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Beschluss

5 StR 160/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Durchführung wesentlicher Teile der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ohne darlegbare Eigenmächtigkeit stellt einen Verfahrensverstoß dar. • § 231 Abs. 2 StPO erlaubt Verhandlungen ohne Angeklagte nur bei eigener Verweigerung der Teilnahme; eine bloße 'Freistellung' genügt nicht. • Wurde in einem Verfahrensabschnitt, der für die Entscheidung wesentlich ist, ohne Anwesenheit der Angeklagten verhandelt und dieser Abschnitt nicht später wiederholt, ist das Urteil wegen Verfahrensmangels gemäß § 338 Nr. 5 StPO aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen wesentlicher Verhandlungsteile in Abwesenheit der Angeklagten • Die Durchführung wesentlicher Teile der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ohne darlegbare Eigenmächtigkeit stellt einen Verfahrensverstoß dar. • § 231 Abs. 2 StPO erlaubt Verhandlungen ohne Angeklagte nur bei eigener Verweigerung der Teilnahme; eine bloße 'Freistellung' genügt nicht. • Wurde in einem Verfahrensabschnitt, der für die Entscheidung wesentlich ist, ohne Anwesenheit der Angeklagten verhandelt und dieser Abschnitt nicht später wiederholt, ist das Urteil wegen Verfahrensmangels gemäß § 338 Nr. 5 StPO aufzuheben. Die Angeklagte wurde vom Landgericht Hamburg wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt und erhielt eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Teile der Hauptverhandlung, die am 30. Juli 2013 begonnen hatte, wurden am 21. Oktober 2013 ohne Anwesenheit der Angeklagten fortgeführt. Das Landgericht stützte das Fortfahren offenbar auf § 231 Abs. 2 StPO, obwohl es der Angeklagten die Teilnahme 'freigestellt' hatte. Die Verteidigung war nicht für die Abwesenheit verantwortlich und die wesentlichen Verhandlungsabschnitte, insbesondere der Schlussvortrag, wurden nicht im Beisein der Angeklagten wiederholt. Die Angeklagte legte Revision ein, mit der sie die fehlerhafte Durchführung der Hauptverhandlung beanstandete. • Die Revision ist erfolgreich: Wesentliche Teile der Hauptverhandlung wurden zu Unrecht in Abwesenheit der Angeklagten durchgeführt. • Nach § 231 Abs. 2 StPO darf das Gericht nur dann ohne Angeklagte verhandeln, wenn diese eigenmächtig fernbleibt; eine bloße 'Freistellung' durch das Gericht begründet diese Eigenmächtigkeit nicht. • Die Voraussetzungen des § 231c StPO lagen nicht vor, die Verteidigung hatte das Geschehen nicht provoziert und die Abwesenheit ist nicht als Verwirkung zu behandeln. • Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt, dass das Landgericht keine Darlegung zur eigenmächtigen Abwesenheit vorgenommen hat und dass der entscheidungserhebliche Verhandlungsabschnitt nicht später im Beisein der Angeklagten wiederholt wurde. • Wegen dieses Verfahrensverstoßes ist das Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache gemäß § 349 Abs. 4 StPO an eine andere Strafkammer zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.10.2013 wird aufgehoben. Die Revision der Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge Erfolg, weil wesentliche Teile der Hauptverhandlung ohne die Angeklagte und ohne darlegbare eigene Verweigerung ihrerseits durchgeführt wurden. Da die betreffenden Verhandlungsabschnitte nicht später im Beisein der Angeklagten wiederholt worden sind, liegt ein erheblicher Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung nach § 338 Nr. 5 StPO erforderlich macht. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.