Entscheidung
III ZR 371/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 371/12 Verkündet am: 8. Mai 2014 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2014 durch die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 31. Oktober 2012 auf- gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin mit Sitz in Dänemark und die in Indien ansässige Beklagte stellen Gehäuse für elektrische Anlagen her. Der Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der Klägerin L. ist Inhaber des eine dreidimensionale rahmenartige Konstruktion und deren Verwendung betreffenden europäischen Patents EP , aus dem das deutsche Patent DE re- sultiert. Mit zum 15. Dezember 2008 beendetem Lizenzvertrag vom 12. Februar 1999 zwischen der I. P. H. Ltd. (im Folgenden: IPH) - mit Sitz in Mauritius - als Lizenzgeberin, vertreten durch den Patentinhaber L. 1 - 3 - , und der B. I. P. Ltd. (im Folgenden: BIP) - mit Sitz in Indien - als Lizenznehmerin, wurde letzterer unter anderem die Nutzung der streitgegenständlichen Erfindung gestattet. Der Vertrag enthielt unter Art. VIII Ziffer 8.2 und 8.3 eine Schiedsabrede, wonach Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag einem Schiedsgericht in Neu-Delhi (Indien) gemäß den Regeln der Internationalen Handelskammer zur Entscheidung vorgelegt werden sollten. Die Beklagte war auf der Hannover-Messe im April 2010 mit einem Stand vertreten. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es in diesem Zusammenhang zum Anbieten von das Patent verletzenden Gehäusen gekommen ist. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung, Herausgabe patentver- letzender Rahmenkonstruktionen, Auskunft und Feststellung ihrer Schadenser- satzpflicht in Anspruch genommen. Ihre Aktivlegitimation stützt die Klägerin da- bei zum einen auf eine schriftliche "Abtretungs- und Prozessführungsermächti- gungserklärung" des Patentinhabers vom 15. November 2010, zum anderen darauf, dass ihr der Patentinhaber im Oktober 1999 mündlich eine ausschließli- che Lizenz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt habe. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung die Einrede des Schiedsver- trags erhoben. Die Schiedsabrede im Lizenzvertrag vom 12. Februar 1999 gelte auch für die Parteien dieses Rechtsstreits. Sie sei Rechtsnachfolgerin der BIP. Die Klägerin ihrerseits sei an die Abrede gebunden aufgrund der Verbindungen zwischen der IPH, dem Pateninhaber und der Klägerin. Aus Ziffer II 2.1 (d) des Lizenzvertrags folge, dass sie über das Vertragsende hinaus berechtigt sei, das Patent in Form des Vertriebs zu nutzen. Deshalb falle der Streitgegenstand un- ter die Schiedsvereinbarung. Hilfsweise hat die Beklagte widerklagend die Fest- 2 3 4 - 4 - stellung der Rechtswidrigkeit der außerprozessualen Abmahnung der Klägerin sowie ihrer daraus folgenden Schadensersatzverpflichtung beantragt. Das Landgericht hat in einem Zwischenurteil die Einrede des Schiedsver- trags als unbegründet erachtet und Klage sowie Widerklage für zulässig erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hier- gegen richtet sich die von der Vorinstanz zugelassene Revision der Beklagten. Der Senat hat während des Revisionsverfahrens die Klägerin mit Be- schluss vom 27. November 2013 (GRURPrax 2014, 117) darauf hingewiesen, dass die Klage bislang mangels hinreichender Bestimmung des Streitgegen- stands (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig sei. Die Klägerin stütze ihre Klage gleichrangig sowohl auf Ansprüche aus eigenem wie aus fremdem Recht. In- soweit handele es sich jedoch auch bei einheitlichem Klageziel um unterschied- liche Streitgegenstände. Diese könnten nicht im Wege einer alternativen Klage- häufung derart geltend gemacht werden, dass zwar nur einer der Ansprüche tenoriert, die Auswahl aber dem Gericht überlassen werden solle. Vielmehr sei es Sache der klagenden Partei, die Streitgegenstände in ein Eventualverhältnis zu stellen, was auch noch in der Revisionsinstanz geschehen könne. Die Klägerin hat daraufhin erklärt, dass sie die Klage primär auf die "Ab- tretungs- und Prozessführungsermächtigungserklärung" des Patentinhabers vom 15. November 2010 stütze. Zum 3. Dezember 2013 ist das Patent des Geschäftsführers der Klägerin erloschen. 