Beschluss
VIII ZR 366/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die mit der Revision geltend zu machende Beschwer den Schwellenwert von 20.000 € gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht.
• Bei Räumungsstreitigkeiten über Wohnraum bestimmt sich der Wert der Beschwer für unbefristete Mietverhältnisse nach dem 3½-fachen Jahreswert der Nettomiete.
• Zur Bemessung des Beschwerwerts ist bei behauptetem lebenslangem Nutzungsrecht von der monatlichen Nettomiete auszugehen und diese mit 42 zu multiplizieren.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassung der Revision mangels Beschwerwerts bei Räumungssache • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die mit der Revision geltend zu machende Beschwer den Schwellenwert von 20.000 € gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht. • Bei Räumungsstreitigkeiten über Wohnraum bestimmt sich der Wert der Beschwer für unbefristete Mietverhältnisse nach dem 3½-fachen Jahreswert der Nettomiete. • Zur Bemessung des Beschwerwerts ist bei behauptetem lebenslangem Nutzungsrecht von der monatlichen Nettomiete auszugehen und diese mit 42 zu multiplizieren. Die Klägerin wendet sich gegen ein Urteil des Landgerichts Osnabrück und begehrt die Zulassung der Revision. Streitgegenstand sind vollstreckungsrechtliche Klagen der Klägerin gegen Verurteilungen zur Zahlung von 2.555 € und zur Räumung einer Wohnung. Die Klägerin behauptet ein lebenslanges Nutzungsrecht an der Wohnung; die monatliche Nettomiete beträgt 260 €. Das Landgericht ließ die Revision nicht zu; dagegen richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin beim Bundesgerichtshof. Der BGH prüft allein die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde unter Berücksichtigung des geforderten Mindestbeschwerwerts für die Revision. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer den gesetzlichen Mindestbetrag von 20.000 € nicht erreicht. • Zur Bestimmung des Beschwerwerts bei Räumung von Wohnraum hat der Senat für unbefristete Mietverhältnisse den 3½-fachen Jahreswert der Nettomiete zugrunde gelegt (maßgeblich, wenn die streitige Zeit nicht bestimmbar ist). • Die Klägerin beruft sich auf ein lebenslanges Nutzungsrecht, sodass die streitige Dauer nicht bestimmbar ist und die genannte Berechnungsmethode anzuwenden ist. • Bei einer monatlichen Nettomiete von 260 € ergibt sich ein 3½-facher Jahreswert von 10.920 € (42 × 260 €). • Die insoweit vorhandene weitere Beschwer wegen des Zahlungsanspruchs beträgt 2.555 €, sodass die gesamte (Rechtsmittel-)Beschwer 13.475 € beträgt und damit unter dem Erfordernis von 20.000 € bleibt. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Maßgeblich war der zu niedrige Beschwerwert von insgesamt 13.475 €, wobei der Wert der Räumungsstreitigkeit nach der Rechtsprechung mit 10.920 € (3½-facher Jahreswert der Nettomiete bei unbestimmter Vertragsdauer) zu bemessen ist und die übrigen 2.555 € den restlichen Teil ausmachen. Da der gesetzliche Schwellenwert von 20.000 € nicht erreicht wurde, besteht kein Zulassungsgrund für die Revision, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird. Die Kosten der Beschwerde trägt die Klägerin.