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Beschluss

3 StR 131/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der Führungsaufsicht ist aufzuheben, wenn der Angeklagte nicht rechtzeitig über die beabsichtigte Anordnung gemäß § 265 Abs. 2 StPO belehrt wurde. • Für die Anordnung der Führungsaufsicht nach § 68 Abs. 1 StGB ist eine konkrete Prognose über die weitere kriminelle Gefährlichkeit erforderlich; bloß knappe Feststellungen genügen nicht. • Bei noch nicht vorbestraften Tätern müssen handfeste Anhaltspunkte für zukünftige Gefährlichkeit vorliegen; gegebenenfalls ist ein Sachverständigengutachten heranzuziehen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Führungsaufsicht wegen Belehrungs- und Prognosefehlern • Die Anordnung der Führungsaufsicht ist aufzuheben, wenn der Angeklagte nicht rechtzeitig über die beabsichtigte Anordnung gemäß § 265 Abs. 2 StPO belehrt wurde. • Für die Anordnung der Führungsaufsicht nach § 68 Abs. 1 StGB ist eine konkrete Prognose über die weitere kriminelle Gefährlichkeit erforderlich; bloß knappe Feststellungen genügen nicht. • Bei noch nicht vorbestraften Tätern müssen handfeste Anhaltspunkte für zukünftige Gefährlichkeit vorliegen; gegebenenfalls ist ein Sachverständigengutachten heranzuziehen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt; zudem ordnete das Gericht Führungsaufsicht an. Der Angeklagte reichte Revision ein, mit Begehren der Aufhebung verschiedener Verurteilungspunkte sowie der Maßregel der Führungsaufsicht. Das Revisionsgericht verwirft die weitergehende Revision, hebt aber die Entscheidung über die Führungsaufsicht auf und verweist zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Beanstandet wurde insbesondere, dass weder Anklageschrift noch Eröffnungsbeschluss noch das Hauptverhandlungsprotokoll einen gerichtlichen Hinweis enthielten, dass Führungsaufsicht in Betracht komme. Zudem bemängelt der Senat die mangelhafte Darlegung der Voraussetzungen für die Prognose künftiger Gefährlichkeit. • Verfahrensrüge: Es fehlt an dem erforderlichen gerichtlichen Hinweis gemäß § 265 Abs. 2 StPO, dass die Anordnung der Führungsaufsicht als Maßregel nach § 61 Nr. 5 StGB in Betracht steht; weder Anklage noch Eröffnungsbeschluss noch Hauptverhandlungsprotokoll enthalten die notwendigen Hinweise, daher liegt ein Verfahrensverstoß vor. • Materiell-rechtliche Prüfung: Voraussetzung für Führungsaufsicht nach § 68 Abs. 1 StGB ist die Gefahr weiterer Straftaten; dies erfordert eine auf Gesamtwürdigung von Tat und Täter gestützte Prognoseentscheidung des Tatgerichts. • Begründungsdefizit: Die Feststellungen des Landgerichts sind zu knapp. Es hat nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Angeklagte trotz eigener Neigungsangaben erst spät tatbezogen in Erscheinung trat und zuvor nicht vorbestraft war; bei fehlender Vorstrafe müssen konkrete Anhaltspunkte für künftige Gefährlichkeit vorliegen. • Verfahrensfolge: Wegen des Verfahrens- und Begründungsmangels ist die Anordnung der Führungsaufsicht aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. • Hinweis für das neue Tatgericht: Bei der erneuten Prüfung hat das Gericht zu untersuchen, ob ein Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Gefährlichkeit erforderlich ist. Die Revision des Angeklagten hat im Umfang der Anordnung der Führungsaufsicht Erfolg: dieser Teil des Urteils des Landgerichts Bückeburg vom 13.11.2013 wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die übrigen Teile der Revision sind verworfen und das Schuld- und Strafurteil bleiben insoweit bestehen. Die Aufhebung beruht sowohl auf einem Verfahrensmangel (fehlender gerichtlicher Hinweis auf die mögliche Anordnung der Führungsaufsicht) als auch auf materiell-rechtlichen Begründungsdefiziten hinsichtlich der erforderlichen Prognose künftiger Gefährlichkeit nach § 68 Abs. 1 StGB. Das neue Tatgericht muss diese Aspekte prüfen und gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten beiziehen.