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Beschluss

1 StR 150/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Verurteilung wegen Absetzens (§ 259 Abs. 1 StGB) ist in der Regel ein Absatzerfolg erforderlich; fehlender Absatzerfolg kann die Verurteilung erschüttern. • Wer als Hehler gestohlene Sachen zuvor ankauft, macht sich durch den Ankauf strafbar; ein späteres Absetzen ist danach regelmäßig nur als Nachtat zu betrachten und nicht eigenständig zu bestrafen. • Fehlende Feststellungen darüber, in welchen Fällen und in welchem Umfang Ankäufe stattgefunden haben, führen zur Aufhebung des Schuldspruchs und erfordern erneute Feststellungen durch das Tatgericht.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Ankauf und Absetzen gestohlener Waren • Zur Verurteilung wegen Absetzens (§ 259 Abs. 1 StGB) ist in der Regel ein Absatzerfolg erforderlich; fehlender Absatzerfolg kann die Verurteilung erschüttern. • Wer als Hehler gestohlene Sachen zuvor ankauft, macht sich durch den Ankauf strafbar; ein späteres Absetzen ist danach regelmäßig nur als Nachtat zu betrachten und nicht eigenständig zu bestrafen. • Fehlende Feststellungen darüber, in welchen Fällen und in welchem Umfang Ankäufe stattgefunden haben, führen zur Aufhebung des Schuldspruchs und erfordern erneute Feststellungen durch das Tatgericht. Der Angeklagte kaufte im Zeitraum Juni 2011 bis Dezember 2012 von seinem Mitangeklagten F. zahlreiche Elektronikgeräte, die F. aus den Geschäftsräumen der Firma C. entwendet hatte. Die Geräte wurden zu deutlich rabattierten Preisen erworben; der reguläre Ladenverkaufspreis wurde insgesamt mit 7.770,96 Euro beziffert. Der Angeklagte bot zahlreiche dieser Gegenstände zum Verkauf an und verkaufte einige davon an Dritte, wobei er gegenüber seinem Einkauf einen Aufschlag verlangte. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 31 Fällen und stellte zugleich fest, dass kein Verfall des Erlangten angeordnet werden könne. Der Angeklagte legte Revision ein, die sich gegen Verfahrens- und Sachmängel richtete. • Das Landgericht hat die Tathandlungen primär als Absetzen im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB gewürdigt, wobei es annahm, dass zur Vollendung des Absetzens kein tatsächlicher Absatzerfolg erforderlich sei. • Der Bundesgerichtshof hält die Verurteilung in der Absetzervariante für rechtlich bedenklich, weil neuere Rechtsprechung einen Absatzerfolg verlangt und weil der Angeklagte die Waren zuvor vom Vortäter angekauft hatte. • Nach ständiger Rechtsprechung ist das Ankaufen gestohlener Sachen eine selbständige Hehlereihandlung; ein späteres Absetzen ist dann regelmäßig nur noch als Nachtat mitzuverurteilen, nicht aber ein eigenständiger Tatbestand, wenn der Hehler bereits durch den Ankauf strafbar geworden ist. • Das Urteil fehlt an hinreichenden und konkreten Feststellungen, in welchen Fällen und in welchem Umfang Ankäufe durch den Angeklagten erfolgt sind; es ist unklar, ob mehrere Gegenstände einheitlich angekauft wurden, sodass nur eine Hehlerei vorliegt. • Wegen dieser unzureichenden Feststellungen kann der Bundesgerichtshof den Schuldspruch nicht auf den Ankauf stützen und hebt das Urteil auf; er verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer. • Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass bei Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StGB der Umfang des Erlangten im Urteilstenor zu bezeichnen ist. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg; das Urteil des Landgerichts Amberg wird insoweit aufgehoben, als der Angeklagte verurteilt worden ist. Die Feststellungen sind insgesamt aufgehoben, weil unklar bleibt, in welchen Fällen und in welchem Umfang der Angeklagte die gestohlenen Elektronikgeräte angekauft hat und ob mehrere Erwerbe als eine einheitliche Hehlerei zu werten sind. Eine Verurteilung wegen Absetzens kann vor dem Hintergrund der Feststellungen und der Rechtsprechung nicht aufrechterhalten werden; der Ankauf hätte gesondert festgestellt und beurteilt werden müssen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Bei erneuter Feststellung sind Umfang des Erlangten und die Anzahl der Hehlereifälle klar zu benennen.