Beschluss
I ZR 237/12
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge nach §321a ZPO ist nur begründet, wenn neue und eigenständige Gehörsverletzungen der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden.
• Letztinstanzliche Entscheidungen, die mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbar sind, bedürfen regelmäßig keiner ausführlichen Begründung; Ausnahmen nur bei Abweichung vom eindeutigen Wortlaut oder Wegfall eines Zulassungsgrundes.
• Art.17 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr.2081/92 erlaubt den voreinander gehenden nationalen Schutz bis zur Entscheidung über die Unionseintragung; danach besteht kein rückwirkender Wegfall des nationalen Schutzes.
• Art.14 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr.2081/92 setzt guten Glauben des Markeninhabers bei Markeneintragung voraus; fehlender guter Glaube kann Markenschutz ausschließen.
• Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH war nicht geboten, weil bereits frühere Vorabentscheidungen und EuGH-Rechtsprechung vernünftige Zweifel an der Unionsrechtsauslegung ausräumen.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge gegen Rückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde: keine neue Gehörsverletzung; nationaler Schutz neben EU-Schutz möglich • Die Anhörungsrüge nach §321a ZPO ist nur begründet, wenn neue und eigenständige Gehörsverletzungen der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden. • Letztinstanzliche Entscheidungen, die mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbar sind, bedürfen regelmäßig keiner ausführlichen Begründung; Ausnahmen nur bei Abweichung vom eindeutigen Wortlaut oder Wegfall eines Zulassungsgrundes. • Art.17 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr.2081/92 erlaubt den voreinander gehenden nationalen Schutz bis zur Entscheidung über die Unionseintragung; danach besteht kein rückwirkender Wegfall des nationalen Schutzes. • Art.14 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr.2081/92 setzt guten Glauben des Markeninhabers bei Markeneintragung voraus; fehlender guter Glaube kann Markenschutz ausschließen. • Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH war nicht geboten, weil bereits frühere Vorabentscheidungen und EuGH-Rechtsprechung vernünftige Zweifel an der Unionsrechtsauslegung ausräumen. Die Beklagte rügte mit einer Anhörungsrüge nach §321a ZPO die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Streitgegenstand ist die Frage, ob und inwieweit nationaler Schutz für die Bezeichnung "Bavaria" neben oder nach einer unionsrechtlichen Eintragung als geschützte geografische Angabe besteht und ob dadurch Markenschutz der Beklagten ausgeschlossen ist. Zuvor war bereits ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH im Zusammenhang mit der Sache eingeholt worden. Die Berufungsinstanz hatte festgestellt, die Beklagte habe bei Eintragung bzw. Schutzerstreckung der Marke nicht gutgläubig gehandelt, weil bereits zuvor Markenschutzversagungen für "Bavaria" erfolgten. Die Beklagte berief sich ergänzend auf Entscheidungen aus Spanien und Italien sowie auf unionsrechtliche Bestimmungen zum Vorrang bzw. Ausschluss nationalen Schutzes. • Verfassungsrechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG) verlangt Kenntnisnahme und Erwägung des Vorbringens, nicht aber Äußerung zu jedem einzelnen Punkt oder Gebot, dass das Gericht dem Parteivortrag in exakt der vorgetragenen Interpretation folgen muss. • Anhörungsrüge nach §321a ZPO kann nur neue und eigenständige Gehörsverletzungen geltend machen; Wiedervorbringung bereits vorgetragener Punkte reicht nicht. • Letztinstanzliche Beschlüsse der Nichtzulassung bedürfen regelmäßig keiner ausführlichen Begründung; Ausnahme nur bei Abweichung vom eindeutigen Normwortlaut oder Wegfall eines Zulassungsgrundes, was hier nicht vorliegt. • Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten voll geprüft und die vorgebrachten Angriffe nicht für durchgreifend gehalten; es liegt keine neue, das Gehör verletzende Entscheidungspraxis vor. • Art.17 Abs.3 VO 2081/92 gestattete Mitgliedstaaten, den nationalen Schutz bis zur Entscheidung über die Unionseintragung aufrechtzuerhalten; damit entfällt nationaler Schutz nicht rückwirkend mit Unionseintragung und ein Nacheinander des Schutzes ist möglich. • Art.14 Abs.2 VO 2081/92 setzt guten Glauben des Markeninhabers bei Eintragung voraus; guter Glaube war hier zu verneinen, weil zum Eintragungszeitpunkt nationale Vorschriften und Praxis einem erfolgreichen Eintragungsantrag entgegenstanden (§8 Abs.2 Nr.2 MarkenG und nationale Schutzvorschriften sowie PVÜ-Bestimmungen). • Die Berufungsinstanz durfte daraus schließen, dass die Beklagte nicht gutgläubig war, da ihr wiederholt Markenschutz für "Bavaria" verweigert worden war; dies begründet keinen Gehörsmangel. • Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich: frühere Vorabentscheidungen und EuGH-Rechtsprechung (u.a. Bavaria-Fälle) beseitigen vernünftige Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts. • Hinweise auf ausländische Entscheidungen (Spanien, Italien) verändern die rechtliche Beurteilung nicht, da nicht dargetan wurde, dass dortige Besonderheiten auf den vorliegenden Fall übertragbar wären. Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 6. November 2013 wird zurückgewiesen; die Kostenentscheidung zu ihren Lasten bestätigt, weil keine neue und eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Materiell hat der Senat die Angriffe der Beklagten geprüft und keinen der vorgebrachten Zulassungs- oder Gehörsgründe als tragend angesehen. Art.17 Abs.3 VO 2081/92 ermöglicht den vorübergehenden nationalen Schutz bis zur Entscheidung über die Unionseintragung; daher ist ein nationaler Schutz nicht automatisch ausgeschlossen, und es besteht kein Rückwirkungsverlust des nationalen Schutzes. Art.14 Abs.2 VO 2081/92 verlangt guten Glauben des Markeninhabers; dieser war hier zu verneinen, weil bereits zum Antragszeitpunkt nationale Vorschriften und die Rechtsprechung einem Eintragungsantrag entgegenstanden. Damit bleibt es bei der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde und dem Fortbestand der angegriffenen Entscheidung.