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Entscheidung

IV ZR 376/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I V Z R 3 7 6 / 1 3 vom 15. April 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 15. April 2014 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. September 2013 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bin- nen vier Wochen. Gründe: I. Die Klägerin fordert von der Beklagten Zahlung aus einer Kos- tenausgleichsvereinbarung. Sie stellte am 13. September 2011 einen "Antrag auf fondsgebundene Rentenversicherung" sowie einen geson- derten "Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung". Die Höhe der Ab- schluss- und Einrichtungskosten ist bei 60 monatlichen Raten zu je 112 € mit insgesamt 6.720 € angegeben. Eine Verzinsung ist nicht vorgesehen. Die monatliche Prämie für die Versicherung in Höhe von 200 € wurde für 1 - 3 - die Dauer von 60 Monaten um den monatlich auf die Kostenausgleich s- vereinbarung zu zahlenden Betrag reduziert. Zum Antrag auf Kostenaus- gleichsvereinbarung heißt es unter B unter anderem: "Die Tilgung der Abschluss- und Einrichtungskosten erfolgt separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen. … Wichtig: Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenaus- gleichsvereinbarung. Die Kosten sind auch im Falle einer Beitragsfreistellung oder Kündigung des Versicherungsve r- trages zu bezahlen." Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld für die Kostenausgleichs- vereinbarung befindet sich die vorformulierte Erklärung, dass die Ko s- tenausgleichsvereinbarung nicht gekündigt werden kann. Die dem Ver- trag zugrunde liegenden "Bedingungen für die Kostenausgleichsverein- barung" bestimmen, dass das Zustandekommen der Kostenausgleich s- vereinbarung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages abhä n- gig ist (§ 1 Abs. 3) und die Auflösung oder Aufhebung des Versiche- rungsvertrages grundsätzlich nicht zur Beendigung der Kostenau s- gleichsvereinbarung führt (§ 1 Abs. 3, § 5 Abs. 3). Die Beklagte zahlte von Oktober 2011 bis April 2012 die monatl i- chen Raten auf die Kostenausgleichsvereinbarung in Höhe von jeweils 112 €, insgesamt 794 €. Anschließend stellte sie die Zahlungen ein. Die Klägerin begehrt Zahlung der noch offenen Raten in Höhe von 5.197,47 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. April 2012 erklärte die Beklagte den Widerruf des Versicherungsvertrages sowie der Koste n- 2 3 - 4 - ausgleichsvereinbarung, focht beide Verträge wegen arglistiger Tä u- schung an und kündigte diese außerordentlich mit sofortiger Wirkung. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 5.186,47 € zuzüglich Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche U r- teil abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Re- vision der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Mit Urteil vom 12. März 2014 (IV ZR 295/13, juris) hat der Senat entschieden, dass der Abschluss einer Kostenausgleichsvereinbarung, die rechtlich selbständig neben dem Versicherungsvertrag steht, nicht wegen Verstoßes gegen § 169 Abs. 3 Satz 1, § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG unwirksam ist und auch keine unzulässige Umgehung vorliegt (aaO Rn. 17-22). Unwirksam ist allerdings der Ausschluss des Kündigungs- rechts für die Kostenausgleichsvereinbarung wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (aaO Rn. 26-36). Auf dieser Grundlage hat die Beklagte mit dem anwaltlichen Schreiben vom 25. April 2012 die Kostenausgleichsverein- barung wirksam gekündigt. Infolge dessen steht der Klägerin kein weit e- rer Zahlungsanspruch gegen die Beklagte mehr zu. Die Frage, ob die Beklagte zugleich wirksam den Widerruf ihrer auf Abschluss des Vers i- cherungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung gerichteten Willenserklärungen erklärt hat, kann demgegenüber offen bleiben. 4 5 6 - 5 - Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfr a- gen erst nach Einlegung steht einer Revisionszurückweisung durch Be- schluss schließlich nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2013 - IV ZR 185/12, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1). Wendt Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.05.2013 - 10 O 29/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.09.2013 - 12 U 85/13 - 7