Entscheidung
3 StR 123/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 1 2 3 / 1 4 vom 15. April 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 15. April 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Mönchengladbach vom 17. Oktober 2013, soweit es ihn betrifft, a) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; die zuge- hörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten, b) im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass eine Verpflich- tung zur Zahlung von Schmerzensgeld und zum Ersatz des materiellen Schadens des Mitangeklagten für den Angeklag- ten nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozial- versicherungsträger oder sonstige Versicherer überge- gangen sind. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen versuchten Tot- schlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 13. März 2012 eine Ge- samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verhängt. Im Ad- häsionsververfahren hat es den Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzens- gelds von 20.000 € an den durch die Tat geschädigten Mitangeklagten verurteilt und die Verpflichtung des Angeklagten festgestellt, diesem allen aus der Tat entstandenen materiellen Schaden zu erstatten. Die auf die Rüge der Verlet- zung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sin- ne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Gesamtstrafenausspruch hat keinen Bestand. Das Amtsgericht Viersen hat gegen den Angeklagten am 13. März 2012 eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen ausgesprochen. Danach läge zwar grund- sätzlich Gesamtstrafenfähigkeit vor, denn die vom Landgericht nunmehr abge- urteilte Tat hat der Angeklagte bereits am 28. Juli 2011 begangen. Indes teilt das Landgericht den Stand der Vollstreckung der Geldstrafe nicht mit; wäre diese zum Zeitpunkt des landgerichtlichen Urteils bereits erledigt gewesen, so wäre der Angeklagte durch die Bildung der Gesamtstrafe beschwert. Zudem hat das Amtsgericht Mainz den Angeklagten nachfolgend am 8. Mai 2012 wegen schweren räuberischen Diebstahls zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die Tatzeit teilt das Landgericht nicht mit. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die der Entscheidung des Amtsgerichts Mainz zu Grunde liegende Tat noch vor dem 13. März 2012 be- 1 2 3 4 - 4 - gangen wurde mit der Folge, dass insoweit (ebenfalls) Gesamtstrafenfähigkeit vorläge. Über die Bildung einer Gesamtstrafe ist deshalb neu zu entscheiden. Die bisherigen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und kön- nen aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter wird zum Stand der Vollstre- ckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Viersen und zu der vom Amtsgericht Mainz abgeurteilten Tat ergänzende Feststellungen zu treffen haben. 2. Der Adhäsionsausspruch ist unter den im Hinblick auf § 116 SGB X bzw. § 86 VVG erforderlichen Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht des Angeklagten nur insoweit besteht, als der Anspruch des Mitangeklagten nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherer übergegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2009 - 3 StR 304/09, StraFo 2010, 117). Schäfer Pfister Hubert Mayer Gericke 5 6