Leitsatz
X ZR 135/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X Z R 1 3 5 / 1 1 Verkündet am: 6. Mai 2014 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 313, § 516 Abs. 1 a) Die Zuwendung eines Vermögenswerts, die der Absicherung des anderen Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für den Fall dienen soll, dass der Zuwendende während des Bestands der Lebensgemeinschaft ver- stirbt, ist regelmäßig keine Schenkung, sondern eine gemeinschaftsbezoge- ne Zuwendung. b) Die Zuwendung kann wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückzuge- währen sein, wenn die Lebensgemeinschaft nach der Zuwendung scheitert. BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 135/11 - OLG Brandenburg LG Cottbus - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 6. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Gröning, die Richterin Schuster, den Richter Dr. Deichfuß und die Rich- terin Dr. Kober-Dehm für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Oktober 2011 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 29. Oktober 2010 wird zurückge- wiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger verlangt Rückzahlung einer Zuwendung, die er an die wäh- rend des Verfahrens verstorbene vormalige Beklagte (nachfolgend: die Beklag- te) während der Dauer einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geleistet hat. Die Parteien lebten ab 2003 zunächst in der Wohnung der Beklagten und von Mitte 2005 bis 2008 in der Wohnung des Klägers in nichtehelicher Lebens- gemeinschaft. Der Kläger war Inhaber eines Sparbriefs in Höhe von 50.000 €. Im Mai 2007 begaben sich die Parteien auf eine mehrmonatige gemeinsame Europareise. Am 9. Mai 2007, kurz vor der geplanten Abreise, veranlasste der Kläger die Teilung des Sparbriefs. Ein neuer Sparbrief über einen Betrag von 25.000 € und für eine Laufzeit bis zum 27. Oktober 2009 wurde auf den Namen des Klägers, ein zweiter mit dem gleichen Inhalt auf die Beklagte ausgestellt und ein Zeichnungsschein von ihr unterschrieben. Am 10. Mai 2007 errichtete der Kläger ein notarielles Testament, in dem er die Beklagte mit einem Ver- mächtnis von 15.000 € bedachte, verbunden mit der Auflage, ihn orts- und standesüblich zu beerdigen und die Grabstätte in ortsüblicher Weise zu pflegen. Anfang Oktober 2008 zog die Beklagte aus der Wohnung des Klägers aus. Die- ser forderte sie nach der Trennung erfolglos auf, den auf ihren Namen lauten- den Sparbrief zurückzugeben. Mit der Klage hat er zunächst dessen Herausga- be begehrt und verlangt nunmehr nach Auflösung des Sparbriefs und Gutschrift des Geldbetrags auf einem Konto der Beklagten die Zahlung von 25.000 € zu- züglich Zinsen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht nach erneuter Beweisauf- nahme die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelasse- 1 2 3 - 4 - ne Revision des Klägers, mit der er den Antrag auf Zurückweisung der Beru- fung weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent- scheidung des Berufungsgerichts und Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO). I. Das Berufungsgericht hat angenommen, es spreche viel dafür, dass es sich bei der Zuwendung des Sparbriefs an die Beklagte um eine Schenkung und nicht um eine unbenannte Zuwendung unter Lebenspartnern handle. Der Kläger habe nach seinen Angaben die Vorstellung gehabt, mit seiner Zuwen- dung eine Absicherung der Beklagten vorzunehmen, falls ihm auf der bevorste- henden Europareise etwas zustoßen sollte. Danach habe die Zuwendung nicht der Verwirklichung oder Ausgestaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dienen und ihm selbst denknotwendig nicht mehr zugutekommen sollen. Sofern man eine Schenkung bejahen wolle, ließen sich jedenfalls die Voraussetzungen eines Schenkungswiderrufs wegen groben Undanks (§§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2 BGB) nicht feststellen. Auch wenn die Überlassung des Sparbriefs als unbenannte Zuwendung zu werten sein sollte, bestehe kein Rückforderungsanspruch gegen die Beklag- te. Die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs wegen Zweckverfeh- lung nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB seien nicht erfüllt. Voraussetzung hierfür