Entscheidung
X ZR 113/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF ANERKENNTNISURTEIL X Z R 1 1 3 / 1 2 vom 27. Mai 2014 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2014 ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und die Richterin Schuster für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin und das Anerkenntnis der Beklagten werden das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 29. August 2012 aufgehoben und das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 3. Januar 2011 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 500,00 € und 90,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2010 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Gröning Grabinski Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanzen: AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 03.01.2011 - 20 C 267/10 - LG Potsdam, Entscheidung vom 29.08.2012 - 13 S 25/11 -