Entscheidung
2 StR 70/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 S t R 7 0 / 1 4 vom 28. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts der Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 2014, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Dr. Eschelbach, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, der Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Bundesanwältin beim Bundegerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landge- richts Aachen vom 11. September 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung freigesprochen. Die Nebenklage rügt mit ihrer hiergegen gerichteten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. 1. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, am 15. Juni 2012 seine Ehefrau, die Neben- klägerin, vergewaltigt und körperlich misshandelt zu haben. Am Tattag gegen 1 2 - 4 - 19 Uhr habe er sie an den Haaren ins Badezimmer gezerrt, sie dort über den Rand der Badewanne gedrückt, dabei ihren Kopf an den Haaren so stark nach hinten gerissen, dass sie durch Überdehnung des Kehlkopfes nicht schreien konnte, ihre Jogginghose heruntergezogen und sodann gegen ihren Willen den Analverkehr durchgeführt. Dabei soll er der Nebenklägerin derart heftig an den Brustwarzen gezogen haben, dass sie erhebliche Schmerzen litt und zudem infolge des gewaltsamen Analverkehrs am After blutete. 2. Der Angeklagte hat den Tatvorwurf bestritten. Das Landgericht hat ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte und die Nebenklägerin sind seit März 2010 verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder. Am 11. Mai 2012 ließ die Nebenklägerin gegen den Willen des Angeklagten einen Schwangerschaftsabbruch vorneh- men. Dies führte dazu, dass sich die Eheleute endgültig trennten, nachdem es schon zuvor häufig zu Spannungen und Streitigkeiten gekommen war. Am 24. August 2012 suchte der Angeklagte seine Ehefrau in deren Wohnung auf. Es kam zu einem Streit, der derart eskalierte, dass die Nebenklägerin die Poli- zei informierte. Den Beamten gegenüber erwähnte sie, dass der Angeklagte sie vor einiger Zeit vergewaltigt habe. 3. Zur Begründung des Freispruchs hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Angaben der Nebenklägerin seien insgesamt als nicht glaubhaft zu beurteilen. Die zahlreichen und bei mehreren Vernehmungen konstant geschil- derten Details sprächen zwar für einen real erlebten Vorgang. Die Nebenkläge- rin habe aber ihre ursprünglichen Angaben zur zeitlichen Einordnung der Tat im 3 4 5 6 7 - 5 - Rahmen der Hauptverhandlung revidiert und der Aussage des Zeugen U. angepasst. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und bei ihrer ersten Befra- gung in der Hauptverhandlung habe sie noch angegeben, die Vergewaltigung sei einige Wochen nach dem Schwangerschaftsabbruch, also Mitte Juni 2012, erfolgt. Nach Vorhalt der Aussage des Zeugen U. , eines Jugendamtsmitar- beiters, der angegeben hatte, die Nebenklägerin hätte ihm bereits am 22. Mai 2012 von einer kurz zuvor (19./20. Mai 2012) erfolgten Vergewaltigung durch den Angeklagten berichtet, habe die Nebenklägerin in einer zweiten Verneh- mung dessen zeitliche Einordnung bestätigt, nachdem sie nach eigenen Anga- ben zwischenzeitlich zusammen mit ihrer Mutter weitere Überlegungen ange- stellte hatte. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer sich im Hinblick auf den Zwei- felsgrundsatz nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat begangen habe. Es sei kaum nachvollziehbar, wieso die Er- innerung der Nebenklägerin über ein Jahr nach der Tat nunmehr zuverlässiger sein sollte und warum sie nicht schon bei früheren Vernehmungen die Tatzeit hinterfragt und genauere Überlegungen angestellt habe. Der Nebenklägerin falle es zwar offensichtlich schwer, Ereignisse bestimmten Daten zuzuordnen. Ein Schwangerschaftsabbruch und eine Vergewaltigung seien aber für eine Frau derart einschneidende Erlebnisse, dass man normalerweise einordnen könne, ob die Vergewaltigung nur einige Tage oder mehrere Wochen danach geschehen sei. Berücksichtige man weiter, dass der Vorwurf der Vergewalti- gung nach Trennung der Eheleute zum ersten Mal beim Jugendamt erhoben wurde, sei nicht auszuschließen, dass die Nebenklägerin die Beschuldigung erhoben habe, um das alleinige Sorgerecht für die Kinder zu bekommen. Hinzu käme, dass die Nebenklägerin im Rahmen der Hauptverhandlung kaum emoti- onale Betroffenheit habe erkennen lassen. 