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Entscheidung

2 StR 53/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 5 3 / 1 4 vom 15. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, - dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und des Dieb- stahls schuldig ist, - dass der Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Der Angeklagte hat die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die Kosten des Ad- häsionsverfahrens zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein- heit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Jugend- 1 - 3 - strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den „Adhä- sionsantrag“ dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ange- klagten ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; sie führt lediglich zu einer Klarstellung des Schuld- und Adhäsionsausspruchs. 1. Der Schuldspruch war - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - neu zu fassen, da die in den Urteilsgründen zutreffend angenommene Verwirk- lichung von § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB in dem landgerichtlichen Tenor keinen Ausdruck findet (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 177 Rn. 78a mwN). 2. Die Adhäsionsentscheidung war - wie aus der Beschlussformel er- sichtlich - klarzustellen, da das Landgericht den in der Urteilsformel in Bezug genommenen „Antrag“ auch in den Urteilsgründen nicht in seinem Umfang mit- geteilt hat. Dass die Strafkammer nur über den insoweit geltend gemachten An- spruch entschieden hat, ergibt sich aus der - auch in den Urteilsgründen - wie- derum erfolgten Bezugnahme auf den seitens der Nebenklägerin gestellten Ad- häsionsantrag. Dieser in der Hauptverhandlung gestellte Antrag, durch den ein Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach geltend gemacht worden ist, war 2 3 4 5 - 4 - als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH, Be- schluss vom 11. Oktober 2007 - 3 StR 426/07, StV 2008, 127). Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng