Entscheidung
5 StR 166/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 1 6 6 / 1 4 vom 23. April 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 19. Dezember 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die Anordnung einer Nichtanrechnung von Zahlungen ent- fällt, die auf die einbezogene Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 30. September 2013 geleistet wurden. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Die von der Strafvollstreckungsbehörde nach § 51 Abs. 2 StGB vorzunehmen- de Anrechnung ist obligatorisch. Für ein Ermessen des erkennenden Gerichts bleibt – anders als bei Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs.1 Satz 2 StGB) – nach Art. 103 Abs. 3 GG kein Spielraum (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1967 – 2 StR 424/66, BGHSt 21, 186, 187). Schneider Dölp König Berger Bellay