OffeneUrteileSuche
Beschluss

XII ZB 98/14

BGH, Entscheidung vom

4mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Abschluss an einer staatlich geregelten Hochschule kann eine mit einer abgeschlossenen Lehre vergleichbare Ausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG darstellen, wenn Art, Umfang und Inhalte der Ausbildung hierfür sprechen. • Zur Beurteilung der Vergleichbarkeit sind verlässliche Feststellungen zu Art und Umfang der Ausbildung und zur Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse erforderlich; bloße Verweise auf Entscheidungen anderer Verfahren genügen nicht. • Ein Berufungs- oder Beschwerdegericht darf die erforderlichen Feststellungen nicht unter Verweis auf nicht zugängliche, nicht veröffentlichte Beschlüsse treffen; das Verfahren ist in solchen Fällen zurückzuverweisen. • Ein Betreuer kann sich auf Vertrauensschutz in Bezug auf bereits gewährte Vergütung nur unter engen Voraussetzungen berufen; frühere abweichende Entscheidungen können Anlass geben, die Berechtigung weiterer Zahlungen zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Fehlende Feststellungen zur Vergleichbarkeit eines Parteischulabschlusses mit einer abgeschlossenen Lehre • Ein Abschluss an einer staatlich geregelten Hochschule kann eine mit einer abgeschlossenen Lehre vergleichbare Ausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG darstellen, wenn Art, Umfang und Inhalte der Ausbildung hierfür sprechen. • Zur Beurteilung der Vergleichbarkeit sind verlässliche Feststellungen zu Art und Umfang der Ausbildung und zur Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse erforderlich; bloße Verweise auf Entscheidungen anderer Verfahren genügen nicht. • Ein Berufungs- oder Beschwerdegericht darf die erforderlichen Feststellungen nicht unter Verweis auf nicht zugängliche, nicht veröffentlichte Beschlüsse treffen; das Verfahren ist in solchen Fällen zurückzuverweisen. • Ein Betreuer kann sich auf Vertrauensschutz in Bezug auf bereits gewährte Vergütung nur unter engen Voraussetzungen berufen; frühere abweichende Entscheidungen können Anlass geben, die Berechtigung weiterer Zahlungen zu prüfen. Der beruflich bestellte Betreuer beantragte für den Zeitraum 1.9.2009–30.6.2013 die Festsetzung eines erhöhten Stundensatzes von 33,50 € auf Grundlage seines Abschlusses an der Parteihochschule "K. M." und weiterer Fortbildungen. Verwaltungsbehörden bewilligten und zahlten daraufhin insgesamt 5.393,50 €. Auf Antrag des Bezirksrevisors setzte das Amtsgericht die Vergütung rückwirkend mit einem Stundensatz von 27 € und insgesamt 4.347 € fest; die Beschwerde hiergegen blieb erfolglos. Der Betreuer legte zugelassene Rechtsbeschwerde ein und begehrte die Festsetzung der ursprünglich gezahlten Vergütung fortan gerichtlich. Das Landgericht lehnte die erhöhte Vergütung mit Verweis auf eine frühere nicht veröffentlichte Kammerentscheidung ab. Der Bundesgerichtshof hob diesen Beschluss auf und verwies die Sache zurück. • Anwendbare Vorschrift ist § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG; danach begründet eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung Anspruch auf den erhöhten Stundensatz, wenn dadurch besondere, für die Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittelt wurden. • Besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse sind über das allgemeine Wissen hinausgehende Kenntnisse, die die Ausübung der Betreuung zum Wohl des Betreuten verbessern; regelmäßig sind darunter auch Rechtskenntnisse zu verstehen. • Bei der Frage der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer abgeschlossenen Lehre sind Kriterien wie staatliche Reglementierung oder Anerkennung, formaler Abschluss, Zeitaufwand, Umfang und Inhalt des Lehrstoffs sowie Zulassungsvoraussetzungen maßgeblich; der Tatrichter hat strenge Maßstäbe anzulegen. • Das Landgericht hat jedoch keine eigenen, überprüfbaren Feststellungen zu Art und Umfang der Ausbildung an der Parteihochschule für die Studienzeit 1983–1985 getroffen, sondern sich auf einen in anderer Sache ergangenen, für den Senat nicht zugänglichen Beschluss bezogen; dies genügt nicht der gebotenen Nachprüfbarkeit. • Mangels ausreichender Feststellungen kann der Senat nicht überprüfen, ob die Ausbildung tatsächlich derart betreuungsrelevante Kenntnisse vermittelt hat, dass sie einer abgeschlossenen Lehre vergleichbar wäre; daher ist Zurückverweisung zur Nachholung der Feststellungen erforderlich. • Zur Bedeutung des Vertrauensschutzes wurde ausgeführt, dass sich der Betreuer nur unter engen Voraussetzungen hierauf berufen kann; frühere Zahlungen oder Entscheidungen entziehen nicht ohne Weiteres die Prüfungsbefugnis der Gerichte. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde des Betreuers für begründet erklärt, den angefochtenen Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Maßgeblich ist, dass das Landgericht keine eigenen, substantiierten Feststellungen zu Art und Umfang der Ausbildung an der Parteihochschule in den Jahren 1983–1985 und zur Nutzbarkeit der vermittelten Kenntnisse für die Betreuung getroffen hat. Ohne diese detaillierten Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob der Abschluss mit einer abgeschlossenen Lehre vergleichbar ist und somit der erhöhte Stundensatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG zu gewähren ist. Das Landgericht hat bei der neuerlichen Entscheidung die festgestellten Grundsätze, insbesondere zur Vergleichbarkeit von Ausbildungen und zur engen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes, anzuwenden und über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu entscheiden.