Entscheidung
IV ZR 393/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
5Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I V Z R 3 9 3 / 1 3 vom 2. April 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller am 2. April 2014 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 30. Oktober 2013 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bin- nen vier Wochen. Gründe: I. Die Klägerin fordert von dem Beklagten Zahlung aus einer Kos- tenausgleichsvereinbarung. Dieser stellte am 29. Januar 2009 einen "An- trag auf Fondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenaus- gleichsvereinbarung“. In dem Abschnitt betreffend die Kostenausgleich s- vereinbarung ist bestimmt, dass die Auflösung des Versicherungsvertra- ges grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsverei n- barung führt. Die Höhe der Abschluss- und Einrichtungskosten ist bei 1 - 3 - 48 monatlichen Raten zu je 49,31 € mit insgesamt 2.366,88 € angege- ben. Eine Verzinsung ist nicht vorgesehen. Die monatliche Prämie für die Versicherung in Höhe von 70 € wurde für die Dauer von 48 Monaten um den monatlich auf die Kostenausgleichsvereinbarung zu zahlenden B e- trag reduziert. Im letzten Abschnitt des Antrags ist zu den Widerrufsfol- gen zum Versicherungsvertrag bestimmt: "Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versiche- rungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dür- fen wir in diesem Fall einbehalten. Stattdessen zahlen wir den Rückkaufswert. Die Erstattung zurückzuzahlender Be- träge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zu- gang des Widerruf. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind.“ Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld für die Kostenausgleich s- vereinbarung befindet sich die vorformulierte Erklärung, dass die Kos- tenausgleichsvereinbarung nicht gekündigt werden kann. Die dem Ver- trag zugrunde liegenden "Bedingungen für die Kostenausgleichsverei n- barung" bestimmen, dass das Zustandekommen der Kostenausgleich s- vereinbarung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages abhän- gig ist (§ 1 Abs. 2) und die Auflösung oder Aufhebung des Versich e- rungsvertrages grundsätzlich nicht zur Beendigung der Kostenau s- gleichsvereinbarung führt (§ 1 Abs. 3, § 6 Abs. 2). Der Beklagte leistete die Raten auf die Kostenausgleichsvereinba- rung von März 2009 bis September 2010. Anschließend stellte er die 2 3 - 4 - Zahlungen ein. Die Klägerin begehrt Zahlung der noch offenen Raten in Höhe von 805,83 €. Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2012 widerrief der Beklagte seine auf den Abschluss des Versicherungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung gerichteten Willenserklärungen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Mit Urteil vom 12. März 2014 (IV ZR 295/13, juris) hat der Senat entschieden, dass der Abschluss einer Kostenausgleichsvereinbarung, die rechtlich selbständig neben dem Versicherungsvertrag steht, nicht wegen Verstoßes gegen § 169 Abs. 3 Satz 1, § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG unwirksam ist und auch keine unzulässige Umgehung vorliegt (aaO Rn. 17-22). Unwirksam ist allerdings der Ausschluss des Kündigungs- rechts für die Kostenausgleichsvereinbarung wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (aaO Rn. 26-36). Ob und gegebenenfalls wann der Beklagte eine Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung erklärt hat, muss hier nicht entschieden werden. Den Ansprüchen der Klägerin steht jedenfalls der Widerruf d er auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung 4 5 6 7 - 5 - durch den Beklagten entgegen. Der Beklagte war nach §§ 8, 152 Abs. 1 VVG zum Widerruf des Versicherungsvertrages noch mit Schriftsatz vom 8. Februar 2012 berechtigt. Wie der Senat mit seinem Urteil vom 12. März 2014 entschieden hat, setzt der Beginn der Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG den Zugang einer deutlich gestalteten Be- lehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs v o- raus. Daran fehlt es, wenn in der Widerrufsbelehrung für den Versiche- rungsvertrag nicht darauf hingewiesen wird, dass im Falle eines Wide r- rufs auch der Vertrag über die Kostenausgleichsvereinbarung nicht z u- stande kommt (aaO Rn. 37-40). Im hier zu beurteilenden Fall hat die Klägerin bezüglich des Versicherungsvertrages eine Widerrufsbelehrung verwendet, die inhaltlich im Kern derjenigen entspricht, die der Entschei- dung des Senats vom 12. März 2014 zugrunde lag. Auch hier fehlt der Hinweis, dass der Widerruf des Versicherungsvertrages zugleich dazu führt, dass der Vertrag über die Kostenausgleichsvereinbarung nicht wirksam zustande kommt. Wegen des wirksam erklärten Widerrufs steht der Klägerin daher kein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu. - 6 - Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfra- gen erst nach Einlegung steht einer Revisionszurückweisung durch Be- schluss schließlich nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2013 - IV ZR 185/12, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1). Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 16.11.2012 - 34 C 476/11 - LG Potsdam, Entscheidung vom 30.10.2013 - 6 S 15/13 - 8