Leitsatz
VII ZR 163/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 163/13 vom 24. April 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 87 Abs. 2 Die gesetzlichen Regelungen über die Bezirksprovision sind in den allgemeinen Grenzen dispositiv. Aus Art. 7 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handels- vertreter (ABl. EG Nr. L 382 S. 17) ergibt sich nichts Gegenteiliges. BGH, Beschluss vom 24. April 2014 - VII ZR 163/13 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Dr. Eick und Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 40.000,00 € Gründe: I. Die Klägerin, eine ehemalige Handelsvertreterin der Beklagten, verfolgt mit einer Stufenklage Ansprüche auf Auskunft über bestimmte nicht verprovisi- onierte, ihrer Meinung nach aber provisionspflichtige Geschäfte sowie auf Zah- lung des sich aus der zu erteilenden Auskunft ergebenden Provisionsbetrags. Die Beklagte verlegt die kostenlose Werbezeitschrift "D. M.", die wö- chentlich in der Region N. verteilt wird. Sie schloss mit der Klägerin am 21. September 1993 einen Handelsvertretervertrag; hierin wurde der Klägerin für einen bestimmten, gesondert festgelegten Bezirk die Vertretung der Beklag- ten zum Zwecke der Akquisition von Zeitungsanzeigen und Werbebeilagen 1 2 - 3 - übertragen. Nach § 7 des Vertrags erhielt die Klägerin Provision nur für die von ihr während der Vertragsdauer mit Kunden in ihrem Bereich ordnungsgemäß abgeschlossenen Geschäfte; aus Aufträgen, die ohne ihr Mitwirken erteilt wür- den, sollte kein Provisionsanspruch entstehen. Der Vertrag wurde auf unbe- stimmte Zeit geschlossen. Eine weitere kostenlose, wöchentlich verteilte Werbezeitschrift mit der Bezeichnung "PS." wurde von der W.-V. GmbH herausgegeben; mit der Vertei- lung der beiden Werbezeitschriften war die DWF. GmbH beauftragt. Die Klägerin wie auch andere Handelsvertreter der Beklagten wurden ab dem Ende der 1990er-Jahre aufgefordert, auch für die Werbezeitschrift "PS." Anzeigen und Beilagen zu akquirieren. Am 27. November 2003 schloss die Klägerin eine schriftliche Ergänzungsvereinbarung zu dem bestehenden Han- delsvertretervertrag; darin heißt es, dass mit dieser Vereinbarung der Gegen- stand der Handelsvertretung erweitert werde; ergänzend zu der vertraglich ver- einbarten Vertretung beauftrage die Beklagte die Klägerin zusätzlich mit der Vermittlung von Anzeigen und Beilagen für das Anzeigenblatt "PS."; diese Ver- mittlungstätigkeit werde mit dem gleichen Provisionssatz vergütet, wie im be- stehenden Handelsvertretervertrag bezüglich der Werbezeitschrift "D. M." ver- einbart. Die zunächst bis 31. Mai 2004 befristete Geltung der Ergänzungsver- einbarung wurde schriftlich bis 31. Dezember 2004 verlängert. Danach setzte die Klägerin die Handelsvertretertätigkeit auch hinsichtlich des Anzeigenblattes "PS." fort und erhielt hierfür von der Beklagten auch Provisionen. Mit Wirkung zum 30. September 2009 kündigte die Beklagte den Handelsvertretervertrag. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe auch Provision für Aufträge des Unternehmens T. P. GmbH & Co. KG zu, die dieses Unternehmen der W.-V. GmbH für den "PS." erteilt habe, auch wenn sie, die Klägerin, selbst solche Aufträge nicht vermittelt habe. Dabei gehe es um Geschäfte ab dem 3 4 5 - 4 - 1. Januar 2007. Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, die Beklagte schulde der Klägerin auch Provision für Geschäfte, die der Kunde Drogeriemarkt R. GmbH dem "PS." für eine im Oktober 2009 neu eröffnete Filiale in E. erteilt ha- be. Schließlich macht die Klägerin geltend, ihr stünden Provisionsansprüche aufgrund von Aufträgen zu, die der Drogeriemarkt M. - ein weiterer Kunde der Beklagten, den die Klägerin vermittelt habe - ab 1. Januar 2009 für den "PS." erteilt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Provisionsansprüche unter anderem unter Hinweis auf die in § 7 des Vertrages getroffene Regelung für nicht gegeben gehalten, weil die Klägerin an den Aufträgen nicht mitgewirkt ha- be. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die nach Zulassung der Re- vision ihre vorinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgen möchte. Die Be- klagte beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückzuweisen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die von der Beschwerde im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 87 Abs. 2 HGB insoweit dispositiv ist, als für den Provisionsanspruch eines Bezirksvertreters zusätzlich eine Kausalität seiner Tätigkeit für den Vertragsschluss vorausge- setzt wird, ist nicht klärungsbedürftig. a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine ent- scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf- 6 7 8 9 - 5 - wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12, NJW-RR 2013, 897 Rn. 4; Be- schluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291). Klärungsbe- dürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, WM 2013, 19, 20 m.w.N.). Vereinzelt gebliebene abweichende Literaturauffassungen gebieten die Zulassung der Revision nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - II ZR 308/12, NJW 2013, 3360 Rn. 10 m.w.N.). