Beschluss
IX ZB 35/12
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde war unzulässig, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 ZPO).
• Auch bei Zweifel an der Anwendbarkeit der EuGVVO auf insolvenzbezogene Annexentscheidungen kann die Vollstreckbarerklärung nach anderen Rechtsgrundlagen (EuInsVO) im Ergebnis Bestand haben.
• Bei der Prüfung der Vollstreckbarerklärung insolvenzbezogener Einzelentscheidungen gelten die Versagungsgründe nach Art. 26 EuInsVO inhaltsgleich mit den in Art. 34 EuGVVO entwickelten Maßstäben; die Ordre-public-Klausel ist restriktiv anzuwenden.
• Die Höhe prozessualer Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts begründet allein keinen Bedarf zur Rechtsfortbildung; hohe Vergütungen sind nicht generell ordnungswidrig.
• Die Möglichkeit, einem Dritten Verfahrenskosten aufzuerlegen, ist auch im deutschen Recht vorhanden und begründet keinen Rechtsschutzbedarf zur Klärung internationaler Fragen.
Entscheidungsgründe
Rechtsbeschwerde unzulässig; Vollstreckbarerklärung ausländischer Costs Order nicht zu beanstanden • Die Rechtsbeschwerde war unzulässig, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 ZPO). • Auch bei Zweifel an der Anwendbarkeit der EuGVVO auf insolvenzbezogene Annexentscheidungen kann die Vollstreckbarerklärung nach anderen Rechtsgrundlagen (EuInsVO) im Ergebnis Bestand haben. • Bei der Prüfung der Vollstreckbarerklärung insolvenzbezogener Einzelentscheidungen gelten die Versagungsgründe nach Art. 26 EuInsVO inhaltsgleich mit den in Art. 34 EuGVVO entwickelten Maßstäben; die Ordre-public-Klausel ist restriktiv anzuwenden. • Die Höhe prozessualer Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts begründet allein keinen Bedarf zur Rechtsfortbildung; hohe Vergütungen sind nicht generell ordnungswidrig. • Die Möglichkeit, einem Dritten Verfahrenskosten aufzuerlegen, ist auch im deutschen Recht vorhanden und begründet keinen Rechtsschutzbedarf zur Klärung internationaler Fragen. Die Antragstellerin ist Treuhänderin eines in England eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Bei einer Hausdurchsuchung wurden zwei an den Schuldner gerichtete Postsendungen der Antragsgegner-Kanzlei beschlagnahmt; sie enthielten 10.000 € in bar. Der Schuldner klagte in England auf Herausgabe und behauptete, es handele sich um ein Darlehen; der Kanzleiinhaber wurde als Zeuge vernommen. Der High Court of Justice entschied, dass die 10.000 € zur Insolvenzmasse gehören, und erließ zudem eine Third Party Costs Order gegen die Kanzlei. Mit Costs Order wurden Schuldner und Kanzlei als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Teilbetrags der Verfahrenskosten verurteilt. Die Antragstellerin beantragte die Vollstreckbarerklärung dieser englischen Entscheidung in Deutschland; das Landgericht gab dem statt. Die Beschwerde des Antragsgegners blieb erfolglos und richtete sich gegen die Vollstreckbarerklärung sowie gegen die Höhe der ihm auferlegten Kosten. • Die vom Rechtsbeschwerdeführer erhobene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 ZPO statthaft, aber unzulässig, weil keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt (§ 574 Abs. 2 ZPO). • Selbst wenn die angestellte Frage der sachlichen Anwendbarkeit der EuGVVO auf die Costs Order klärungsbedürftig wäre, ist sie nicht entscheidungserheblich, weil die Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis zutreffend ist. • Für insolvenzbezogene Annexentscheidungen ist – nach dem Wortlaut der EuInsVO – die Prüfung der Vollstreckbarerklärung nach Art. 26 EuInsVO vorzunehmen; die Regelungen der EuInsVO und EuGVVO greifen ineinander. Die einschlägige Rechtsprechung des EuGH stützt diese Auslegung. • Bei der Vollstreckbarerklärung sind die Versagungsgründe nach Art. 26 EuInsVO nach denselben Maßstäben wie Art. 34 EuGVVO zu prüfen; die Ordre-public-Klausel ist restriktiv anzuwenden, sodass verfahrensrechtliche oder materielle Verstöße nur in Ausnahmefällen zur Versagung führen. • Ein Rechtsfortbildungsbedarf besteht nicht, soweit die Angemessenheit der ausländischen anwaltlichen Vergütung gerügt wird; eine nach Zeitaufwand berechnete Vergütung verstößt grundsätzlich nicht gegen die inländische öffentliche Ordnung. • Auch die Möglichkeit, einem nicht verfahrensbeteiligten Dritten Verfahrenskosten aufzuerlegen, ist im deutschen Recht bekannt (§§ 81 Abs. 4 FamFG, 380, 390, 409 ZPO) und allein nicht geeignet, eine grundsätzliche Klärung zu rechtfertigen. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wurde als unzulässig verworfen; damit bleibt die Vollstreckbarerklärung der englischen Costs Order in Deutschland bestehen. Das Revisionsgericht hält fest, dass weder die behaupteten verfassungs- oder ordnungswidrigen Aspekte der Kostenfestsetzung noch die Frage der Anwendbarkeit der EuGVVO bzw. EuInsVO eine grundlegende Rechtsklärung erfordern. Die abgelehnte Beschwerde führt folglich nicht zur Aufhebung der Exequaturentscheidung; der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurde auf 25.000 € festgesetzt. Damit trägt der Rechtsbeschwerdeführer die Kosten des Verfahrens.