Beschluss
2 StR 566/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Hinzuziehung von bei einem anderen Amtsgericht anhängigen Taten ist nicht möglich, wenn dadurch auch die sachliche Zuständigkeit berührt wird; in solchen Fällen sind die betroffenen Taten an das zuständige Amtsgericht zu verweisen.
• Ein Schuldspruch ist zu berichtigen, wenn die Tat nach der Beurteilung als andere strafbare Handlung einzustufen ist (hier: Computerbetrug statt Diebstahl) und der Angeklagte sich dadurch nicht anders verteidigen musste.
• Bei der Strafzumessung sind verursachte Schadenshöhen als wesentlicher Umstand zu berücksichtigen; Unterlassen dieser Differenzierung kann zur Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe führen.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung und Zurückverweisung wegen Zuständigkeits- und Strafzumessungsfehler • Die Hinzuziehung von bei einem anderen Amtsgericht anhängigen Taten ist nicht möglich, wenn dadurch auch die sachliche Zuständigkeit berührt wird; in solchen Fällen sind die betroffenen Taten an das zuständige Amtsgericht zu verweisen. • Ein Schuldspruch ist zu berichtigen, wenn die Tat nach der Beurteilung als andere strafbare Handlung einzustufen ist (hier: Computerbetrug statt Diebstahl) und der Angeklagte sich dadurch nicht anders verteidigen musste. • Bei der Strafzumessung sind verursachte Schadenshöhen als wesentlicher Umstand zu berücksichtigen; Unterlassen dieser Differenzierung kann zur Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe führen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Hanau wegen mehrerer Diebstahls- und Computerbetrugsdelikte sowie eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Verurteilung umfasste 35 Fälle von Diebstahl, vier Fälle von Computerbetrug und ein Waffendelikt. In drei Fällen (II.37–39) betrafen die Taten jedoch ein anderes Amtsgericht (Wiesbaden). In einem Fall (II.32) war die Tat als Computerbetrug zu qualifizieren, nicht als Diebstahl. Bei zahlreichen Diebstählen stellte das Landgericht trotz unterschiedlicher Schadenshöhen einheitliche Einzelstrafen fest. Ferner enthielt die Festsetzung der Einzelstrafe für das Waffendelikt fehlerhafte Annahmen zum Strafrahmen. Der Angeklagte revidierte das Urteil; der BGH prüfte die Zulässigkeit und Sachrichtigkeit der Schuldsprüche und der Strafzumessung. • Zuständigkeit: Die Taten II.37–39 konnten nicht wirksam dem Verfahren beim Landgericht Hanau hinzugefügt werden, weil sowohl örtliche als auch sachliche Zuständigkeit berührt waren; diese Fälle verbleiben beim Amtsgericht Wiesbaden, an das zurückzuverweisen ist. • Rechtsfehler in der Tatqualifikation: Im Fall II.32 lag Computerbetrug (§ 263a Abs.1 StGB) vor, nicht Diebstahl (§ 242 StGB). Eine Änderung des Schuldspruchs war möglich, weil sich der Angeklagte dadurch nicht anders verteidigen musste (§ 265 StPO greift nicht). • Unzureichende Strafzumessung: Bei Fällen, in denen Gegenstände aus verschlossenen Fahrzeugen entwendet wurden, wendete das Landgericht den Strafrahmen des § 243 Abs.1 StGB an, berücksichtigte aber nicht die unterschiedlichen Schadenshöhen; der verursachte Schaden ist ein für die Strafzumessung wesentlicher Umstand und darf nicht unberücksichtigt bleiben. • Gleiches gilt für Diebstähle aus unverschlossenen Fahrzeugen nach § 242 Abs.1 StGB; auch hier erfolgte keine differenzierende Bemessung nach Schaden. • Fehler beim Waffendelikt: Das Landgericht nahm einen unzutreffenden Strafrahmen zugrunde (§ 52 Abs.3 Nr.1 WaffG wurde nicht richtig bewertet), sodass die Einzelstrafe neu zu bemessen ist. • Folgen für die Gesamtstrafe: Die Aufhebung mehrerer Einzelstrafen sowie der Wegfall der Strafen in Fällen II.37–39 entziehen der Gesamtstrafe die Grundlage; daher sind sämtliche betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen. • Verfahrensfolgen: Die weitergehende Revision des Angeklagten wurde verworfen; die Angelegenheit ist zur erneuten Verhandlung teilweise an das Amtsgericht Wiesbaden (für II.37–39) und sonst an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzugeben. Der BGH hat die Revision des Angeklagten in Teilen stattgegeben und den Schuldspruch sowie die Einzel- und Gesamtstrafen aufgehoben bzw. berichtigt. Die Schuldsprüche in den Fällen II.37–39 wurden aufgehoben und an das zuständige Amtsgericht Wiesbaden zurückverwiesen, da örtliche und sachliche Zuständigkeit nicht gegeben waren. Im Fall II.32 wurde der Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte des Computerbetrugs schuldig ist; dies führt zur Aufhebung der darauf gestützten Einzelstrafe. Zahlreiche Einzelstrafen wegen Diebstahls sind wegen fehlerhafter Strafbemessung (Nichtberücksichtigung unterschiedlicher Schadenshöhen) aufzuheben; auch die Einzelstrafe für das Waffendelikt ist neu zu bemessen. Insgesamt sind die betroffenen Entscheidungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.