Entscheidung
III ZR 342/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 342/13 vom 30. April 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 2013 - I-18 U 78/13 - wird zurückgewie- sen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 210.854,61 € Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechts- sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Klägerin im Hinblick auf § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO, § 839 Abs. 3 BGB erhobenen Rügen sind nicht entscheidungserheblich. Denn ein et- waiger Amtshaftungsanspruch scheitert in jedem Fall an § 254 BGB. Nach Dar- stellung der Klägerin ist der beklagte Notar in der Besprechung am 3. März 2008 von ihr und ihrem Ehemann beauftragt worden, eine letztwillige Verfügung auf der Grundlage des ihm übergebenen Konzepts zu entwerfen. Die Klägerin 1 2 - 3 - will anschließend mehrfach telefonisch den Beklagten vergeblich daran erinnert und ihm mit Schreiben vom 15. Juli 2008 unter Hinweis auf die Dringlichkeit der Angelegenheit eine Frist bis spätestens zum 1. August 2008 gesetzt haben. In dem Schreiben heißt es für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist: "Wir be- trachten dann diesen Auftrag als erledigt, ohne Honorarforderung". Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte, wenn sie innerhalb der Frist weder einen Vertragsentwurf noch eine sonstige Nachricht des Beklagten erhalte, nicht mehr ernsthaft davon ausgehen können, dass der Beklagte weiterhin an der Umsetzung des angedachten Konzepts ar- beite, ist frei von Rechtsfehlern. Dann hätte aber ausreichend Zeit bestanden, um die nach Darstellung der Klägerin beabsichtigte letztwillige Verfügung auf Seiten des Erblassers vor dessen Tod am 8. Januar 2009 durch einen anderen Notar beurkunden zu lassen. Wenn die Eheleute D. - hierbei muss sich die Klägerin als Geschädigte auch ein Mitverschulden des Erblassers zurech- nen lassen (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 - VII ZR 123/96, NJW 1997, 2327, 2328; Wöstmann in Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaf- tung, 2. Aufl., Rn. 2251) - nach fruchtlosem Ablauf der Frist bis zum Tod des Erblassers über fast ein halbes Jahr nichts mehr unternommen haben, ist es - ohne dass es hierbei einer erneuten tatrichterlichen Abwägung bedarf - gerecht- fertigt, wenn die Klägerin die mit dem Erbfall eingetretenen Folgen in vollem Umfang selbst tragen muss. Das Untätigbleiben über einen so langen Zeitraum ist völlig unverständlich, zumal in dem Schreiben die Angelegenheit als beson- ders dringlich dargestellt wird. Dabei kann dahinstehen, ob die Eilbedürftigkeit in dem Gesundheitszustand des Erblassers begründet lag, oder dafür - wie von der Beschwerde unter Bezugnahme auf die Berufungsbegründung geltend ge- macht wird - steuerliche Überlegungen maßgebend waren. Der behauptete Schaden kann daher haftungsrechtlich nicht mehr dem Notar zugerechnet wer- 3 - 4 - den, sondern ist Folge der Untätigkeit der Klägerin beziehungsweise des Erb- lassers. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen auch keine Ungewiss- heiten bezüglich des hypothetischen Kausalverlaufs, die sich zum Nachteil des Beklagten auswirken müssten. Wieso ein anderer Notar, wenn ihn die Eheleute zeitnah nach Ablauf der Frist beauftragt hätten, nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Umsetzung des Konzepts noch vor dem 8. Januar 2009 zu bewerk- stelligen, ist nicht ersichtlich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.02.2013 - 6 O 271/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.07.2013 - I-18 U 78/13 - 4 5