Beschluss
3 StR 149/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Unterlässt das Tatgericht Feststellungen zum Vorstellungsbild der Täter nach der letzten Ausführungshandlung, ist eine revisionsgerechte Prüfung des strafbefreienden freiwilligen Rücktritts gemäß § 24 Abs. 2 StGB nicht möglich.
• Bei mehraktigen Tatausführungen sind Feststellungen zum Rücktrittshorizont der Beteiligten erforderlich, weil ein einvernehmliches Nichtweiterhandeln nur bei unbeendetem Versuch strafbefreiend sein kann.
• Fehlen entsprechende Feststellungen, hat der Revisionssenat das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Fehlende Feststellungen zum Rücktrittshorizont führen zur Aufhebung des Urteils • Unterlässt das Tatgericht Feststellungen zum Vorstellungsbild der Täter nach der letzten Ausführungshandlung, ist eine revisionsgerechte Prüfung des strafbefreienden freiwilligen Rücktritts gemäß § 24 Abs. 2 StGB nicht möglich. • Bei mehraktigen Tatausführungen sind Feststellungen zum Rücktrittshorizont der Beteiligten erforderlich, weil ein einvernehmliches Nichtweiterhandeln nur bei unbeendetem Versuch strafbefreiend sein kann. • Fehlen entsprechende Feststellungen, hat der Revisionssenat das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Angeklagten D. und F. suchten den Geschädigten S. in dessen Wohnung auf. D. forderte 500 Euro oder hilfsweise den Kfz-Brief; F. legte ein Messer auf den Tisch, D. strich damit über den Oberschenkel des Geschädigten. Die Angeklagten blieben 20–30 Minuten, forderten die Zahlung an einer Tankstelle und nahmen einen Pkw-Schlüssel als Druckmittel mit. Später versuchten sie, den Geschädigten erneut vor Arbeitsbeginn anzutreffen; sie trafen ihn nicht an und fuhren fort. Das Landgericht verurteilte D. wegen versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung und F. wegen Beihilfe. Die Revisionen richteten sich allgemein gegen die Verletzung materiellen Rechts. • Das Landgericht hat keine Feststellungen zum Vorstellungsbild (Rücktrittshorizont) der Angeklagten nach der letzten von ihnen vorgenommenen Ausführungshandlung getroffen, obwohl dies für die Beurteilung eines freiwilligen Rücktritts maßgeblich ist. • Nach § 24 Abs. 2 StGB ist strafbefreiend, wer freiwillig die Vollendung verhindert; bei mehreren Beteiligten kann dies auch durch einvernehmliches Unterlassen weiterer Tathandlungen geschehen, wenn nach dem Rücktrittshorizont ein unbeendeter Versuch vorlag. • Liegt dagegen aus Sicht der Täter nach dem missglückten Ablauf fest, dass die Tat mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln nicht mehr vollendet werden kann, liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor und ein bloßes Nichtweiterhandeln ist nicht strafbefreiend. • Weil das Tatgeschehen mehraktig war, waren Feststellungen darüber geboten, ob die Angeklagten weitere Ausführungshandlungen planten und welche Vorstellung sie hinsichtlich der Möglichkeit der Tatvollendung hatten. • Mangels solcher Feststellungen ist eine revisionsrechtliche Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts nicht möglich; das Urteil hält deshalb sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. • Der Senat hebt auch die unbeanstandeten Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie und vollständige Feststellungen zu ermöglichen. Die Revisionen der Angeklagten hatten Erfolg; das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 4.12.2013 wurde mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Aufhebung erfolgte, weil das Landgericht nicht festgestellt hat, welches Vorstellungsbild die Angeklagten nach der letzten Ausführungshandlung hatten, so dass nicht geprüft werden kann, ob ein strafbefreiender freiwilliger Rücktritt nach § 24 Abs. 2 StGB vorliegt. Zur Gewährleistung einer vollständigen Rechtsprüfung sind insoweit detaillierte Feststellungen erforderlich; dies gilt insbesondere bei mehraktigem Tatgeschehen, weshalb das neue Tatgericht den Sachverhalt und die Frage des Rücktritts erneut zu klären hat.