5 6 7 8 - 5 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts greift die von der Beklagten gemäß § 1025 Abs. 2, § 1032 Abs. 1 ZPO, Art. II Abs. 3 des (UN-)Überein- kommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung auslän- discher Schiedssprüche (nachfolgend UNÜ) erhobene Einrede der Schiedsge- richtsbarkeit nicht durch. Ob eine den Streitgegenstand der Klage erfassende Schiedsvereinba- rung bestehe und wie diese auszulegen sei, richte sich im Streitfall grundsätz- lich nach indischem Recht. Denn zur Bestimmung des Statuts der Schiedsver- einbarung sei primär auf das von den Vertragsparteien gewählte Recht ab- zustellen. Hierbei könne die Rechtswahl auch stillschweigend erfolgen, was insbesondere bei einer für das Statut des Hauptvertrags erfolgten Rechtswahl anzunehmen sei. Die Parteien des Lizenzvertrags hätten in dessen Art. VIII Nr. 8.1 bestimmt, dass sich Gültigkeit, Auslegung und Durchführung des Ver- trags nach indischem Recht richteten. Ferner sei in Art. VIII Nr. 8.3 als Schieds- ort das indische Neu-Delhi bestimmt. Hieraus folge, dass nach ihren Vorstellun- gen auch für die Schiedsvereinbarung in Art. VIII Nr. 8.2 indisches Recht gelten solle. 9 10 11 - 6 - Ob der Streitgegenstand des Verfahrens unter die Schiedsvereinbarung falle, sei zweifelhaft, könne aber letztlich offen bleiben. Denn die Vereinbarung erstrecke sich jedenfalls nicht auf die Klägerin. Die Beklagte berufe sich inso- weit zu Unrecht auf die Grundsätze der sogenannten "group of companies doct- rine", die nach ihrer Darstellung unter anderem auch im indischen Recht gelte und die deshalb zu einer Erstreckung der Schiedsabrede auf die Klägerin führe, da diese - ebenso wie die IPH - zum Konzern des Patentinhabers L. ge- höre. Nach der "group of companies doctrine" würden Schiedsvereinbarungen innerhalb eines Konzerns erstreckt, wenn sich die Vertreter des nicht unter- zeichnenden Konzernunternehmens in irgendeiner Weise an den Verhandlun- gen oder der Vertragserfüllung beteiligt hätten, dieses Unternehmen als wirkli- che Partei des Hauptvertrags oder der Schiedsvereinbarung anzusehen sei und ihm aus diesem Auftreten Vorteile erwüchsen oder solche zu erwarten seien. Auch komme eine Erstreckung der Schiedsabrede bei - aufgrund etwa konzern- interner Abhängigkeit - übermäßiger Kontrolle einer Partei des Schiedsvertrags durch den Dritten in Betracht. Diese Voraussetzungen lägen im Verhältnis der Klägerin zur IPH aber nicht vor. Einer Einbeziehung nach der "group of compa- nies doctrine" stehe auch entgegen, dass diese Rechtsfigur im dänischen Recht nicht anerkannt sei. Für die spezielle Frage der Einbeziehung Dritter in eine Schiedsvereinbarung sei das Recht maßgeblich, das den Dritten mit einer der ursprünglichen Parteien der Schiedsvereinbarung verbinde, was hier - abwei- chend von dem ansonsten anwendbaren indischen Recht - zum dänischen Recht führe. Denn insoweit sei nach konzernrechtlichen Grundsätzen auf das Personalstatut der dänischen Klägerin abzustellen. Im Übrigen verstoße die "group of companies doctrine" gegen den deutschen ordre public. Es sei Be- standteil der deutschen öffentlichen Ordnung, dass niemand der staatlichen Gerichtsbarkeit zugunsten eines Schiedsgerichts entzogen werden dürfe, wenn er sich dem Spruch des Schiedsgerichts nicht freiwillig unterworfen habe. Dem 12 - 7 - widerspreche es aber, wenn man die Klägerin allein deshalb an die Schieds- vereinbarung binde, weil sie zum gleichen Konzern wie die Lizenzgeberin gehö- re. Zudem wäre bei Anwendung der "group of companies doctrine" das Schrift- formerfordernis des Art. II Abs. 1 UNÜ jedenfalls hinsichtlich der Klägerin nicht erfüllt. Es fehle an ihrer Unterschrift, da ihr Geschäftsführer L. bei Ab- schluss des Lizenzvertrags nicht für sie, sondern als Vertreter der IPH aufgetre- ten sei. Die Beklagte berufe sich letztlich auch zu Unrecht auf § 242 BGB. Die Klägerin verhalte sich weder widersprüchlich noch treuwidrig, wenn sie die Bin- dung an eine Vereinbarung in Abrede stelle, die nicht sie, sondern ein anderes Unternehmen getroffen habe. