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Beschluss

BLw 7/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Genehmigung von Grundstückskaufverträgen kann nach § 9 Abs.1 Nr.1 GrdstVG versagt werden, wenn die Veräußerung eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden bewirkt. • Der Erwerb landwirtschaftlich genutzter Flächen durch eine Besitzgesellschaft ist regelmäßig genehmigungsbedürftig, wenn ein vollbewirtschaftender Landwirt die Flächen dringend zur Aufstockung benötigt und zum Kauf bereit und in der Lage ist. • Eine Ausnahme zugunsten einer Besitzgesellschaft kommt nur in Betracht, wenn die Nutzung der Flächen durch ein landwirtschaftlich betriebliches Unternehmen innerhalb eines von denselben Personen beherrschten Unternehmensverbunds zum Zeitpunkt der Entscheidung rechtlich sichergestellt ist. • Rechtsrichterliche Entscheidungen in Landwirtschaftssachen müssen nicht zwingend von ehrenamtlichen Richtern unterschrieben sein; die fehlende Unterschrift der ehrenamtlichen Richter war hier rechtlich nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Versagung der Genehmigung für Verkauf landwirtschaftlicher Flächen an Besitzgesellschaft (Ungesunde Bodenverteilung) • Die Genehmigung von Grundstückskaufverträgen kann nach § 9 Abs.1 Nr.1 GrdstVG versagt werden, wenn die Veräußerung eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden bewirkt. • Der Erwerb landwirtschaftlich genutzter Flächen durch eine Besitzgesellschaft ist regelmäßig genehmigungsbedürftig, wenn ein vollbewirtschaftender Landwirt die Flächen dringend zur Aufstockung benötigt und zum Kauf bereit und in der Lage ist. • Eine Ausnahme zugunsten einer Besitzgesellschaft kommt nur in Betracht, wenn die Nutzung der Flächen durch ein landwirtschaftlich betriebliches Unternehmen innerhalb eines von denselben Personen beherrschten Unternehmensverbunds zum Zeitpunkt der Entscheidung rechtlich sichergestellt ist. • Rechtsrichterliche Entscheidungen in Landwirtschaftssachen müssen nicht zwingend von ehrenamtlichen Richtern unterschrieben sein; die fehlende Unterschrift der ehrenamtlichen Richter war hier rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, erwarb Ende 2010 landwirtschaftliche Flächen, die überwiegend eine Betriebsgesellschaft nutzte. In den Kaufverträgen verpflichtete sich die Antragstellerin, die Flächen langfristig an die Betriebsgesellschaft zu verpachten. Zuvor war der Antragstellerin ein Anteilskauf an der Betriebsgesellschaft angeboten worden; später erwarb sie 80 % der Geschäftsanteile. Die siedlungsrechtliche Beteiligte übte am 17. März 2011 ihr Vorkaufsrecht aus, woraufhin die zuständige Behörde die Genehmigung der Grundstückskaufverträge verweigerte. Die Antragstellerin begehrt die gerichtliche Genehmigung; die Vorinstanzen wiesen ihren Antrag ab und das Rechtsmittel vor dem BGH wurde zurückgewiesen. • Anwendbare Norm: § 9 Abs.1 Nr.1 GrdstVG in Verbindung mit § 9 Abs.2 GrdstVG; maßgebliches Ziel ist die Schaffung und Erhaltung lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe. • Ungesunde Bodenverteilung liegt regelmäßig vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an Nichtlandwirte veräußert werden soll und ein vollbewirtschaftender Landwirt die Fläche dringend benötigt sowie zum Erwerb in der Lage ist. • Die Antragstellerin ist Nichtlandwirtin (Besitzgesellschaft) und betreibt selbst keine Landwirtschaft im Sinne von § 1 Abs.4 ALG; Eigentumserwerb allein macht sie nicht zum landwirtschaftlichen Unternehmen. • Eine Ausnahme für den Erwerb durch eine Besitzgesellschaft ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Nutzung der Flächen durch ein landwirtschaftliches Betriebsunternehmen innerhalb eines von denselben Personen beherrschten Unternehmensverbunds rechtlich gesichert ist. • Zum maßgeblichen Zeitpunkt (Ausübung des Vorkaufsrechts) bestand keine rechtliche Sicherstellung der Überlassung der Flächen an die Betriebsgesellschaft: es fehlten verbindliche, bindende Regelungen und die notwendige personelle bzw. gesellschafterliche Identität zwischen den Gesellschaften. • Die in den Kaufverträgen liegende Verpachtungspflicht reicht nicht aus, um die Überlassung rechtlich zu sichern; bloße Absicht oder faktische Möglichkeit genügen nicht. • Die fehlende Unterschrift ehrenamtlicher Richter unter den Entscheidungen der Vorinstanzen war verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, sodass die Entscheidung materiell überprüfbar bleibt. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; die Genehmigung der Grundstückskaufverträge ist zu versagen, weil der Erwerb durch die Besitzgesellschaft eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden zur Folge hätte. Eine Ausnahme zugunsten der Besitzgesellschaft kam nicht in Betracht, da zum Zeitpunkt der Vorkaufsrechtsausübung keine rechtliche Sicherstellung bestand, dass die Flächen der landwirtschaftlichen Betriebsgesellschaft dauerhaft überlassen würden. Zudem änderte die vertragliche Verpflichtung zur Verpachtung an die Betriebsgesellschaft nichts an der fehlenden rechtlichen Bindung. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind der Antragstellerin aufzuerlegen.