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2 StR 475/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 2 S t R 4 7 5 / 1 3 vom 14. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 2014, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, Zeng, Bundesanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , als Verteidiger, Justizhauptsekretärin in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Mainz vom 13. Mai 2013 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Ausla- gen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein- heit mit Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, gefähr- licher Körperverletzung in vier Fällen und versuchter Nötigung zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts heiratete der Angeklagte die Nebenklägerin am 8. Januar 2010 standesamtlich und am 29. Mai 2010 nach türkischem Brauch. Danach kam es in der Zeit von Juli 2010 bis zum 19. Mai 2011 zu gewaltsamen Übergriffen in Form von einfachen (Fälle 2, 5, 6, 7) oder gefährlichen Körperverletzungen (Fälle 1, 3, 4, 9) und einer Vergewalti- gung in Tateinheit mit Körperverletzung (Fall 8). Die Taten beging der Ange- klagte stets dann, wenn er meinte, die Nebenklägerin verhalte sich nicht, wie er es von einer türkischen Ehefrau erwarte. Schließlich drohte er ihr damit, sie 1 2 - 4 - durch Dritte umbringen zu lassen, wenn sie sich von ihm scheiden zu lassen versuche (Fall 10). 2. Bei seiner Beweiswürdigung hat sich das Landgericht auf die Zeugen- aussagen der Nebenklägerin gestützt. Deren Angaben hat es als glaubhaft an- gesehen und ausgeführt, dies beruhe „auf dem persönlichen Eindruck des Ge- richts von der Zeugin (der Analyse des Inhalts ihrer Aussage, deren Entste- hungsgeschichte und ihrem Aussageverhalten)“. Die Angaben seien detailreich und nachvollziehbar, sie seien zudem durch Verletzungsspuren als Zusatzindi- zien bestätigt worden. Die Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin werde auch durch die Zeugenaussage ihrer Mutter gestützt. In einzelnen Fällen sei diese Zeugin unmittelbar nach Verletzungshandlungen von der Nebenklägerin über die Vorfälle unterrichtet worden. II. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Sachrüge deckt keinen Rechtsfeh- ler zum Nachteil des Angeklagten auf. Auch die Verfahrensrüge bleibt im Er- gebnis ohne Erfolg. 1. Der Angeklagte hatte zum Beweis der Tatsache, dass die Nebenklä- gerin und ihre Mutter in den eidesstattlichen Versicherungen im Gewaltschutz- verfahren wahrheitswidrig behauptet hätten, die Mutter sei mehrfach Augen- zeugin der körperlichen Übergriffe gewesen, die Verlesung des Vernehmungs- protokolls beantragt. Daraus ergebe sich, dass die Zeugin die Frage, ob sie Schläge des Angeklagten „selbst gesehen“ habe, ausdrücklich verneint habe. Sie sei „immer erst nach dem Streit“ dazu gekommen. Die Strafkammer hat den Beweisantrag zurückgewiesen, weil die Verlesung des Vernehmungsprotokolls „dem Beweisverbot des § 250 StPO“ unterliege. Die Zeugin sei in der Haupt- verhandlung vernommen worden, so dass dem Personalbeweis Genüge getan worden sei, der Vorrang vor der Urkundenverlesung genieße. 3 4 5 - 5 - 2. Die Ablehnung des Beweisantrags war verfahrensfehlerhaft. Der Un- mittelbarkeitsgrundsatz steht nur der Ersetzung, nicht der Ergänzung des Zeu- genbeweises durch Verlesung eines Vernehmungsprotokolls, namentlich zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1965 – 1 StR 4/65, BGHSt 20, 160, 161 f.). Auch Aufklä- rungsgesichtspunkte können im Einzelfall die zusätzliche Verlesung eines Ver- nehmungsprotokolls gebieten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2007 – 4 StR 345/06, BGHSt 51, 280, 281 f.). Ein Verbot der Urkundenverlesung bestand daher im Anschluss an die Zeugenvernehmung nicht. Die Zurückweisung des Beweisantrags durfte deshalb nicht auf § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO gestützt wer- den. 3. Der Senat kann aber ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfah- rensfehler beruht. Das Landgericht hat die Nebenklägerin und deren Mutter als Zeuginnen vernommen; die eidesstattliche Versicherung vom 30. Juni 2011 hat es als Ur- kunde verlesen. Es konnte sich daher von Unterschieden in der Formulierung der Angaben ein Bild machen und hat im Urteil einzelne „Korrekturen“ im Aus- sageninhalt berücksichtigt. Die vor der Revision mitgeteilte Aussage der Mutter der Geschädigten in der polizeilichen Vernehmung, wonach sie nicht unmittel- bar gesehen habe, wie der Angeklagte ihre Tochter geschlagen habe, weicht aber nicht grundlegend von der Erklärung ab, sie habe auch selbst Übergriffe miterlebt. Im Fall II.9. der Urteilsgründe hatte der Angeklagte die Nebenklägerin vor Erscheinen ihrer Mutter geschlagen; noch in Anwesenheit der Mutter „machte der Angeklagte erneut Anstalten, die Nebenklägerin anzugreifen, was die Mutter jedoch unterbinden konnte.“ Im Fall II.10. der Urteilsgründe war die Mutter abermals herbeigerufen worden, nachdem der Angeklagte die Neben- klägerin geschlagen hatte; nach Eintreffen der Mutter versuchte er auch in die- sem Fall wiederum, die Tochter erneut anzugreifen, was die Mutter verhinderte. 6 7 8 - 6 - Dies steht, auch angesichts der Sprachprobleme der Zeuginnen, nicht in dem von der Revision angenommenen Widerspruch zu der Erklärung „Ich habe mehrfach miterlebt, wie mein Schwiegersohn meine Tochter geschlagen hat.“ Fischer Appl Krehl Eschelbach Zeng