Entscheidung
NotZ (Brfg) 22/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 22/13 vom 26. Mai 2014 in der verwaltungsrechtlichen Notarsache wegen Amtsenthebung - 2 - - 3 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wöstmann, die Richterin von Pentz, den Notar Müller-Eising und die Notarin Dr. Brose-Preuß beschlossen: Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gründe: Der Kläger hat - nachdem seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft be- standskräftig widerrufen worden war, was von Gesetzes wegen zum Erlöschen seines Amts als Notar führte (vgl. § 47 Nr. 3 BNotO), - den seine Enthebung aus dem Amt des Notars betreffenden Rechtsstreit in der Hauptsache für erle- digt erklärt. Der Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 5. Mai 2014, wie der dor- tigen Bezugnahme auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entnommen werden kann, der Erledigungserklärung angeschlossen. Die danach gebotene Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen und unter 1 - 4 - Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands ergibt, dass dem Klä- ger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind (§ 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Galke Wöstmann von Pentz Müller-Eising Brose-Preuß Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 07.11.2013 - 2 X (Not) 16/12 -