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Beschluss

IX ZB 31/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 63 Abs. 2 InsO gewährt Anspruch gegen die Staatskasse nur bei tatsächlich gewährter Verfahrenskostenstundung; außerhalb dieses Falls kommt eine Subsidiärhaftung nicht in Betracht. • Besteht eine planwidrige Regelungslücke, wenn die Stundung später aufgehoben wird; aus Gründen des Vertrauensschutzes gilt eine analoge Haftung der Staatskasse jedoch für Vergütungsansprüche, die Tätigkeiten vor der Aufhebung betreffen. • Der Vertrauensschutz endet, sobald dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder die Aufhebung der Stundung bekannt gegeben wurde; danach besteht für zukünftige Verfahrensabschnitte kein Anspruch gegen die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Subsidiäre Haftung der Staatskasse bei aufgehobener Verfahrenskostenstundung (Teilanspruch) • § 63 Abs. 2 InsO gewährt Anspruch gegen die Staatskasse nur bei tatsächlich gewährter Verfahrenskostenstundung; außerhalb dieses Falls kommt eine Subsidiärhaftung nicht in Betracht. • Besteht eine planwidrige Regelungslücke, wenn die Stundung später aufgehoben wird; aus Gründen des Vertrauensschutzes gilt eine analoge Haftung der Staatskasse jedoch für Vergütungsansprüche, die Tätigkeiten vor der Aufhebung betreffen. • Der Vertrauensschutz endet, sobald dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder die Aufhebung der Stundung bekannt gegeben wurde; danach besteht für zukünftige Verfahrensabschnitte kein Anspruch gegen die Staatskasse. In einem Insolvenzverfahren war der Schuldnerin am 29.05.2009 für die Wohlverhaltensperiode Verfahrenskostenstundung gewährt worden; die Wohlverhaltensperiode sollte planmäßig bis 07.10.2014 dauern. Später wurde die Stundung mit Beschluss vom 22.06.2011 aufgehoben. Der Treuhänder hatte für die Wohlverhaltenszeit Vorschüsse erhalten und beantragte im Anschluss die Festsetzung der gesamten Mindestvergütung für die Dauer der Wohlverhaltensperiode zur Last der Landeskasse. Das Insolvenzgericht gewährte die Staatskassenhaftung nur für den Zeitraum, in dem die Stundung bestand, nicht aber für die Folgejahre. Der Treuhänder erhob Beschwerde und setzte das Verfahren bis zum Bundesgerichtshof fort. Streitpunkt war, ob die Staatskasse subsidiär für Vergütungsansprüche haftet, wenn eine zunächst gewährte Stundung später aufgehoben wurde, und welchen Zeitraum ein etwaiger Anspruch umfasst. • Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig, in der Sache aber unbegründet (§§ 6,7,63 Abs.2,64 Abs.3 InsO entsprechend, §574 ZPO). • Systematische Regelung: Vergütung des Treuhänders richtet sich nach §14 InsVV und §293/§298 InsO; grundsätzlich hat bei Nichtdeckung der Schuldner zu zahlen, nur bei Verfahrenskostenstundung greift nach §63 Abs.2 InsO ein Anspruch gegen die Staatskasse. • §63 Abs.2 InsO ist Ausnahmeregelung und eng auszulegen; außerhalb des Falls tatsächlicher Stundung greift keine Subsidiärhaftung der Staatskasse. • Bei planwidriger Regelungslücke (Stundung erteilt, später aufgehoben) ist aus Gründen des Vertrauensschutzes eine analoge Anwendung geboten, jedoch nur für Vergütungsansprüche für Tätigkeiten, die vor der Aufhebung der Stundung erbracht wurden. • Voraussetzung der analogen Haftung ist, dass der Treuhänder von der gewährten Stundung Kenntnis hatte; die Haftung endet, sobald ihm die Aufhebung bekanntgegeben wurde. • Da die Stundung dem Treuhänder am 29.05.2009 mitgeteilt und die Aufhebung ihm am 28.06.2011 bekanntgegeben wurde, besteht Vertrauensschutz nur für die Tätigkeiten bis zur Kenntnis der Aufhebung; für die Folgejahre nach der Aufhebung entfällt der Anspruch gegen die Staatskasse. • Die Mindestvergütung bemisst sich nach vollen Jahren (§293 InsO i.V.m. §14 Abs.3 InsVV); für das laufende zweite Jahr zum Zeitpunkt der Aufhebung wurde die Vergütung aus der Staatskasse bewilligt, für spätere Jahre wurde die Haftung abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde des Treuhänders wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der BGH bestätigt, dass eine Subsidiärhaftung der Staatskasse nach §63 Abs.2 InsO nur bei tatsächlicher Verfahrenskostenstundung besteht; wo die Stundung später aufgehoben wurde, schützt der Vertrauensgrundsatz den Treuhänder nur für Vergütungsansprüche, die Tätigkeiten vor der Kenntnis der Aufhebung betreffen. Im vorliegenden Fall war dem Treuhänder die Stundung bekannt gegeben und später die Aufhebung mitgeteilt; daher durfte die Staatskasse nur anteilig für das laufende Jahr zum Zeitpunkt der Aufhebung in Anspruch genommen werden, nicht jedoch für die nachfolgenden Jahre. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 238 € festgesetzt.