sei, dass mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung über einen mit der Leistung verfolgten Zweck erzielt worden sei. Der Kläger ha- be den ihm obliegenden Nachweis für eine entsprechende konkrete Zweckver- einbarung zwischen den Parteien nicht erbracht. Auch nach der erneuten Ver- 4 5 6 - 5 - nehmung der hierzu vom Landgericht gehörten Bankangestellten sei der ge- naue Ablauf des Geschehens am 9. Mai 2007 unklar geblieben. Bei der Unter- zeichnung des Zeichnungsscheins seien jedenfalls keine näheren Gespräche über den Zweck der Zuwendung an die Beklagte geführt worden. Auch nach dem Vorbringen des Klägers könne nicht angenommen werden, dass er die Zuwendung des Sparbriefs an die Fortdauer der nichtehelichen Lebensgemein- schaft habe knüpfen wollen. Nach seiner Vorstellung hätte die Lebensgemein- schaft während der Europareise durch seinen Tod beendet werden können, und für diesen Fall habe er eine Absicherung der Beklagten gewünscht. Der Kläger könne seinen Rückforderungsanspruch auch nicht auf den Wegfall der Ge- schäftsgrundlage stützen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem eigenen Vortrag des Klägers lasse sich nicht feststellen, dass Geschäftsgrund- lage der Zuwendung des Sparbriefs die für die Beklagte erkennbare Erwartung gewesen sei, die nichteheliche Lebensgemeinschaft werde über die Europarei- se hinaus dauerhaften Bestand haben. Mit der Zuwendung habe der Kläger vielmehr für eine Absicherung der Beklagten für den Fall seines Todes sorgen wollen. Die Möglichkeit eines späteren Scheiterns der nichtehelichen Lebens- gemeinschaft habe der Kläger, der bei seiner Anhörung immer wieder betont habe, mit der Beklagten über die Reise hinaus in einer schönen Gemeinschaft gelebt zu haben, erkennbar nicht in seine Überlegungen aufgenommen. II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis offen gelassen, ob es sich nach dem Vortrag des Klägers bei der Übertragung des Sparbriefguthabens auf die Beklagte um eine Schenkung oder um eine unbenannte Zuwendung im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft handelte. Die rechtliche Wür- digung ergibt, dass letzteres zutreffend ist. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Schen- kung unter Ehegatten vor, wenn die Zuwendung nach deren Willen unentgelt- 7 8 9 - 6 - lich im Sinne echter Freigiebigkeit erfolgt und nicht an die Erwartung des Fort- bestehens der Ehe geknüpft, sondern zur freien Verfügung des Empfängers geleistet wird. Demgegenüber handelt es sich um eine ehebezogene Zuwen- dung, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe wil- len und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Si- cherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vor- stellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Die Zuwendung führt mithin nicht zu einer frei disponiblen Bereicherung (BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05, BGHZ 177, 193 Rn. 16). Dass die Zuwendung in diesem Sinn der ehelichen Lebens- gemeinschaft dienen sollte, bedarf der tatrichterlichen Feststellung (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 80/11, NJW-RR 2013, 618 = MDR 2013, 138 Rn. 8; Urteil vom 28. März 2006 - X ZR 85/04, NJW 2006, 2330). Für Zuwen- dungen zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gel- ten die gleichen Grundsätze. b) Mit der Übertragung des Sparbriefs, mit der der Kläger der Beklagten zu seinen Lebzeiten einen beträchtlichen Teil seines damaligen Geldvermögens zugewandt hat, wollte er seine Lebensgefährtin für einen denkbaren Unglücks- fall absichern. Der zugewandte Betrag war nicht zur freien Verfügung und nicht zum Verbrauch bestimmt, sondern diente der Vorsorge für den Lebensunterhalt seiner Partnerin, sollte die Lebensgemeinschaft unvorhergesehen durch den Tod des Klägers enden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt in einem solchen Fall dem Umstand keine entscheidende Bedeutung zu, dass der Zuwendende nach seinem Ableben an dem zugewandten Vermö- genswert nicht mehr partizipieren könnte. Entscheidend ist vielmehr der auf die Lebensgemeinschaft bezogene Zweck, der zum Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser verfolgt wird. Dass der Kläger im Streitfall - jedenfalls