Entscheidung
3 StR 92/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 9 2 / 1 4 vom 15. April 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 19. November 2013 wird als unbegründet verwor- fen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der An- geklagte wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer Schuss- waffe verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Rau- bes in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer Schusswaffe oder versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war der Schuldspruch dahin zu ändern, dass die wahlweise Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes entfällt. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen beabsichtigte der Angeklagte, einen Geld- transport zu überfallen. Getarnt als Bauarbeiter und bewaffnet mit einem unge- ladenen Revolver wartete er, bis der Geldbote mit der Geldkassette den Sei- teneingang einer Bank verließ. Er versuchte, diesen unter Vorhalt der Waffe in das Gebäude zurückzudrängen, um ihn dort dazu zu bringen, die Wegnahme des Geldkoffers hinzunehmen oder den Koffer zu übergeben. Der Geldbote drückte jedoch die Hand des Angeklagten, in der dieser den Revolver hielt, nach unten, schob ihn von der Tür weg, zog sich selbst in das Gebäude zurück und schloss die Tür. 2. Die Würdigung des Landgerichts, die Tat sei wahlweise als versuchter schwerer Raub oder versuchte schwere räuberische Erpressung zu werten, da nicht feststehe, ob der Angeklagte dem Geldboten den Koffer habe wegneh- men oder diesen sich habe übergeben lassen wollen, hält rechtlicher Überprü- fung nicht stand. Die wahlweise Verurteilung wegen versuchten schweren Rau- bes hat zu entfallen, weil der Tatbestand der räuberischen Erpressung den en- geren Tatbestand des Raubes mitumfasst (BGH, Beschluss vom 22. Januar 1982 - 3 StR 479/81, juris). Denn die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache im Sinne des § 249 StGB schließt auch die Nötigung eines anderen zur Duldung der Wegnahme im Sinne der §§ 253, 255 StGB ein (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1960 - 5 StR 80/60, BGHSt 14, 386, 390 f.). Soweit in der Recht- sprechung früher die Auffassung vertreten worden war, eine wahlweise Verur- teilung wegen Raubes oder räuberischer Erpressung sei zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1954 - 1 StR 631/53, BGHSt 5, 280, 281), hatte sich zum 2 3 - 4 - damaligen Zeitpunkt die heute in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffas- sung, dass § 249 StGB im Verhältnis zu den §§ 253, 255 StGB das speziellere Delikt darstellt (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 253 Rn. 10 mwN), noch nicht entwi- ckelt. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Schäfer Hubert Mayer Gericke Spaniol