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die - auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende (vgl. nur Senat, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.; BGH, Urteil vom 7. November 2012 - VIII ZR 108/12, BGHZ 195, 243 Rn. 10, jew. mwN) - internationale Zuständig- keit deutscher Gerichte nach Maßgabe des § 32 ZPO bejaht. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht nicht. 2. Allerdings hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung, ob die Erhe- bung der Einrede der Schiedsvereinbarung durch die Beklagte (§ 1032 Abs. 1 ZPO) begründet ist, wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen, aus de- nen sich die Bindung der Klägerin an die im Lizenzvertrag vom 12. Februar 13 14 15 - 8 - 1999 enthaltene Schiedsabrede ergeben könnte. Die insoweit erforderlichen Feststellungen sind nachzuholen. Hierbei werden zunächst die auf die "Abtretungs- und Prozessführungs- ermächtigungserklärung" des Patentinhabers vom 15. November 2010 gestütz- ten Ansprüche zu prüfen sein. Bei einem Anspruch aus eigenem und einem aus fremdem Recht handelt es sich auch bei einheitlichem Klageziel um unterschiedliche Streitgegenstände (Senat, Beschluss vom 27. November 2013, GRURPrax 2014, 117 Rn. 2 mwN). Nachdem die Klägerin ihre Forderungen in der Revisionsinstanz in das insoweit notwendige Eventualverhältnis gebracht hat, ist über die Frage, ob für die nur hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus eigenem Recht der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten gegeben ist oder die von der Beklagten erhobene Einrede des Schiedsvertrags durchgreift, nicht vor der endgültigen Entschei- dung über die primär geltend gemachten Ansprüche aus fremden Recht zu be- finden. Für diese Ansprüche lässt sich aber mit der vom Berufungsgericht ge- gebenen, lediglich auf die Klägerin und deren Konzernzugehörigkeit abstellen- den Begründung eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Neu-Delhi nicht ver- neinen. a) Da die Klägerin im Rahmen der Abtretungs- und Prozessführungser- mächtigungserklärung vom 15. November 2010 aus dem Recht des Patentin- habers vorgeht und es insoweit darum geht, ob die Beklagte durch ihr Verhalten auf der Hannover-Messe im April 2010 dessen Rechte verletzt hat, ist bei der Frage, ob die Klägerin die Schiedsvereinbarung gegen sich geltend lassen muss, zunächst auf die Person des Patentinhabers abzustellen. Feststellungen dazu, ob dieser an die Schiedsvereinbarung gebunden und dann diese Bindung 16 17 18 - 9 - auf die Klägerin übergegangen ist, hat das Berufungsgericht aber nicht getrof- fen. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass insoweit indisches Recht an- wendbar sein dürfte: Das Berufungsgericht ist zunächst rechtsfehlerfrei - Rügen werden im Revisionsverfahren nicht erhoben - davon ausgegangen, dass die Parteien des Lizenzvertrags die Schiedsvereinbarung indischem Recht unterstellt haben. Welches Recht für die Einbeziehung Dritter - hier zunächst des Patentin- habers - in eine solche Schiedsvereinbarung maßgeblich ist, wird im Schrifttum nur vereinzelt und insoweit unterschiedlich erörtert. Teilweise wird das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht für maßgeblich gehalten (vgl. Schwab/ Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage, Kap. 44 Rn. 24; siehe auch OLG Düsseldorf, RIW 1996, 239 f: jedenfalls, wenn der Beklagte geltend macht, in den Anwendungsbereich des Schiedsvertrags, an dem er nicht beteiligt war, einbezogen worden zu sein), teilweise wird auf das Recht