Urteil
1 StR 516/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Geschäftsführer kann sich wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt strafbar machen, wenn er wissentlich oder billigend in Kauf nimmt, dass arbeitnehmerähnliche Fahrer als selbständige Subunternehmer behandelt werden.
• Zur Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, sind tatsächliche Gegebenheiten maßgeblich; formale Bezeichnungen der Verträge sind unbeachtlich.
• Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen kann nach § 14 Abs. 2 SGB IV auf ein fiktives Bruttoentgelt hochgerechnet werden; die konkrete Bemessungsgrundlage ist aus stimmiger Beweiswürdigung herzuleiten.
• Die Verfahrensbeschränkung nach § 154, § 154a StPO muss im Urteil hinreichend begründet werden; dies kann aber revisionsrechtlich unbeachtlich sein, wenn die ausgestellten Gründe geeignet sind und kein spezieller Zusammenhang zu den verbleibenden Taten besteht.
• Fehlerhafte Bemessung des vorenthaltenen Beitragsumfangs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Strafbarkeit des Geschäftsführers bei Verschleierung abhängiger Beschäftigung (Vorenthalten von Arbeitsentgelt) • Geschäftsführer kann sich wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt strafbar machen, wenn er wissentlich oder billigend in Kauf nimmt, dass arbeitnehmerähnliche Fahrer als selbständige Subunternehmer behandelt werden. • Zur Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, sind tatsächliche Gegebenheiten maßgeblich; formale Bezeichnungen der Verträge sind unbeachtlich. • Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen kann nach § 14 Abs. 2 SGB IV auf ein fiktives Bruttoentgelt hochgerechnet werden; die konkrete Bemessungsgrundlage ist aus stimmiger Beweiswürdigung herzuleiten. • Die Verfahrensbeschränkung nach § 154, § 154a StPO muss im Urteil hinreichend begründet werden; dies kann aber revisionsrechtlich unbeachtlich sein, wenn die ausgestellten Gründe geeignet sind und kein spezieller Zusammenhang zu den verbleibenden Taten besteht. • Fehlerhafte Bemessung des vorenthaltenen Beitragsumfangs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung. Der Angeklagte war Geschäftsführer der W. GmbH und zeitweise der B. GmbH. Zwischen W. GmbH und großen Kurierdiensten bestanden Verträge zur Abholung und Auslieferung von Sendungen; die W. GmbH stellte hierfür Fahrer ein. Offiziell wurden zahlreiche Fahrer als selbständige Subunternehmer geführt; faktisch waren sie in Organisation, Weisungsgebundenheit, Tourenplanung und Erreichbarkeit so in den Betrieb eingebunden, dass die Strafkammer sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse annahm. Zur Verschleierung schloss die W. GmbH mit den Fahrern zusätzlich Verträge über Sortierarbeiten und meldete niedrige Löhne zur Sozialversicherung; die B. GmbH trat in die Abrechnung ein und führte weitere "Subunternehmerverträge". Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 245.025,24 Euro wurden von Januar 2003 bis August 2006 nicht oder nicht vollständig abgeführt; später erfolgte eine Teilzahlung. Der Angeklagte hielt es für möglich, dass es sich um Arbeitnehmer handelte, und billigte dies; er suchte keine umfassende sozialversicherungsrechtliche Beratung zu den konkreten Umständen. • Schuldspruch: Der Schuldspruch wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt bleibt in der Sache bestehen, weil die Feststellungen tragfähig sind und die tatsächliche Eingliederung der Fahrer in den Betrieb und die unternehmerische Weisungsbefugnis des Angeklagten ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründen. • Arbeitsverhältnis und Arbeitgeberbegriff: Ob Arbeitgeber i.S.v. § 266a StGB vorliegt, richtet sich nach sozialversicherungs- und dienstvertragsrechtlichen Kriterien; maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse (Eingliederung, Weisungsrechte, Entgeltgestaltung, Betriebszugehörigkeit). Die Kammer hat diese Kriterien zutreffend angewandt und die W. GmbH als Arbeitgeberin qualifiziert. • Vorsatz: Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Angeklagte zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich der Verletzung seiner Arbeitgeberpflichten hatte und die Maßnahmen zur Verschleierung (Subunternehmerverträge, Abrechnung über B. GmbH) dies belegen; ein Verbotsirrtum wurde zu Recht verneint. • Verfahrensbeschränkung: Die Aussonderung zahlreicher gleichartiger Vorwürfe nach § 154, § 154a StPO ist im Urteil hinreichend begründet dargestellt; eine besondere Erörterung der Auswirkungen auf die verbleibenden Taten war nicht erforderlich, da keine Umstände ersichtlich sind, die die Feststellungen zu den verurteilten Fällen in Frage stellen. • Beweiswürdigung zur Schadensberechnung: Die Kammer durfte auf Grundlage der Gutschriften ein (fiktives) Bruttoentgelt nach § 14 Abs. 2 SGB IV hochrechnen, weil illegale Beschäftigungsverhältnisse vorlagen und Vorsatz festgestellt wurde. • Fehlerhafte Bemessung des Entgeltumfangs: Die konkrete Wahl der Bemessungsgrundlage ist jedoch nicht fehlerfrei erfolgt. Insbesondere hat die Kammer nicht ausreichend geklärt, ob Abzüge für Fahrzeugüberlassung und -kosten Teil des Arbeitsentgelts oder wirtschaftlich vom Arbeitsentgelt zu trennen sind; eine lückenhafte Beweiswürdigung liegt vor. • Rechtsfolgen: Die rechtsfehlerhafte Feststellung der Höhe der vorenthaltenen Beiträge berührt den Schuldumfang und den Strafausspruch; deshalb ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Kammer zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof bestätigt den Schuldspruch des Landgerichts wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in der Sache, weil die tatsächlichen Verhältnisse eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der Fahrer und den bedingten Vorsatz des Geschäftsführers belegen. Der Strafausspruch ist jedoch in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft, weil die Strafkammer die Höhe des vorenthaltenen Beitragsumfangs nicht rechtsfehlerfrei bestimmt hat; insbesondere ist die Behandlung der Abzüge für Fahrzeugüberlassung und sonstige Kosten unzureichend aufgeklärt. Aus diesem Grund wird der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch hinsichtlich der Strafzumessung und der Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten bleibt in Teilen ohne Erfolg; die Revision der Staatsanwaltschaft führt insoweit ebenfalls zur Aufhebung des Strafausspruchs. Entscheidend ist, dass die Verurteilung in der Substanz Bestand hat, die konkrete Strafhöhe und der festgestellte Schaden aber neu zu ermitteln sind.