primär - das Ziel verfolgt hat, die Beklagte für den Fall eines während der unmittelbar bevorste- 10 - 7 - henden Reise und damit kurzfristig eintretenden Unglücksfalls abzusichern, darf nicht den Blick dafür verstellen, dass der zugewandte Betrag während der be- stehenden Lebensgemeinschaft mit dem Kläger in das Vermögen der Beklag- ten übergehen und sie damit gerade als seine Lebensgefährtin vor den finanzi- ellen Folgen eines die Lebensgemeinschaft treffenden Schicksalsschlages ge- schützt werden sollte. Ein solches Verhalten ist Ausdruck einer gegenüber der Partnerin empfundenen Fürsorglichkeit und Verantwortung, die auf Vertrauen und auf einer aus der gelebten Beziehung resultierenden besonderen persönli- chen Bindung beruht. Die Zuwendung war somit ein Akt der über den für mög- lich gehaltenen Tod hinausreichenden Solidarität unter den Lebensgefährten und stärkte deren Bindung aneinander. In diesem Sinne kam der zugewendete Gegenstand der Lebensgemeinschaft und auch dem Kläger selbst im Zusam- menleben mit der Beklagten zugute. 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Geschäftsgrundlage der Zuwendung sei nicht weggefallen, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage eines Ver- trages die nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss zutage ge- tretenen gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien sowie die der einen Partei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, so- fern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH, Urteil vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242 Rn. 18, 24; BGHZ 177, 193 Rn. 40, 44 mwN). Ein Ausgleichsanspruch aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt bei gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen sonach in Betracht, soweit diesen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben (BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08, NJW 2011, 2880 Rn. 19). 11 12 - 8 - b) Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht zu Unrecht mit der Erwägung verneint, der Kläger, der mit der Zuwendung für eine Absicherung der Beklagten für den Fall seines Todes habe sorgen wollen, habe die Möglich- keit eines Scheiterns der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erkennbar nicht in Betracht gezogen. Dass der Zuwendende die Möglichkeit eines Scheiterns der Ehe oder Lebensgemeinschaft nicht in Betracht zieht, ist gerade typisch für Zu- wendungen, die in der Vorstellung einer fortdauernden Lebensgemeinschaft erbracht werden, die erst durch den Tod eines Partners aufgelöst wird. Dem- entsprechend sollte die Beklagte auch gerade für diesen Fall abgesichert wer- den. III. Das Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben. Da weitere tatsächliche Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind und sich die Klage auf Grundlage der getroffenen Feststellungen als begründet erweist, kann der Se- nat abschließend in der Sache entscheiden und die Berufung der Beklagten zurückweisen. 1. Nach dem im landgerichtlichen Urteil und dem Berufungsurteil wie- dergegebenen Vorbringen der Parteien ist der rechtlichen Beurteilung zugrunde zulegen, dass der Kläger mit der Zuwendung der Beklagten - für diese erkenn- bar - einen Betrag zuwenden wollte, der ihr im Falle seines vorzeitigen Able- bens während der gemeinsamen Reise für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehen sollte. Zwar bezeichnet das Berufungsurteil dies als Vortrag des Klä- gers. Es nimmt jedoch auch Bezug auf ein Schreiben der Beklagten vom 24. September 2007, das sie in einem anderen Verfahren an das Amtsgericht K. gerichtet hat und in dem sie die Absicht ihrer "finanzielle(n) Absicherung durch einen Sparbrief von 25.000 €, sollte (dem Kläger) alleine was zustoßen, damit ich gut abgesichert bin", ausdrücklich bestätigt. Ersichtlich hat das Berufungsgericht das Klägervorbringen nur deshalb als streitig darge- stellt, weil die Beklagte, wie sich aus dem landgerichtlichen Urteil ergibt, weiter 13 14 15 - 9 - vorgetragen hat, sie sei nahezu fassungslos gewesen, als sie in der Bank erfah- ren habe, dass der Kläger seinen Sparbrief geteilt habe und ihr eine Hälfte zu- wenden wolle, und der Kläger habe nach dem Bankbesuch geäußert, er habe ihr das Geld geschenkt, weil "ihr Geld überall drinstecke". Diese behauptete Äußerung des Klägers steht jedoch nicht in Widerspruch zum Zweck der Zu- wendung, die Beklagte für einen möglichen Unglücksfall abzusichern, sondern bestätigt vielmehr den Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft der Partei- en. Denn für eine solche ist es gerade typisch, dass die Partner nach ihren je- weiligen Möglichkeiten zum Lebensunterhalt beitragen. Dass der Kläger die Zuwendung "Schenkung" genannt hat, besagt nichts gegen ihre rechtliche Qua- lifikation als gemeinschaftsbezogene Zuwendung. 