abgestellt, das die präsumptiv an eine Schiedsklausel gebundene Person mit einer der ursprüng- lichen Parteien der Schiedsvereinbarung verbindet (vgl. Hausmann in Reith- mann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 7. Auflage, Rn. 6783; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Anhang zu § 1061 Rn. 47). Gegen das Abstellen auf die für die Schiedsvereinbarung anwendbaren Normen könnte man einwenden, dass die Parteien des Schiedsvertrags nicht das Recht haben, die für die Frage der Einbeziehung eines außerhalb des Ver- trags stehenden Dritten maßgebliche Rechtsordnung zu dessen Lasten zu be- stimmen, sondern dass hierfür das auch ansonsten für das Verhältnis des Drit- ten zu den Vertragsparteien oder einer von ihnen maßgebliche Recht anwend- bar ist. Solche - letztlich im Schutz vor Fremdbestimmung wurzelnden - Überle- 19 20 21 - 10 - gungen können jedoch in einem Fall wie hier nicht eingreifen, in dem der Pa- tentinhaber die Schiedsvereinbarung selbst - wenn auch im Rahmen des Li- zenzvertrags formal als Vertreter für die Lizenzgeberin - abgeschlossen hat. Seine Einbeziehung in die Schiedsvereinbarung ist deshalb ebenfalls nach dem für diese geltenden Recht zu entscheiden. Ob sich im Falle einer Bindung des Patentinhabers - wie bei Maßgeblich- keit deutschen Rechts (vgl. zur Bindung des Zessionars an eine vom Zedenten abgeschlossene Schiedsvereinbarung nur Senat, Urteil vom 2. Oktober 1997 - III ZR 2/96, NJW 1998, 371 mwN) - auch die Klägerin, an die der Patentinha- ber seine aus der geltend gemachten Patentverletzung folgenden Rechte abge- treten hat, an die Schiedsabrede halten muss, ist gleichfalls nach dem Recht zu beurteilen, das für die Schiedsvereinbarung maßgeblich ist. Im internationalen Privatrecht gilt der Grundsatz, dass das Recht, dem eine Forderung unterliegt, im Fall der Abtretung ebenso für das Rechtsverhält- nis zwischen dem Neugläubiger und dem Schuldner gilt. In diesem Sinn regelte früher Art. 33 Abs. 2 EGBGB, dass das für eine übertragene Forderung an- wendbare Recht auch ihre Übertragbarkeit, das Verhältnis zwischen neuem Gläubiger und Schuldner, die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung dem Schuldner entgegengehalten werden kann, und die befreiende Wirkung einer Leistung durch den Schuldner bestimmt. Art. 33 Abs. 2 EGBGB ist - wie der gesamte Erste Unterabschnitt des Fünften Abschnitts des EGBGB (Art. 27-37) - zum 17. Dezember 2009 außer Kraft getreten (Art. 1 Nr. 4, Art. 3 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 25. Juni 2009, BGBl. I 1574) und durch die inhaltsgleiche Regelung in Art. 14 Abs. 2 der vorgenannten Verord- nung (Rom I VO) ersetzt worden. Allerdings findet die Rom I VO auf Schieds- 22 23 - 11 - vereinbarungen keine unmittelbare Anwendung (Art. 1 Abs. 2 Buchst. e Rom I VO). Dies hindert aber nicht, den diesen Regelungen zugrundeliegenden Rechtsgedanken auch auf die vorliegende Fallkonstellation zu übertragen. So- wohl Art. 33 Abs. 2 EGBGB als auch Art. 14 Abs. 2 Rom I VO liegt die zutref- fende Überlegung zugrunde, dass sich der Inhalt eines Schuldverhältnisses durch die Abtretung grundsätzlich nicht ändert und daher auch das maßgebli- che Recht das Gleiche bleiben soll. Insoweit wird dem schutzwürdigen Interes- se des Schuldners am Fortbestand der einmal geschaffenen Situation Rech- nung getragen. Dies rechtfertigt es, die Frage, ob im Rahmen der Abtretungs- und Pro- zessführungsermächtigungserklärung eine Schiedsbindung des Patentinhabers auf die Klägerin übergegangen ist, nach dem für die Schiedsvereinbarung gel- tenden Recht zu beurteilen. Dem Schuldner bleibt damit das für sein Verhältnis zum Zedenten maßgebliche Recht, dem er aufgrund der Schiedsvereinbarung unterworfen ist, erhalten. Sollte der Patentinhaber L. an die Schiedsvereinbarung gebunden sein, würde sich im Übrigen auch, soweit die Klägerin hilfsweise aus eigenem Recht gegen die Beklagte vorgeht, die entscheidungserhebliche Fragestellung ändern. Insoweit ginge es in erster Linie nicht darum, ob sich die Klägerin auf- grund etwaiger gesellschaftsrechtlicher Verbindungen zur IPH an die von dieser abgeschlossene Schiedsabrede halten müsste, sondern ob letzteres (auch) deshalb der Fall ist, weil der Patentinhaber an die Schiedsabrede gebunden ist und die Klägerin ihre Rechte - ausschließliche Lizenz für das Gebiet der Bun- desrepublik Deutschland - aus einer zeitlich später abgeschlossenen Vereinba- rung mit dem Patentinhaber herleitet. 