Entscheidung
I ZR 46/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 4 6 / 1 2 vom 10. April 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Das dem Gerichtshof der Europäischen Union durch Beschluss vom 16. Mai 2013 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen wird aufrechterhalten. Gründe: I. Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 16. Mai 2013 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Ausle- gung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 46/12, GRUR 2013, 818 = WRP 2013, 1047 - Die Realität): Stellt die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugäng- lich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite unter Umstän- den, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, auch wenn das fremde Werk damit nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird und die Wieder- gabe nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet? Der Gerichtshof der Europäischen Union hat durch Urteil vom 13. Febru- ar 2014 in einem anderen Vorabentscheidungsverfahren entschieden, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sei dahin auszulegen, dass keine Handlung 1 2 - 3 - der öffentlichen Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung vorliege, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt würden, die auf einer anderen Internetseite frei zugänglich seien (C-466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 14 bis 32 = WRP 2014, 414 - Svensson u.a./Retriever Sverige). Der Kanzler des Gerichtshofs hat den Bundesgerichtshof mit Schreiben vom 21. Februar 2014 um Mitteilung gebeten, ob er sein Vorabentscheidungs- ersuchen im Hinblick auf dieses Urteil aufrechterhält. Der Bundesgerichtshof hat den Parteien Gelegenheit gegeben, zu dieser Anfrage Stellung zu nehmen. Die Klägerin hat angeregt, das Ersuchen aufrechtzuerhalten; die Beklagten ha- ben angeregt, es zurückzunehmen. II. Der Bundesgerichtshof hält sein Vorabentscheidungsersuchen auf- recht. Die dem Gerichtshof vorgelegte Frage ist nach Ansicht des Senats auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-466/12 nicht zweifelsfrei zu beantworten. Den Gründen dieser Entscheidung ist zwar zu entnehmen, dass auch dann keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt, wenn das Werk bei Anklicken des betreffen- den Links durch die Internetnutzer in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es auf der Seite erscheint, auf der sich dieser Link be- findet, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstammt (EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 29 und 30 - Svensson u.a./Retriever Sverige). Dem Ausgangs- verfahren jenes Vorabentscheidungsverfahrens lag allerdings eine Fallgestal- tung zugrunde, in der die Internetnutzer bei Anklicken des Links auf eine andere Seite weitergeleitet oder verwiesen wurden, auf der sich dann das Werk befand; zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens war lediglich streitig, ob dieser Umstand für die Internetnutzer (klar) erkennbar war (EuGH, GRUR 2014, 360 - Svensson u.a./Retriever Sverige). Dagegen ist im vorliegenden Verfahren eine Fallgestaltung zu beurteilen, in der das Werk bei Anklicken des Links durch die 3 4 5 - 4 - Internetnutzer in einem Rahmen auf der Seite erscheint, auf der sich dieser Link befindet (vgl. BGH, GRUR 2013, 818 Rn. 2 - Die Realität). Es erscheint auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-466/12 nicht hinreichend geklärt, ob eine derartige Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt. Nach Ansicht des Senats ist diese Frage aus den im Vorlagebeschluss genannten Gründen zu bejahen (vgl. BGH, GRUR 2013, 818 Rn. 23 bis 27 - Die Realität). Büscher Pokrant Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 02.02.2011 - 37 O 1577/10 - OLG München, Entscheidung vom 16.02.2012 - 6 U 1092/11 -