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Klärungsbedürftig- keit der genannten Rechtsfrage zu verneinen. aa) Es entspricht ganz überwiegender, mit den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 1/3856 S. 23) in Einklang stehender Meinung, dass die gesetzlichen Regelungen über die Bezirksprovision in den allgemeinen Grenzen dispositiv sind (vgl. MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, 3. Aufl., § 87 Rn. 99; Fröhlich in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, § 87 HGB Rn. 102; Emde, Ver- triebsrecht, 2. Aufl., § 87 HGB Rn. 13 f.; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 87 Rn. 48; a.M. Schmidt, ZHR 156 (1992), 512, 519; zweifelnd Roth in Koller/Roth/Morck, HGB, 7. Aufl., § 87 Rn. 3), und dass jedenfalls durch Indi- vidualvereinbarung bezüglich der Bezirksprovision von § 87 Abs. 2 HGB Abwei- chendes vereinbart werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1978 - I ZR 136/76, WM 1978, 982, 983). bb) Aus Art. 7 Abs. 2 erster Gedankenstrich der - Warenvertreter betref- fenden und deshalb im Streitfall nicht unmittelbar einschlägigen - Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handels- vertreter (ABl. EG Nr. L 382 S. 17) ergibt sich nichts Gegenteiliges (a.M. 10 11 12 - 6 - Schmidt, ZHR 156 (1992), 512, 517 ff.; zweifelnd Roth in Koller/Roth/Morck, HGB, 7. Aufl., § 87 Rn. 3). Angesichts der Entstehungsgeschichte dieser Richt- linie besteht keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.), dass Art. 7 Abs. 2 erster Gedankenstrich Ver- einbarungen der Parteien des Handelsvertretervertrags nicht hindert, die von der in der genannten Richtlinienbestimmung vorgesehenen Provisionsregelung bezüglich der Provision des Bezirksvertreters abweichen. Im Vorschlag einer Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechte der Mitgliedstaaten die (selbständigen) Handelsvertreter betreffend, ABl. EG Nr. C 13/2 vom 18. Januar 1977, ist die betreffende Regelung, soweit sie für den Handelsver- treter vorteilhaft ist, zwingend ausgestaltet. Nach Art. 35 Abs. 1 des genannten Vorschlags ist eine Vertragsbestimmung nichtig, mit der die Parteien zum Nach- teil des Handelsvertreters unter anderem von Art. 12 Abs. 1 abweichen. Die Endfassung der Richtlinie 86/653/EWG enthält eine Art. 35 Abs. 1 des Vor- schlags entsprechende Bestimmung nicht. Vielmehr ist nur in einzelnen Be- stimmungen der Endfassung der Richtlinie 86/653/EWG (vgl. Art. 10 Abs. 4, Art. 11 Abs. 3, Art. 12 Abs. 3, Art. 19) statuiert, dass von bestimmten Artikeln nicht durch Vereinbarung zum Nachteil des Handelsvertreters abgewichen wer- den kann. Art. 7 der Richtlinie 86/653/EWG enthält eine solche Regelung gera- de nicht. Dem Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 1996 - C-104/95, Slg. 1996 I-6643 (Kontogeorgas) ist nichts Abweichendes zu entnehmen. Nach die- sem Urteil ist Art. 7 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 86/653/EWG dahin auszulegen, dass ein Handelsvertreter, dem ein Bezirk zugewiesen ist, Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte hat, die ohne seine Mitwirkung mit Kunden abgeschlossen wurden, die diesem Bezirk angehören. In dem zu- grunde liegenden Fall hatten die Parteien eine Bezirksprovision nicht ausdrück- lich ausgeschlossen oder eingeschränkt, sondern insoweit keinerlei Regelung getroffen (vgl. von Hase, BuW 2003, 685, 689). Im Übrigen sehen die gesetzli- - 7 - chen Regelungen zur Umsetzung von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 86/653/EWG in Österreich (Art. 8 Abs. 4 österreichisches Handelsvertretergesetz) und Italien (Art. 1748 Abs. 2 Codice Civile) ausdrücklich vor, dass Vereinbarungen der Par- teien zulässig sind, die von der in Art. 7 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richt- linie 86/653/EWG vorgesehenen Provisionsregelung bezüglich der Provision des Bezirksvertreters abweichen (vgl. von Hase, BuW 2003, 685, 689). cc) Vor diesem Hintergrund hält der Senat ein Vorabentscheidungsersu- chen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 7 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 86/653/EWG im Streitfall nicht für veranlasst. 13 - 8 - 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig- net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re- vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Kniffka Safari Chabestari Eick Kartzke Graßnack Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.10.2012 - 2 HKO 7843/11 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 07.06.2013 - 5 U 2094/12 - 14