Entscheidung
IV ZA 29/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I V Z A 2 9 / 1 3 vom 8. Mai 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richte- rin Dr. Brockmöller am 8. Mai 2014 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 26. März 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie- sen. Gründe: Entgegen dem Rügevorbringen hat der Senat den Antrag, die En t- scheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Kläge rin vom 19. Dezember 2013 nach § 148 ZPO auszusetzen, nicht übergangen, sondern abgelehnt und dies damit begründet, die Klägerin könne für den Fall, dass sie mittels der bei dem Verfassungsgericht des Landes Bra n- denburg eingelegten Verfassungsbeschwerde die Zulassung ihrer beab- sichtigten Revision erreiche, erneut einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren stellen. Wegen der Versäumung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbe- gründungsfristen stünde es der Klägerin in diesem Falle offen, W ieder- einsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Anders als in dem der Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 1 2 - 3 - 2009 (VIII ZB 101/08, juris Rn. 3) zugrunde liegenden Fall, erscheint es der auf Prozesskostenhilfe angewiesenen Klägerin mit Blick auf die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil und den die Grenze des § 26 Nr. 8 EGZPO unterschreitenden Streitwert nicht zumutbar, bereits vor der verfassungsrechtlichen Klärung der Zulassungsfrage auf eigene Kosten Revision gegen das Berufungsurteil einzulegen. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 29.07.2010 - 1 O 427/09 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.11.2013 - 5 U 49/11 -