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Entscheidung

2 ARs 340/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 A R s 3 4 0 / 1 3 2 A R 2 4 6 / 1 3 2 A R s 3 6 6 / 1 3 2 A R 2 6 1 / 1 3 vom 30. April 2014 in der Strafvollstreckungssache des wegen § 116 StVollzG und § 109 StVollzG u.a. Az.: 13 Ws 561/13 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 4a ARs 38/13 Oberlandesgericht Stuttgart Az.: 10 StVK 204/13 c, 10 StVK 254/13 c Landgericht Ulm Az.: 13 Ws 577/13 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 4a Ws 125/13 (V), 4a Ws 126/13 (V) Oberlandesgericht Stuttgart - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 beschlossen: 1. Die Anträge auf „Aktenkopie“ werden abgelehnt. 2. Die Erinnerungen des Antragstellers gegen die Entscheidun- gen der Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof - Schreiben vom 12. Februar 2014 - werden zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat legt die als „Erinnerung gem. § 11 RPflG“ bezeichneten Eingaben des Antragstellers vom 22. Februar 2014 dahingehend aus, dass er sein Begehren auf Überlassung einer Kopie der (Sach-)Akten umfassend wei- terverfolgt (vgl. § 300 StPO). Insoweit ist der Bundesgerichtshof nach Ab- schluss des - nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unstatthaften - Beschwerdever- fahrens und der Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig (vgl. § 147 Abs. 5 und 7 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). Soweit sich die Anträge auch auf das Se- natsheft beziehen sollten, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 ARs 207/13 juris Rn. 4 mwN). 2. Soweit sich der Antragsteller jeweils mit der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin wendet, im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte (vgl. § 4 Abs. 1 RPflG) die Überlas- sung einer Aktenkopie zu versagen, hat diese aus den dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG). 1 2 - 3 - 3. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden. Fischer Krehl Zeng 3