24 25 - 12 - b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht einer etwaigen Bindung der Klägerin an die Schiedsklausel im Lizenzvertrag auch nicht der deutsche ordre public entgegen. Zwar ist nach Art. 6 EGBGB ausländisches Recht nicht anzuwenden, wenn die Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsät- zen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Insoweit geht es nicht um eine abstrakte Prüfung des ausländischen Rechts, sondern um das konkre- te Anwendungsergebnis im jeweiligen Einzelfall. Hierbei setzt die Überprüfung des Ergebnisses der Anwendung ausländi- schen Rechts regelmäßig jedoch zunächst die Ermittlung dieses Auslegungser- gebnisses voraus, wobei sämtliche anwendbaren komplementären Rechtsinsti- tute der verwiesenen Rechtsordnung zu berücksichtigen sind. Eine Anwendung von Art. 6 EGBGB "auf Verdacht" unter Verzicht auf die Feststellung und Ermitt- lung des anwendbaren Rechts ist grundsätzlich unzulässig. Vielmehr sind erst das ausländische Recht und die ihm zugrundeliegenden Wertungen zu ermit- teln, bevor in einem zweiten Schritt ein Verstoß gegen Art. 6 EGBGB bejaht werden kann (vgl. nur BGH, Urteile vom 19. März 1997 - VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 139 f und vom 26. März 1998 - VII ZR 123/96, WM 1998, 1637, 1640; Lorenz in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., Art. 6 EGBGB Rn. 13; MüKoBGB/ Sonnenberger, Bd. 10, 5. Aufl., Art. 6 EGBGB Rn. 43; Palandt/Thorn, BGB, 73. Aufl., Art. 6 EGBGB Rn. 5). Das Berufungsgericht hätte deshalb zunächst prüfen müssen, ob das ausländische Recht im konkreten Fall eine Bindung der Klägerin an die Schiedsabrede im Lizenzvertrag vorsieht. 26 27 28 - 13 - Selbst wenn man hiervon aber - wie das Berufungsgericht - absehen wollte, ist nicht ersichtlich, dass eine solche Bindung gegen den ordre public verstoßen würde. Art. 6 EGBGB schützt - wie andere entsprechende Vorbe- haltsklauseln (z.B. § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO; § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO; Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ) auch - nur den "Kernbestand der inländischen Rechtsordnung" (Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des In- ternationalen Privatrechts vom 20. Mai 1983, BT-Drucks. 222/83, S. 42). Maß- geblich ist insoweit, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthalte- nen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. April 1988 - IX ZR 127/87, BGHZ 104, 240, 243 zu Art. 6 EGBGB und Art. 30 EGBGB a.F.; Urteil vom 4. Juni 1992 - IX ZR 149/91, BGHZ 118, 312, 330 zu § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO; Beschluss vom 16. September 1993 - IX ZB 82/90, BGHZ 123, 268, 270 zu Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ). Hierfür reicht es nicht aus, wenn der deutsche Richter, hätte er den Prozess nach deutschem Recht zu entscheiden, aufgrund zwingender deutscher Normen zu einem anderen Er- gebnis kommen würde (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1992 und Beschluss vom 16. September 1993, jew. aaO). Die Annahme eines Verstoßes gegen den ord- re public kommt daher nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht (Senat, Be- schluss vom 28. Januar 2014 - III ZB 40/13, ZIP 2014, 595 Rn. 2 zu § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO). Insoweit greift bereits die Argumentation des Berufungsgerichts, der ord- re public sei verletzt, wenn man die Klägerin