8 - 6 - II. Der Freispruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrich- ters (§ 261 StPO), dessen Schlussfolgerungen nicht zwingend, sondern nur möglich sein müssen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1966 - 1 StR 305/66, BGHSt 21, 149, 151; Beschluss vom 7. Juni 1979 - 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Insbeson- dere sind die Beweise auch erschöpfend zu würdigen. Das Urteil muss erken- nen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Ent- scheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich zudem ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur iso- liert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wur- den (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 10. August 2011 - 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110 f.; vom 11. August 2011 - 4 StR 191/11; vom 26. April 2012 - 4 StR 599/11 und vom 8. August 2012 - 1 StR 88/12). 2. Die insoweit erforderliche Gesamtschau der Beweisergebnisse fehlt. Das Landgericht hat die Aussage der Nebenklägerin vor allem mit Blick auf die Umstände, die der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben entgegenstehen, ausführlich erörtert und überprüft (UA S. 5 - 8), während es die für die Glaubhaftigkeit ihrer 9 10 11 - 7 - Angaben sprechenden Gesichtspunkte nur knapp und ohne erkennbare Würdi- gung aufgelistet hat (UA S. 4 - 5). Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller entscheidungsrele- vanten Umstände hätte sich das Landgericht insbesondere damit auseinander- setzen müssen, dass die im Urteil mitgeteilten Aussagen der Nebenklägerin (polizeiliche Vernehmung, richterliche Vernehmung, Angaben in der Hauptver- handlung) eine beachtliche inhaltliche Konstanz sowie einige originelle Details aufweisen. Auch wurden die Angaben der Nebenklägerin von ihrer Schwester vollständig bestätigt, die sich nach eigenen Angaben während des Tatgesche- hens im Nebenzimmer aufgehalten hat. Insoweit verweist die Strafkammer le- diglich auf die Möglichkeit, dass die Schwestern Gelegenheit hatten, sich abzu- sprechen. Es fehlt indes eine Würdigung der Aussage der Schwester und es bleibt entsprechend offen, ob und inwieweit das Gericht der Schwester über- haupt Glauben schenkt. Die Strafkammer hat es aber auch versäumt, die Aussage des Zeugen U. vollständig in die Gesamtwürdigung einzustellen. Der Umstand, dass die Nebenklägerin diesem bereits am 22. Mai 2012 von der ihr widerfahrenen Ver- gewaltigung berichtet hat, könnte für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spre- chen und insbesondere die Konstanz ihrer Angaben bestätigen. Es fehlt jedoch schon eine Darstellung dessen, was der Zeuge U. zu den konkreten Anga- ben der Nebenklägerin bekundet hat. Ferner erscheint auch die Erwägung der Strafkammer wenig lebensnah, es sei nur schwer nachvollziehbar, dass die Nebenklägerin ihrer Mutter am Sonntag vor dem Besuch des Jugendamts ledig- lich berichtet habe, es sei „etwas Schlimmes passiert“, ohne ihr Näheres zu er- zählen. Dass eine Frau sich scheut, auch ihr nahestehenden Personen, eine Vergewaltigung näher zu schildern und in Bezug auf das Vorgefallene ggf. auf 12 13 - 8 - nur allgemeine Beschreibungen zurückfällt, erscheint jedenfalls nicht außerge- wöhnlich. Soweit die Strafkammer letztlich nicht hat „ausschließen“ können, dass die Nebenklägerin gegenüber dem Jugendamtsmitarbeiter die Beschuldigung gegen den Angeklagten nur deshalb erhoben hat, um das alleinige Sorgerecht für ihre Kinder zu bekommen, bleibt diese Erwägung schon im Hinblick auf das Fehlen entsprechender Feststellungen zu einem zum damaligen Zeitpunkt be- stehenden Sorgerechtskonflikt reine Spekulation. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass das Landgericht bei ei- ner umfassenden Gesamtschau auch der den Angeklagten belastenden Um- stände den Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Nebenklägerin ein geringeres Gewicht beigemessen und sich von der Richtigkeit ihrer Anga- ben überzeugt hätte. 3. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das angefochtene Urteil schon den gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen nicht gerecht wird. Das Urteil lässt auch im Gesamt- zusammenhang der Urteilsgründe nicht erkennen, von welchem Sachverhalt die Strafkammer im Hinblick auf den Tatvorwurf letztlich ausgegangen ist. Auch wären vorliegend Feststellungen zu Werdegang, strafrechtlichen Vorbelastun- gen und Persönlichkeit des Angeklagten wie auch zum Verlauf seiner Ehe mit der Nebenklägerin geboten gewesen, da diese für die Beurteilung des Tatvor- wurfs eine Rolle hätten spielen können und deshalb zur Überprüfung des Frei- spruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind (vgl. BGH, Urteile vom 13. Oktober 1999 - 3 StR 297/99, NStZ 2000, 91, vom 14. Februar 2008 - 4 StR 317/07, NStZ-RR 2008, 206, 207, vom 23. Juli 2008 14 15 16 - 9 - - 2 StR 150/08, BGHSt 52, 314, 315, und vom 25. Oktober 2012 - 4 StR 170/12, NStZ-RR 2013, 52). Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng