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Entscheidung

IV ZR 191/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 191/13 vom 2. April 2014 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2014 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat die Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Nach Aktenlage ist das angefochtene Berufungsurteil am 2. Mai 2013 verkün- det worden. Das Berufungsgericht hat es dem Klägervertreter am 6. Mai 2013 allerdings mit dem falschen Verkündungsvermerk „Verkündet am 18.04.2013“ und erst am 20. Juni 2013 mit dem zutreffenden Verkündungsvermerk „02.05.2013“ zugestellt. Anders als der Beschwerdeführer meint, sind damit nicht zwei gesondert anfechtbare Berufungsentscheidungen ergangen, son- dern es liegt lediglich ein - zunächst fehlerhaft zugestelltes - Berufungsurteil vor. Streitwert: bis 30.000 € Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 27.06.2012 - 20 O 408/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 18.04.2013 - 7 U 107/12 -