gegen ihren Willen allein deshalb der staatlichen Gerichtsbarkeit entziehe und der Schiedsgerichtsbarkeit unter- werfe, weil sie zum selben Konzern wie die Lizenzgeberin gehöre, zu kurz. Es geht nicht allein darum. Entscheidend ist, dass - wie bereits ausgeführt - die 29 30 - 14 - Klägerin im Rahmen der Abtretungs- und Prozessführungsermächtigungserklä- rung Rechte des Patentinhabers geltend macht. Sollte das ausländische Recht eine Bindung des Patentinhabers an die von ihm als Vertreter der Lizenzgebe- rin selbst vereinbarte Schiedsklausel bezüglich eines unter diese fallenden Streitgegenstands bejahen, würde dies genauso wenig zu einem aus Sicht des deutschen Rechts unerträglichen Ergebnis führen wie eine daraus folgende Bindung auch der Klägerin, soweit sie ihre Rechte vom Patentinhaber ableitet. Gleiches würde im Übrigen auch gelten, soweit die Klägerin hilfsweise Rechte aus der behaupteten mündlichen Lizenzvereinbarung vom Oktober 1999 gel- tend macht. Denn auch insoweit leitet sie ihre Rechtsposition vom Patentinha- ber ab. c) Einer etwaigen Bindung der Klägerin stünde auch nicht Art. II Abs. 1 UNÜ entgegen, wonach sich jeder Vertragsstaat verpflichtet hat, eine durch "schriftliche Vereinbarung" getroffene Schiedsabrede anzuerkennen. Nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB ist ein Rechtsgeschäft formgültig, wenn es die Formerforder- nisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder das Recht des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird. Feststellungen dazu, ob nach dem insoweit maßgeblichen ausländischen Recht die Erstreckung einer schriftlichen Schiedsvereinbarung auf Dritte - zu- mal unter den konkreten Umständen des hiesigen Falls - ihrerseits formbedürf- tig ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Wäre dies nicht der Fall, stünde der Bindung des Patentinhabers bzw. der Klägerin auch nicht Art. II Abs. 1UNÜ entgegen. Denn durch das UNÜ soll die Durchsetzung von Schiedsvereinba- rungen international erleichtert werden. Bezweckt ist dagegen nicht die Aufstel- lung strengerer Vorschriften als im nationalen Recht. Art. II Abs. 1 und 2 UNÜ enthalten dabei Formerfordernisse, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens im Jahr 1958 vergleichsweise liberal waren und in ihrer Strenge 31 - 15 - deutlich hinter denen vieler nationaler Rechte zurückblieben. Seither haben im Rahmen einer schiedsfreundlicheren Grundhaltung viele Rechtsordnungen ihre Formerfordernisse dahingehend gelockert, dass sie nun geringere Anforderun- gen stellen als Art. II Abs. 1 und 2 UNÜ. Dieser Historie widerspricht eine Aus- legung, durch die Art. II Abs. 1 und 2 UNÜ entgegen seiner ursprünglichen In- tention zu einem Anerkennungshindernis wird (Senat, Beschluss vom 30. Sep- tember 2010 - III ZB 69/09, BGHZ 187, 126 Rn. 8 mwN). Davon abgesehen lässt Art. VII Abs. 1 UNÜ im Rahmen des sogenannten Meistbegünstigungs- grundsatzes ausdrücklich die Anwendung schiedsfreundlichen nationalen Rechts zu. Hierzu gehören nicht nur die Bestimmungen der §§ 1025 ff ZPO, sondern auch die nationalen Kollisionsregelungen und damit das danach als Statut der Schiedsvereinbarung berufene (ausländische) Recht (vgl. Senat, Be- schluss vom 21. September 2005 - III ZB 18/05, NJW 2005, 3499, 3500). Zu- dem folgt aus dem Umstand, dass eine Schiedsvereinbarung formbedürftig ist, nicht automatisch, dass auch jede Erstreckung auf einen Dritten ihrerseits formbedürftig ist bzw. der Dritte nur gebunden ist, wenn er selbst die Schieds- abrede unterzeichnet oder ihr schriftlich beigetreten ist (vgl. nur Senat, Urteil vom 2. Oktober 1997 - III ZR 2/96, NJW 1998, 371). 3. