Beschluss
VIII ZR 91/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision ist unbegründet; das Berufungsgericht hat den Kaufpreisanspruch der Klägerin zu Recht zugesprochen.
• Bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft schließt Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB sämtliche Gewährleistungsrechte aus.
• Fehlt eine vertraglich geschuldete Kennzeichnung nicht als selbständiger Lieferbestandteil, sondern beeinträchtigt sie nur die Gebrauchstauglichkeit der gelieferten Sache, liegt ein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB vor.
• Bei Streckengeschäften kann der Zwischenhändler die Untersuchung dem Abnehmer überlassen, muss dann aber sicherstellen, dass dieser Mängel unverzüglich meldet; unterlässt der Zwischenhändler dies, trifft ihn der Rechtsnachteil des § 377 Abs. 2 HGB.
Entscheidungsgründe
Untersuchungs- und Rügeobliegenheit schließt Gewährleistungsrechte bei fehlender Kennzeichnung aus • Die Revision ist unbegründet; das Berufungsgericht hat den Kaufpreisanspruch der Klägerin zu Recht zugesprochen. • Bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft schließt Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB sämtliche Gewährleistungsrechte aus. • Fehlt eine vertraglich geschuldete Kennzeichnung nicht als selbständiger Lieferbestandteil, sondern beeinträchtigt sie nur die Gebrauchstauglichkeit der gelieferten Sache, liegt ein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB vor. • Bei Streckengeschäften kann der Zwischenhändler die Untersuchung dem Abnehmer überlassen, muss dann aber sicherstellen, dass dieser Mängel unverzüglich meldet; unterlässt der Zwischenhändler dies, trifft ihn der Rechtsnachteil des § 377 Abs. 2 HGB. Die Klägerin lieferte Wafer mit einer produktionsbedingt vorhandenen Zahl defekter Chips an die Beklagte. Auf den Wafern fehlte die optische Kennzeichnung der unbrauchbaren Chips; eine digitale Information über deren Positionierung war nicht vertraglich geschuldet. Die Beklagte entdeckte die fehlende Kennzeichnung erst bei der Verarbeitung durch ihren Subunternehmer in Malaysia und reklamierte später. Die Klägerin forderte Zahlung des Kaufpreises, die Beklagte machte Gegenansprüche wegen Mängeln geltend. Streitpunkt war, ob die Beklagte wegen unterbliebener Untersuchung und Rüge nach § 377 HGB ausgeschlossen ist und ob Fragen zu Nacherfüllung und Haftungsprivileg des § 346 Abs.3 Satz3 BGB entscheidungserheblich sind. Das Berufungsgericht sprach der Klägerin den Kaufpreisanspruch zu und verneinte Schadensersatzansprüche der Beklagten. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. • Die Frage der Reichweite des Haftungsprivilegs des § 346 Abs. 3 Satz 3 BGB und die Auslegung von § 439 Abs. 4 BGB sind für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich, weil § 377 Abs. 2 HGB zugunsten der Klägerin greift. • Die fehlende optische Kennzeichnung der defekten Chips stellt einen Sachmangel nach § 434 Abs.1 Satz2 Nr.1 BGB dar; ob die Klägerin die digitale Information zu vertreten hat, kann dahingestellt bleiben. • Die Beklagte hat ihre Untersuchungs- und Rügeobliegenheit aus § 377 Abs.1 HGB nicht erfüllt und ist daher nach § 377 Abs.2 HGB mit allen Gewährleistungsrechten ausgeschlossen; dies gilt auch bei einem Streckengeschäft, wenn der Zwischenhändler die Untersuchung dem Abnehmer überlässt, aber nicht dafür sorgt, dass Mängel unverzüglich angezeigt werden. • Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Nichtprüfung der Ware in Deutschland beruhen auf verfahrensfehlerfreien Tatsachenfeststellungen, namentlich der glaubwürdigen Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten, und sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. • Mangels rechtzeitiger und tauglicher Mängelrüge konnten die von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen Lieferung einer mangelhaften Sache oder wegen Verweigerung der Nacherfüllung nicht durchgreifen. Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch Zurückweisungsbeschluss zurückzuweisen. Die Klägerin erhält den geltend gemachten Kaufpreisanspruch nach § 433 Abs.2 BGB, weil die Beklagte wegen Verletzung ihrer Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 Abs.2 HGB mit sämtlichen Gewährleistungsrechten ausgeschlossen ist. Schadensersatzansprüche der Beklagten wegen mangelhafter Lieferung oder unberechtigter Verweigerung der Nacherfüllung sind daher nicht begründet. Weitergehende auf § 346 Abs.3 Satz3 BGB oder § 439 Abs.4 BGB bezogene Fragen bleiben für die Entscheidung ohne Bedeutung.