Entscheidung
2 StR 8/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 8 / 1 4 vom 30. April 2014 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 7. Oktober 2013 wird mit der Maßgabe als unbegrün- det verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insofern hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechts- mittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbezie- hung der Einzelstrafen aus einem anderen rechtskräftigen Urteil zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen rich- tet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Die im Übrigen offensichtlich unbegründete Revision des Angeklagten (§ 349 Abs. 2 StPO) führt lediglich zur Ergänzung des Tenors um den Teilfrei- spruch. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hat sich die der - unverän- dert zugelassenen - Anklageschrift zugrundeliegende Annahme einer Tat im Rechtssinn als offensichtlich fehlerhaft erwiesen; hinsichtlich der weiteren in Betracht kommenden selbständigen Taten hat das Landgericht indes keine Feststellungen treffen können. Insoweit hat Freispruch zu erfolgen (vgl. BGH, 1 2 - 3 - Beschluss vom 30. Oktober 1991 – 4 StR 463/91, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 7; Senatsurteil vom 1. Juni 2011 – 2 StR 90/11; Ott in KK-StPO, 7. Aufl., § 260 Rn. 20 mwN). Der Senat hat aus diesem Grunde den Teilfrei- spruch mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO nachgeholt. Fischer Appl Krehl Ott Zeng