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Urteil

VII ZR 282/12

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Anwendung der zwischen Verbänden vereinbarten "Grundsätze" zur Schätzung nach § 287 ZPO sind deren Anrechnungsregeln zu berücksichtigen; eine vom Unternehmer durch Beiträge aufgebaute Altersversorgung ist ausgleichsmindernd zu behandeln. • Für die Auslegung der einheitlich anzuwendenden "Grundsätze" ist ihr objektiver Wortlaut und typischer Sinn maßgeblich; sie sind wie revisible Rechtsnormen einheitlich auszulegen. • Kommt es in der Parteivorbringung zu unklaren oder widersprüchlichen Angaben, muss das Berufungsgericht den Kläger nach § 139 Abs.1 ZPO auf diese Unklarheiten hinweisen, damit er Gelegenheit zur Klarstellung erhält. • Ist das Berufungsgericht in den vom Revisionsgericht zugelassenen Punkten fehlerhaft entschieden, ist im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB: Anrechnung vom Unternehmer aufgebaute Altersversorgung und Hinweispflicht • Bei Anwendung der zwischen Verbänden vereinbarten "Grundsätze" zur Schätzung nach § 287 ZPO sind deren Anrechnungsregeln zu berücksichtigen; eine vom Unternehmer durch Beiträge aufgebaute Altersversorgung ist ausgleichsmindernd zu behandeln. • Für die Auslegung der einheitlich anzuwendenden "Grundsätze" ist ihr objektiver Wortlaut und typischer Sinn maßgeblich; sie sind wie revisible Rechtsnormen einheitlich auszulegen. • Kommt es in der Parteivorbringung zu unklaren oder widersprüchlichen Angaben, muss das Berufungsgericht den Kläger nach § 139 Abs.1 ZPO auf diese Unklarheiten hinweisen, damit er Gelegenheit zur Klarstellung erhält. • Ist das Berufungsgericht in den vom Revisionsgericht zugelassenen Punkten fehlerhaft entschieden, ist im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger war ab 1986 als Handelsvertreter für die Beklagte in verschiedenen Sparten tätig. Die Beklagte schloss Altersversorgungsverträge auf den Namen des Klägers bei Dritten ab und überwies Beiträge. Der Vertrag wurde ordentlich zum 31.12.2007 gekündigt; der Kläger war 2007 arbeitsunfähig. Der Kläger verlangte Ausgleich nach Beendigung des Handelsvertretervertrags und machte hohe Mindestbeträge geltend, gestützt auf zwischen den Branchenverbänden vereinbarte "Grundsätze". Die Vorinstanzen ließen teilweise schätzen und verurteilten die Beklagte zur Zahlung von 111.430,27 € sowie zur Erteilung von Buchauszügen; weitergehende Ansprüche wurden abgewiesen. Beide Parteien legten Nichtzulassungsbeschwerden ein; der BGH ließ Revisionen in Teilpunkten zu. • Anwendbares Recht: § 89b HGB in der früheren Fassung ist anwendbar; für Versicherungs- und Bausparvertreter verweist § 89b Abs.5 HGB mit Modifikationen. • Schätzung nach § 287 ZPO: Ein Vertreter kann die zwischen Verbänden erarbeiteten "Grundsätze" als Schätzmaßstab für einen Mindestausgleichsbetrag heranziehen; der Kompromisscharakter verlangt einheitliche Anwendung. • Anrechnungsregel der Grundsätze: Die Bestimmungen sehen vor, dass der kapitalisierte Barwert einer vom Unternehmer aufgebauten Altersversorgung von dem nach den Grundsätzen ermittelten Ausgleichsbetrag abzuziehen ist; hierfür genügt nach Wortlaut und Zweck, dass Leistungen aus einer solchen Versorgung zu erwarten sind, eine vertragliche Verpflichtung des Unternehmers ist nicht erforderlich. • Feststellungen und Beweislast: Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zum Wert der durch Beiträge der Beklagten aufgebauten Altersversorgung zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung getroffen; für die Revisionsinstanz ist daher das Vorbringen der Beklagten zum Kapitalwert von 129.494,57 € maßgeblich. • Fehler der Vorinstanz I (zuungunsten der Beklagten): Die Vorinstanz hat zu Unrecht die Anrechnung des Kapitalwerts der von der Beklagten finanzierten Altersversorgung versagt; dies ist rechtsfehlerhaft und macht Aufhebung und Zurückverweisung erforderlich. • Fehler der Vorinstanz II (zuungunsten des Klägers): Die Vorinstanz hätte den Kläger nach § 139 Abs.1 ZPO auf Unklarheiten seines Vortrags zur Lebensversicherungssparte hinweisen müssen, weil aus dem Vorbringen nicht klar hervorging, ob die genannte Summe (1.241.177 €) das Jahr 2006 oder die Versicherungssumme zum Beendigungszeitpunkt betrifft; das Unterlassen ist entscheidungserheblich. • Verfahrensfolge: Mangels ausreichender Feststellungen und wegen Verfahrensfehlern ist das Berufungsurteil in den zugelassenen Punkten aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. • Hinweis des Senats: Bei der Neubemessung hat das Berufungsgericht Feststellungen zum gemäß den Anrechnungsbestimmungen zu berücksichtigenden Wert der durch Beiträge der Beklagten aufgebauten Altersversorgung zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zu treffen. Der BGH hat die Revision der Beklagten hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von 111.430,27 € und die Revision des Klägers hinsichtlich der Abweisung eines weitergehenden Ausgleichsanspruchs für die Lebensversicherungssparte in Höhe von 361.629,40 € teilweise stattgegeben. In dem Umfang, in dem das Berufungsurteil die Beklagte zur Zahlung verurteilt hat oder die weitergehende Klage des Klägers abgewiesen wurde, ist das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Begründend führt der Senat aus, dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft die Anrechnung des von der Beklagten aufgebauten Altersversorgungswerts unterlassen hat und zugleich den Kläger nicht nach § 139 Abs.1 ZPO zu unklaren Angaben bei der Lebensversicherungssparte hinreichend aufgeklärt hat. Für das weitere Verfahren hat das Berufungsgericht Feststellungen zum Kapitalwert der betrieblich finanzierten Altersversorgung zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zu treffen und dann die Berechnung des Ausgleichsanspruchs unter Beachtung der Anrechnungsregeln der "Grundsätze" neu vorzunehmen.