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur Nach- holung der erforderlichen Feststellungen zum ausländischen Recht an das Be- rufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich noch auf Folgendes hin: a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Verfahren bezüglich beider Streitgegenstände nicht aufgrund des Umstands, dass das Patent am 3. Dezember 2013 erloschen ist, erledigt. Für die Frage, ob die Klage zulässig oder im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Einrede des Schiedsver- 32 33 - 16 - trags unzulässig ist, spielt das Erlöschen des Patents keine Rolle. Lediglich im Rahmen der Begründetheit der Klage wird die Klägerin diesem Umstand Rech- nung tragen müssen, da sich insoweit zum Beispiel der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsantrag in der Hauptsache erledigt hat und die Auskunfts- und Feststellungsanträge zeitlich entsprechend zu begrenzen sein dürften. b) Das Berufungsgericht wird im weiteren Verfahren gegebenenfalls auch die von ihm offen gelassene Frage, ob der Streitgegenstand unter die Schieds- vereinbarung fällt, zu entscheiden haben. Nach Auffassung des Berufungsge- richts ist dies zweifelhaft. Denn ob ein nachwirkendes Vertriebsrecht der Be- klagten aus dem Lizenzvertrag in Betracht komme, hänge maßgeblich davon ab, ob die Lizenzgeberin bei Abschluss des Vertrags am 12. Februar 1999 überhaupt Inhaberin von Lizenzrechten gewesen sei, die den Vertrieb in Deutschland - und damit auch auf der Hannover-Messe - gestattet hätten, ob- wohl dem das Patent des Patentinhabers und seit Oktober 1999 die ausschließ- liche Lizenz der Klägerin entgegenstehen könnten. Soweit die Beklagte eine entsprechende Rechtsposition der Lizenzgeberin behaupte, sei dieser Vortrag ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt und unsubstantiiert. Lege man demgemäß zugrunde, dass die Lizenzgeberin über keine eigenen oder abgeleiteten Rechte für das deutsche Staatsgebiet verfügt habe, werde man kaum zum Ergebnis gelangen können, dass der Streitgegenstand der Schiedsabrede unterfalle. Denn bei einer Patentverletzung außerhalb des Vertragsgebiets stünden sich die Beteiligten nicht als Vertragspartner, sondern wie beliebige Dritte gegen- über. 34 - 17 - Hierzu ist Folgendes anzumerken: Abgesehen davon, dass sich die Fra- ge, ob der Streitgegenstand unter die Schiedsvereinbarung fällt, nach indi- schem Recht richtet und das Berufungsgericht hierzu keine abschließenden Feststellungen getroffen hat, rügt die Revision zu Recht als fehlerhaft, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten als Behauptung ins Blaue hinein bewertet hat. Nicht deren Behauptung ist unsubstantiiert, sondern vielmehr um- gekehrt ist die Annahme fernliegend, dass die Lizenzgeberin bei Abschluss des Vertrags am 12. Februar 1999 nur über eingeschränkte Lizenzrechte verfügte. Insoweit hat das Berufungsgericht nicht gewürdigt, dass es der Patentinhaber L. selbst war, der den Lizenzvertrag für die Lizenzgeberin abge- schlossen hat. Dass sich aus dem Wortlaut des Lizenzvertrags selbst eine Ein- schränkung des Vertragsgebiets ergibt, sodass die Aktivitäten der Beklagten auf der Hannover-Messe außerhalb des Vertragsgebiets erfolgten, hat das Be- rufungsgericht nicht festgestellt. Wenn aber L. als Vertreter der Li- zenzgeberin der Lizenznehmerin unbeschränkte Rechte einräumt, liegt die An- nahme fern, die Lizenzgeberin sei im Verhältnis zu ihm dazu nicht berechtigt gewesen beziehungsweise L. sei als Patentinhaber damit nicht ein- verstanden gewesen. Die Annahme des Berufungsgerichts, einer entsprechen- den Rechtsposition der Lizenzgeberin stehe insoweit das Patent des Inhabers entgegen, vermag daher nicht zu überzeugen. Soweit das Berufungsgericht auf die Behauptung der Klägerin verweist, dass L. ihr im Oktober 1999 mündlich eine ausschließliche Lizenz für Deutschland erteilt habe, ist diese Darstellung zum einen streitig und zum anderen nicht geeignet, einer ggfs. be- 35 - 18 - reits früher erfolgten und räumlich umfassenden Erteilung der Lizenz an die BIP nachträglich ihre Wirkung zu nehmen. Herrmann Wöstmann Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 15.06.2011 - 9 O 899/10 (130) - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 31.10.2012 - 2 U 59/11 -