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Beschluss

3 StR 134/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein unbeendeter Versuch gefährlicher Körperverletzung kann nur dann nicht mehr strafbar sein, wenn ein freiwilliger Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB festgestellt wird. • Wenn Feststellungen einen Fehlschlag des Versuchs nicht tragen, muss das Gericht die Frage eines freiwilligen Rücktritts erörtern. • Die Aufhebung eines Schuldspruchs wegen eines tateinheitlich begangenen Delikts kann zur Folge haben, dass auch der Gesamtstrafenausspruch entfällt.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unterlassener Prüfung des freiwilligen Rücktritts vom unbeendeten Versuch • Ein unbeendeter Versuch gefährlicher Körperverletzung kann nur dann nicht mehr strafbar sein, wenn ein freiwilliger Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB festgestellt wird. • Wenn Feststellungen einen Fehlschlag des Versuchs nicht tragen, muss das Gericht die Frage eines freiwilligen Rücktritts erörtern. • Die Aufhebung eines Schuldspruchs wegen eines tateinheitlich begangenen Delikts kann zur Folge haben, dass auch der Gesamtstrafenausspruch entfällt. Der Angeklagte betrat mit Sturmhaube die Wohnung der Geschädigten und hatte Pfefferspray und einen Elektroschocker bei sich. Er setzte den Elektroschocker mehrmals am Arm der Geschädigten an, ein Stromschlag trat nicht ein, weil der Sicherungsstift fehlte oder nicht eingeführt war. Die Geschädigte fürchtete weitere Angriffe und zeigte dem Angeklagten Geld in ihrer Handtasche; er entnahm Umschlag und Portemonnaie sowie später aus dem Tresor weitere Gelder. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu insgesamt sechs Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe. Der Angeklagte richtete Revision wegen Verletzung materiellen Rechts; der BGH prüfte diese. • Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt, obwohl der Versuch nach den Feststellungen technisch fehlschlug. • Der BGH stellt fest, dass sich aus den Urteilsgründen nicht ergibt, dass der Angeklagte vom unbeendeten Versuch freiwillig zurückgetreten ist (§ 24 Abs.1 S.1 StGB). • Ein Fehlschlag des Versuchs ist nicht belegt, weil der Angeklagte noch nicht alles zur Herbeiführung des Erfolgs getan hatte und insbesondere das griffbereit vorhandene Pfefferspray zur weiteren Verletzung hätte eingesetzt werden können. • Auch eine unfreiwillige Aufgabe des Versuchs ist nicht festgestellt; äußere Zwänge oder psychische Hemmungen, die ein Weiterhandeln verhindert hätten, sind nicht dargelegt. • Da die Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung rechtsfehlerhaft ist, entfällt nach ständiger Rechtsprechung auch die tateinheitlich dazu erfolgte Verurteilung wegen schweren Raubes sowie der darauf gestützte Gesamtstrafenausspruch. • Mangels Entscheidung über den Rücktritt und wegen der entfallenden Einzelstrafe hat der BGH den Schuldspruch in dem genannten Umfang aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revision des Angeklagten hatte in dem Umfang Erfolg, dass der Schuldspruch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und die darauf gestützte Verurteilung wegen schweren Raubes sowie der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben wurden. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Der BGH betont, dass das Tatgericht zu prüfen und darzulegen hat, ob ein unbeendeter Versuch freiwillig aufgegeben wurde; unterbleibt diese Prüfung, ist die Verurteilung rechtsfehlerhaft und ersatzlos aufzuheben.