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3 StR 61/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 6 1 / 1 4 vom 17. April 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. April 2014 einstim- mig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Kleve vom 16. Oktober 2013 werden als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag- ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel, soweit es den Angeklagten D. betrifft, dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in 104 Fällen, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist; die Freisprechung im Übrigen ent- fällt. Mit dem Wegfall der Freisprechung im Übrigen entfällt insoweit die teilweise Auferlegung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen des Angeklagten D. auf die Staatskas- se. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Der Senat bemerkt zu der Änderung der Urteilsformel: Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten D. im Tatkomplex III. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen angeklagt. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen kam es auch zu den beiden vom Anklagevorwurf umfassten Taten; die Strafkammer hat lediglich in einem Fall nicht ausschließen können, dass die veräußerten Betäubungsmittel aus einer bereits im Tatkomplex II. abgeurteilten Tat stamm- ten und ist insoweit durch Bildung einer Bewertungseinheit vom Vorliegen nur einer Straftat ausgegangen. Der Teilfreispruch hatte zu entfallen. Beim Wegfall von nach dem Ankla- gevorwurf zueinander in Realkonkurrenz stehender Taten durch die Annahme von Bewertungseinheiten ist der Angeklagte nicht freizusprechen, wenn sich - wie hier - die in der Anklage als materiell-rechtlich selbständige Taten beurteil- ten Vorgänge als Bestandteil der Taten erweisen, derentwegen die Verurteilung letztendlich erfolgt ist. Denn in einem solchen Fall wird der gesamte Verfah- rensgegenstand durch die Verurteilung erschöpfend erledigt (BGH, Beschlüsse vom 20. September 2012 - 3 StR 220/12, NStZ-RR 2013, 6, 7; vom 26. Juni 2002 - 3 StR 176/02, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 14). - 4 - Das Verbot der "reformatio in peius" (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Ände- rung des Schuldspruchs und der Kostenentscheidung zu Ungunsten des Ange- klagten nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2002, aaO). Schäfer Pfister Mayer Gericke Spaniol