OffeneUrteileSuche
Entscheidung

V ZR 253/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 253/13 vom 4. April 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Gegenvorstellung der Kläger gibt keine Veranlassung zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 12. März 2014. Gründe: Die nunmehrige Darstellung, weshalb die Rechtsanwälte Dr. P. und Dr. V. nicht bereit waren, die Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen, ist nicht innerhalb der noch offenen Begründungsfrist erfolgt und schon deshalb unbeachtlich. Im Übrigen ergibt sich aus ihr, dass die Rechtsan- wälte die nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer als nicht erreicht er- achtet haben. Wenn die Kläger dennoch darauf beharren, dass die mit der Re- vision geltend zu machende Beschwer 20.000 € übersteigt, dann dient der An- trag auf Bewilligung eines Notanwalts letztlich der Überprüfung ihrer Rechtsan- sicht durch einen dritten bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan- 1 - 3 - walt. Hierauf haben sie aus den im Beschluss vom 12. März 2014 dargelegten Gründen keinen Anspruch. Stresemann Lemke Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Syke, Entscheidung vom 19.07.2012 - 26 C 1468/11 - LG Verden, Entscheidung vom 21.08.2013 - 2 S 95/12 -