Entscheidung
2 StR 405/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 4 0 5 / 1 2 vom 17. April 2014 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. April 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Januar 2012 aufgehoben, jedoch bleiben die Fest- stellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei- ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in achtunddreißig Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbe- schwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts beschloss der Angeklagte im Herbst 2005 während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe Kunden in schwieri- gen finanziellen Verhältnissen eine Leasingfinanzierung anzubieten und dabei Vorschusszahlungen zu verlangen. Im Februar 2006 gründete er dazu mit dem 1 2 - 3 - gesondert verfolgten S. die H. mit Sitz in M. . Das Unternehmen unterbreitete Interessenten jeweils Angebote für eine Finan- zierung, wobei eine Vorausgebühr ab Erteilung einer Darlehenszusage in Höhe von fünf vom Hundert der Darlehenssumme verlangt wurde. Unmittelbar nach Erbringung dieser "Sonderzahlung" übernahm eine "Refinanzierungsabteilung" des Unternehmens die Sachbearbeitung und forderte umfangreiche Bonitäts- auskünfte sowie die Vorlage weiterer Unterlagen ein. Danach wurde der Vertrag jeweils mit Hinweis auf ein Verschulden des Kunden gekündigt, und die H. machte gegen die Kunden auch Schadensersatzansprüche gel- tend, bis diese einer Aufhebungsvereinbarung unter Verzicht auf die Rückzah- lung der Vorausgebühr zustimmten. Über ausreichende Mittel oder Refinanzie- rungsmöglichkeiten zur Darlehensgewährung an die Kunden verfügte die H. zu keinem Zeitpunkt. Gegenstand der Verurteilung sind achtunddreißig Sonderzahlungen von Kunden der H. aufgrund von Darlehenszusagen durch Mitar- beiter der H. In einem Teil der Fälle hatte der Angeklagte, der zumindest als faktischer Geschäftsführer des Unternehmens aufgetreten war, neben anderen Personen auch selbst am Vertragsabschluss mitgewirkt. In den anderen Fällen ist dies nicht festgestellt worden. Gleichwohl hat das Landge- richt dem Angeklagten alle Fälle jeweils als rechtlich selbständige Betrugstaten zugerechnet. Die Strafkammer hat nicht ausschließen können, dass dem Angeklagten zur Tatzeit aufgrund einer Persönlichkeitsstörung die Einsicht in das Unrecht der Taten gefehlt habe. Weil er aber grundsätzlich zur Unrechtseinsicht fähig gewesen sei und ihm das Fehlen der Einsicht mit Blick auf vorangegangene Verurteilungen wegen vergleichbarer Betrugstaten vorzuwerfen sei, komme nur § 21 StGB zur Anwendung, nicht § 20 StGB. 3 4 - 4 - II. Die Revision hat Erfolg. Die erhobenen Verfahrensrügen sind zwar aus den vom Generalbundes- anwalt in seiner Antragsschrift vom 20. November 2012 genannten Gründen unbegründet, jedoch greift die Sachrüge durch. Lediglich die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die rechtsfehlerfrei getroffen wurden, können auf- recht erhalten bleiben. Die Ausschließung von Schuldunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ist vom Landgericht nicht tragfähig begründet worden. Es ist der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen gefolgt, der ausgeführt hat, dass der Ange- klagte möglicherweise "zum Tatzeitpunkt nicht in der Lage gewesen sei, das Unrecht seiner Tat einzusehen." Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zu der Annahme des Landgerichts im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung, die Fähigkeit des Angeklagten zur Unrechtseinsicht sei zur Tatzeit zwar erheblich vermindert, aber grundsätzlich erhalten gewesen und ein mögliches Fehlen der tatsächlichen Unrechtseinsicht zur Tatzeit sei ihm angesichts der früheren Ver- urteilungen vorzuwerfen. § 20 StGB ist anzuwenden, wenn die Fähigkeit des Täters zur Un- rechtseinsicht bei der Begehung der Tat aufgrund eines Eingangsmerkmals fehlte. In diesem Fall kommt es auf die Frage der Vorwerfbarkeit eines tatsäch- lichen Fehlens von Unrechtseinsicht nicht an. Anders ist es, wenn bei der Be- gehung der Tat die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht zwar vorhanden, aber einge- schränkt ist. In diesem Fall kann tatsächliche Einsicht gegeben sein oder nicht; daher ist hier zu differenzieren: Der Täter, der trotz verminderter Einsichtsfähig- keit tatsächlich Einsicht in das Unrecht der Tat gehabt hat, ist voll schuldfähig. Fehlt ihm dagegen die Einsicht in das Unrecht der Tat, so wird - zur Vermei- 5 6 7 8 - 5 - dung von Wertungswidersprüchen gegenüber § 17 Satz 2 StGB - § 21 StGB angewendet, wenn ihm das Fehlen der Unrechtseinsicht vorzuwerfen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21. April 2005 - 2 StR 124/05, RuP 2006, 101). Diese Unterscheidung hat das Landgericht - offenbar aufgrund entspre- chender Unklarheiten des Sachverständigengutachtens, die es unkritisch über- nommen hat - nicht zutreffend vollzogen; vielmehr sind die Urteilsgründe wider- sprüchlich. Das Landgericht hat die Annahme des psychiatrischen Sachver- ständigen, dem Angeklagten habe zur Tatzeit die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht gefehlt, nicht widerlegt; vielmehr hat es sein Gutachten als überzeugend be- zeichnet. Auf dieser Grundlage durfte es dem Angeklagten mit der bloßen Be- hauptung, er sei gleichwohl im Allgemeinen einsichtsfähig gewesen, das Fehlen der Unrechtseinsicht zur Tatzeit nicht vorwerfen. In Fällen einer - hier diagnostizierten - histrionischen Persönlichkeitsstö- rung liegt im Übrigen die Annahme von Unfähigkeit zur Einsicht in das Unrecht eines Betrugs, sowohl bei einzelnen Tathandlungen als auch - erst recht - im Rahmen der Mitwirkung an einem "uneigentlichen Organisationsdelikt", im All- gemeinen eher fern. Der neue Tatrichter wird zu erwägen haben, ob er einen anderen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Schuldfä- higkeit beauftragt. III. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass auch die Konkurrenzbewertung rechtlichen Bedenken begegnet. Soweit dem Angeklagten einzelne Betrugstaten auch deshalb individuell vorzuwerfen sind, weil er daran eigenhändig mitgewirkt hat, ist die Annahme von Tatmehrheit zwar gerechtfertigt. Die Zurechnung des tatbestandsmäßigen 9 10 11 12 - 6 - Handelns der Mitarbeiter des Unternehmens nach § 25 Abs. 2 StGB führt aber in den übrigen Fällen im Rahmen eines "uneigentlichen Organisationsdelikts" dazu, dass dem Angeklagten insoweit nur eine Tat im Rechtssinne aufgrund seiner Mitwirkung an der Organisation der betrügerischen Handlungen im Un- ternehmen zur Last liegt (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2013 - 2 StR 555/13, wistra 2013, 389 f.). Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng