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Entscheidung

1 StR 320/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 3 2 0 / 1 2 vom 6. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. hier: Antrag auf Pauschvergütung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 6. Mai 2014 beschlossen: Auf Antrag des Wahlverteidigers, Rechtsanwalt Dr. N. , wird für dessen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschvergü- tung in Höhe von 3.400 Euro festgesetzt. Gründe: Das Landgericht Kempten hat den Angeklagten Dr. R. am 18. Ja- nuar 2012 von den Vorwürfen der Körperverletzung mit Todesfolge in Tatein- heit mit gefährlicher Körperverletzung und des Betruges freigesprochen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläge- rin hat der Senat durch Urteil vom 20. Februar 2013 verworfen. Auf Antrag des Wahlverteidigers Dr. N. war gemäß § 42 Abs. 1 RVG für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren aufgrund der besonderen 1 2 - 3 - Schwierigkeit der Sache eine Pauschgebühr in Höhe des Doppelten der in An- lage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung) vorgesehenen gesetzlich bestimmten Höchstgebühren festzusetzen. Wahl Rothfuß Cirener Radtke Mosbacher