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4 StR 109/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 1 0 9 / 1 4 vom 7. Mai 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1.: besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. zu 2.: Raubes u.a. zu 3. und 4.: Wohnungseinbruchsdiebstahls - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 7. Mai 2014 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten R. wird auf seinen Antrag Wieder- einsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landge- richts Bielefeld vom 22. März 2013 gewährt. Der Angeklagte R. hat die Kosten der Wiedereinset- zung zu tragen. 2. Die Revision des Angeklagten E. gegen das vorbezeich- nete Urteil wird als unzulässig verworfen. 3. Die Revisionen der Angeklagten N. , R. und K. gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbe- gründet verworfen. 4. Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch haben sie ihre notwendigen Ausla- gen selbst zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen besonders schwe- rer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Wohnungsein- bruchsdiebstahls unter Einbeziehung zweier Vorverurteilungen zu der Einheits- jugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Den Angeklagten N. hat es wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Wohnungseinbruchsdiebstahls zu der Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Angeklagten R. und K. hat es we- gen Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt, R. unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu der Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, K. zu der Jugendstrafe von neun Monaten. Die gegen die An- geklagten N. und K. erkannten Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt; hinsichtlich des Angeklagten R. hat es sich die Entschei- dung über eine Strafaussetzung zur Bewährung vorbehalten. Hiergegen wen- den sich die Angeklagten mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts ge- stützten Revisionen; der Angeklagte E. erhebt ferner die unausgeführte Verfahrensrüge. Dessen Rechtsmittel ist unzulässig. Die Revisionen der übri- gen Angeklagten – diejenige des Angeklagten R. nach Wiedereinset- zung in den vorigen Stand – sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Revision des Angeklagten E. ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist (§§ 344, 345 StPO). Die Revisionsbegrün- dung vom 9. Januar 2014 war entgegen § 345 Abs. 2 StPO nicht vom Pflicht- verteidiger, sondern von einer mit diesem in Sozietät verbundenen Rechtsan- wältin unterzeichnet; auf sie konnte der Pflichtverteidiger des Angeklagten seine Befugnisse indes nicht wirksam übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 1 2 - 4 - 8. Dezember 2011 – 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, 277 mwN). Anhaltspunkte dafür, dass die Unterzeichnerin als allgemeine Vertreterin des Pflichtverteidi- gers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden war, sind nicht ersichtlich. Hie- rauf hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. März 2014 hingewiesen; dem ist der Angeklagte nicht entgegengetreten. Im Übrigen wäre die Revision des Angeklagten E. auch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2. Die Revisionen der Angeklagten N. , R. und K. sind unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 3 4