Beschluss
1 StR 726/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit sind zu begründen und bei berechtigtem Misstrauen gegen Unparteilichkeit der Richter zu berücksichtigen.
• Das Ergehen von Haftbefehlen während der Hauptverhandlung begründet für sich nicht stets Befangenheit; die konkrete Begründung kann jedoch Misstrauen rechtfertigen, wenn sie zulässiges Prozessverhalten als Anlass für Haft darstellt.
• Dienstliche Erklärungen der abgelehnten Richter heilen Befangenheitsgründe nicht, wenn sie sich ausdrücklich auf die beanstandete, bereits misstrauenserzeugende Begründung stützen.
Entscheidungsgründe
Befangenheit bei Haftbefehlen: Unzulässige Verknüpfung von zulässigem Prozessverhalten und Fluchtgefahr • Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit sind zu begründen und bei berechtigtem Misstrauen gegen Unparteilichkeit der Richter zu berücksichtigen. • Das Ergehen von Haftbefehlen während der Hauptverhandlung begründet für sich nicht stets Befangenheit; die konkrete Begründung kann jedoch Misstrauen rechtfertigen, wenn sie zulässiges Prozessverhalten als Anlass für Haft darstellt. • Dienstliche Erklärungen der abgelehnten Richter heilen Befangenheitsgründe nicht, wenn sie sich ausdrücklich auf die beanstandete, bereits misstrauenserzeugende Begründung stützen. Die Strafkammer des Landgerichts Augsburg verurteilte zwei Angeklagte wegen Untreue. Am elften Verhandlungstag erließ das Gericht Haftbefehle wegen Fluchtgefahr, in denen u.a. auf hohe Straferwartungen, vermeintlich erhärtete Beweisstände, einen Verteidigerwechsel und konfrontatives Prozessverhalten abgestellt wurde. Die Angeklagten lehnten daraufhin die drei berufsrichterlichen Mitglieder der Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Richter gaben dienstliche Erklärungen ab und wiesen die Ablehnungen zurück. Das Oberlandesgericht hob die Haftbefehle auf. Die Angeklagten führten Revision gegen das Urteil des Landgerichts; der BGH prüfte, ob die Ablehnungsgesuche zu Unrecht abgelehnt wurden und ob die Mitwirkung der abgelehnten Richter am Urteil Verfahrensfehler begründet. • Rechtlicher Maßstab: Besorgnis der Befangenheit ist aus Sicht des verständigen Angeklagten zu beurteilen; Vorbefassung mit dem Verfahrensgegenstand rechtfertigt Befangenheit nur bei besonderen Umständen oder willkürlicher Begründung (§§ 22–24 StPO relevant). • Feststellung: Die Haftbefehle bezogen sich nicht nur auf die später verurteilten Untreuevorwürfe, sondern auch auf weitere, noch nicht verfolgte Delikte und auf subjektive Wertungen zum Prozessverhalten der Angeklagten. • Unzutreffende Begründung der Fluchtgefahr: Die in den Haftbefehlen angeführten Gründe (Verteidigerwechsel, konfrontatives Verhalten, Kenntnis einer drohenden langjährigen Strafe, bloße Anhaltspunkte für weitere Taten) rechtfertigen unter den konkreten Umständen keine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Sich-Entziehens (vgl. § 112 Abs.2 Nr.2 StPO). • Besondere Umstände: Die Art der Begründung verknüpfte zulässiges prozessuales Verhalten mit der Annahme von Fluchtgefahr, so dass bei verständiger Würdigung Misstrauen gegen Unparteilichkeit gerechtfertigt war. • Dienstliche Erklärungen der Richter konnten das Misstrauen nicht ausräumen, weil sie sich auf dieselben inhaltlich beanstandeten Erwägungen stützten. • Prozessfolge: Da die Ablehnungsgesuche zu Unrecht zurückgewiesen wurden, war die Mitwirkung der berufsrichterlichen Mitglieder am Urteil verfahrensfehlerhaft; die Revisionen hatten daher Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Angeklagten stattgegeben, das Urteil des Landgerichts Augsburg aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Entscheidend war, dass die Haftbefehlsbegründungen zulässiges Prozessverhalten der Angeklagten als Anzeichen für Fluchtgefahr herangezogen und damit bei objektiver Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit der an dem Verfahren beteiligten Richter begründet haben. Die dienstlichen Erklärungen der Richter konnten das begründete Misstrauen nicht ausräumen, weil sie inhaltlich auf denselben beanstandeten Erwägungen beruhten. Wegen dieses Verfahrensmangels konnten die sachlich-rechtlichen Rügen unbehandelt bleiben; die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Gericht zurückzuverweisen.