) wird als unzulässig verworfen. Die Anschlussrevision der beklagten Stadt ist wirkungslos. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Streitwert: bis 4.000 € Gründe: Die Revision des Klägers ist unzulässig, da das Berufungsgericht die Revision nur beschränkt - zum Anspruchsgrund und auch nur zugunsten der beklagten Stadt - zugelassen hat. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 27. März 2014 (juris). Die Stellungnahme des Klägers vom 29. April 2014 rechtfertigt keine an- dere Beurteilung. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, in den Grün- den der angefochtenen Entscheidung sei die Beschränkung der Zulassung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. Ohne Bedeutung ist in 1 2 - 3 - diesem Zusammenhang die Rüge des Klägers, die Ausführungen des Beru- fungsgerichts zur Höhe des Schmerzensgeldes stünden in Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Im angefochtenen Urteil ist die Revi- sion nicht wegen der (behaupteten) Divergenz zugelassen worden. Die Ent- scheidungsgründe geben auch nichts dafür her, dass das Berufungsgericht eine solche Divergenz überhaupt für möglich gehalten hat. Eine Nichtzulassungsbe- schwerde wäre insoweit nach § 26 Nr. 8 EGZPO bereits unzulässig. Dass - worauf der Kläger zutreffend hinweist - die Zulassung nicht auf eine einzelne Rechtsfrage beschränkt werden kann, ist unerheblich. Ist die im angefochtenen Urteil bei der Begründung der Zulassung angesprochene Frage - hier die Pas- sivlegitimation der beklagten Stadt - nur für den Grund eines geltend gemach- ten Anspruchs von Bedeutung, ist von einer Eingrenzung der Zulassung auf den Anspruchsgrund auszugehen (vgl. Senatsbeschluss aaO Rn. 4 mwN), zu- mal wenn - wie hier - das Berufungsgericht zur Höhe des Anspruchs ersichtlich keinen zulassungsrelevanten Klärungsbedarf gesehen hat. - 4 - Mit der Verwerfung der Revision als unzulässig verliert die von der be- klagten Stadt eingelegte Anschlussrevision ihre Wirkung (§ 554 Abs. 4 ZPO). Herrmann Wöstmann Seiters Tombrink Reiter Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 06.03.2013 - 15 O 9143/12 - OLG München, Entscheidung vom 22.08.2013 - 1 U 1488/13 - 3