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Entscheidung

3 StR 152/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 1 5 2 / 1 4 vom 28. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 21. November 2013 wird verworfen; jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, dass die in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamt- freiheitsstrafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion unter Einbeziehung einer Vorstrafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die hierge- gen gerichtete Revision des Angeklagten führt nur zu der aus der Entschei- dungsformel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat es entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen, den Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten in dieser Sache in Frank- reich erlittene Auslieferungshaft zu bestimmen. Da hier - entgegen der Ansicht der Revision - nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt, be- 1 2 - 3 - stimmt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst. Dies bietet keinen Anlass für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO. Becker Hubert Mayer Gericke Spaniol 3