2. Mit dem Scheitern der Lebensgemeinschaft ist die Grundlage für das weitere Behaltendürfen des Sparbriefguthabens durch die Beklagte weggefal- len. Der Kläger konnte von dem Vertrag, mit dem er der Beklagten das Spar- guthaben übertragen hat, zurücktreten und die Rückgewähr des Geleisteten und gegebenenfalls Ersatz dessen Wertes verlangen (§ 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB). a) Der gemeinschaftsbezogene Zweck einer Zuwendung hat allerdings nicht notwendig zur Folge, dass die Zuwendung bei Scheitern der Beziehung auszugleichen ist. Insbesondere bei Beiträgen zu laufenden Kosten, die im täg- lichen Leben regelmäßig anfallen oder durch größere Einmalzahlungen begli- chen werden, scheidet ein Ausgleich regelmäßig aus (BGHZ 177, 193 Rn. 40). Bei der Abwägung, ob und in welchem Umfang Zuwendungen zurückerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden müssen, ist zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistun- gen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Das 16 17 - 10 - Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen sol- cher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen unter Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Bedeu- tung zukommt (BGHZ 177, 193 Rn. 44; BGH, NJW 2011, 2880 Rn. 23). b) Danach ist im Streitfall eine Rückgewähr geboten. Diente die Zu- wendung der Absicherung der Beklagten für den Fall, dass dem Kläger auf der beabsichtigten Reise etwas zustoßen sollte, war sie nicht zur freien Verfügung der Beklagten und insbesondere nicht zum Verbrauch bestimmt, solange der Absicherungsfall nicht eintrat. Demgemäß haben die Parteien auch nach der gemeinsamen Reise es dabei belassen, dass der Betrag von 25.000 € in Form des Sparbriefs fest angelegt war. Der Absicherungszweck galt insoweit fort. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hätte die Zuwendung bei Fortbestehen der Lebensgemeinschaft bis zum Tod des Klägers der Beklagten weiterhin als Altersvorsorge gedient und bei ihr verbleiben können (vgl. zum Behaltendürfen der Zuwendung beim Tod des Zuwendenden BGH, Urteil vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242 Rn. 26). Nachdem die Le- bensgemeinschaft jedoch nicht bis zum Tod des Klägers angedauert hat, ist nicht nur der Anlass für die Zuwendung, die die Lebensgemeinschaft ausgestal- ten sollte, weggefallen; die Beklagte konnte nach dem Grund für die Zuwen- dung auch nicht damit rechnen, diese weiterhin behalten zu dürfen. Die Lebensgemeinschaft hat auch nicht so lange gedauert, dass aus ei- ner langjährigen engen persönlichen Bindung eine moralische Verpflichtung des Klägers hätte resultieren können, der Beklagten den Vermögenswert der Zu- wendung auch bei Scheitern der Beziehung zu überlassen. Die Beziehung hat vielmehr nur etwa fünf Jahre gehalten, so dass es unbillig erschiene, der Be- klagten den zugewendeten Betrag trotz der Trennung zu belassen und sie auf Kosten des Klägers bereichert aus der gescheiterten Lebensgemeinschaft her- vorgehen zu lassen (vgl. MünchKomm./Wellenhofer, 6. Aufl., nach § 1302 18 19 - 11 - Rn. 65). Dies gilt jedenfalls in Anbetracht des Umstands, dass die Zuwendung einen nicht unerheblichen Teil des Gesamtvermögens des Klägers ausmacht, dem es mit Blick auf sein fortgeschrittenes Alter kaum möglich sein wird, weite- res Vermögen aufzubauen. - 12 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Gröning Schuster Deichfuß Kober-Dehm Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 29.10.2010 - 3 O 240/09 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.10.2011 - 10 U 6/10 - 20