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Entscheidung

2 StR 554/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 554/13 vom 2. April 2014 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts der Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 2014, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt, Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, Zeng, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 3. Juni 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der Vergewal- tigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, der Nötigung sowie der ausbeuteri- schen Zuhälterei in 121 Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwalt- schaft hat Erfolg. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: a) Die Nebenklägerin hatte sich in den vorbestraften neun Jahre älteren Angeklagten verliebt. Dieser bemerkte, "dass sich die Nebenklägerin, die viele Jahre in Kinderheimen verbracht hatte, nach einer dauerhaften Beziehung so- wie Geborgenheit sehnte … Er erkannte, dass er die Nebenklägerin bei ge- schicktem Vorgehen dazu bringen könnte, der Prostitution nachzugehen und ihm möglicherweise den Lohn zu übergeben" (UA S. 4). 1 2 3 - 4 - Unter einem Vorwand fuhr der Angeklagte mit der 18-jährigen Nebenklä- gerin Ende Januar 2012 nach Frankfurt, in der Absicht, dieser von der Prostitu- ierten M. Techniken und Tricks für die Ausübung der Prostitution beibrin- gen zu lassen. Nachdem sie M. abgeholt hatten, begaben sie sich zu dritt in ein vom Angeklagten unter falschem Namen angemietetes Hotelzimmer; dort verschloss der Angeklagte die Zimmertür und steckte den Schlüssel in seine Hosentasche. Sodann "eröffnete er der Nebenklägerin, dass man nun einen ‚Dreier‘ machen würde. Dabei sah er die Nebenklägerin mit einem durchdrin- genden Blick an" (UA S. 7), woraufhin diese nicht widersprach. Im Anschluss kam es zwischen dem Angeklagten, M. und der Nebenklägerin zu wech- selseitigem Oral- und Vaginalverkehr, wobei die Prostituierte M. der Ne- benklägerin "am Beispiel des Angeklagten" verschiedene Techniken zeigte. Auf dem Rückweg setzte der Angeklagte M. in einem Bordell ab und erklärte der Nebenklägerin, auch sie am nächsten Abend in dieses Bordell zu fahren, "damit sie dort der Prostitution nachgeht" (UA S. 7). Am folgenden Abend verbrachte der Angeklagte die Nebenklägerin wie angekündigt in das Bordell. Ob er sie an diesem Abend "mit einer an den Kopf gehaltenen Schuss- waffe bedrohte, ist offen" (UA S. 7). Nachdem der Nebenklägerin im Bordell die "Gepflogenheiten, die Abläu- fe und die finanziellen Konditionen" (UA S. 7 f.) erklärt worden waren, ging sie dort in der Folge unter dem Namen "E. " der Prostitution nach. "Anfangs holte sie der Angeklagte noch in jeder Nacht ab und brachte sie am nächsten Abend wieder zurück" (UA S. 8). Nach einiger Zeit verschlechterte sich das Verhältnis, da die Nebenklägerin erkannte, dass der Angeklagte keine tieferge- henden Gefühle für sie hegte und zudem noch Beziehungen zu anderen Frauen unterhielt; schließlich stellte sie den Kontakt zu dem Angeklagten ein. Der Pros- 4 5 6 - 5 - titution ging sie weiterhin nach, bis sie sich Anfang Juni 2012 u.a. gegenüber ihrer Mutter offenbarte. b) Die Strafkammer hält den Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB nicht für gegeben, da der von der Nebenklägerin ge- schilderte "durchdringende Blick" (UA S. 16) für eine Drohung mit gegenwärti- ger Gefahr für Leib oder Leben nicht ausreiche. Auch der Tatbestand des § 239 StGB sei nicht erfüllt, weil es auch möglich sei, dass der Angeklagte, der sich zur Sache nicht eingelassen hat, die Hotelzimmertür abgeschlossen hat, um "lediglich ein Betreten des Raumes von außen" (UA S. 16) zu verhindern. Das Landgericht hat sich ferner nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte die Nebenklägerin mit einer Schusswaffe bedroht hat. Möglich- erweise habe die Nebenklägerin bei dem Angeklagten nur eine Schusswaffe gesehen, wofür auch deren Angaben "bei einem Vorgespräch" gegenüber ei- nem Polizeibeamten sprächen. Im Hinblick auf den Zweifelsgrundsatz seien schließlich auch keine Fest- stellungen zu einer Ausbeutung im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu tref- fen gewesen. Weder der Zeitraum der Ausbeutung noch der Umfang der von der Nebenklägerin an den Angeklagten abgeführten Gelder sei aufgrund ihrer unterschiedlichen Angaben hinreichend sicher festzustellen. 2. Das angefochtene Urteil steht insgesamt zur Überprüfung durch das Revisionsgericht. Die Beschwerdeführerin hat die Aufhebung des Urteils in vol- lem Umfang beantragt. Der Revisionsbegründung, in der u.a. ausgeführt wird, dass die getroffenen Feststellungen zum tatsächlichen Geschehensablauf ei- nen - nicht erfolgten - Schuldspruch gemäß § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB trügen, lässt sich jedenfalls eine zweifelsfreie Beschränkung des Rechtsmittels auf ein- zelne Sachverhaltskomplexe nicht entnehmen. Im Zweifel ist indes von einer 7 8 9 10 - 6 - umfassenden Anfechtung auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 1996 - 4 StR 360/96, NStZ-RR 1997, 35; Gericke in KK-StPO, 7. Aufl., § 344 Rdn. 3). 3. Das angefochtene Urteil wird schon den Anforderungen an die Be- gründungspflicht bei einem freisprechenden Urteil nicht gerecht. Spricht das Tatgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei, so muss es in den Urteilsgründen den Anklagevorwurf, die hierzu getroffenen Feststellungen, die wesentlichen Beweisgründe und seine rechtlichen Erwägungen mitteilen (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rdn. 622 ff. mwN). Diese Mindestvoraussetzungen sind überwiegend nicht erfüllt. Das Urteil leidet an Darstellungs- und Erörterungsmängeln. a) Die Urteilsgründe geben bereits nicht die einzelnen Anklagevorwürfe in den wesentlichen Einzelheiten der vorgeworfenen Tathandlungen wieder, sondern setzen sie als bekannt voraus. Die aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmenden fragmentarischen Details sind nicht geeig- net, dem Revisionsgericht eine umfassende Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 2008 - 1 StR 552/08, NStZ-RR 2009, 116 f. und vom 26. April 1990 - 4 StR 24/90, BGHSt 37, 21, 22). b) Die Urteilsgründe enthalten außerdem nur einzelne Feststellungen zum Werdegang, Vorleben und zur Persönlichkeit des - vor dem angeklagten Geschehen aus der Strafhaft entlassenen - Angeklagten. Zu umfassenderen Feststellungen ist das Tatgericht indes verpflichtet, wenn diese - z.B. bei ein- schlägigen Vorverurteilungen - für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können (vgl. BGH, Urteile vom 21. November 2013 - 4 StR 242/13, NStZ 2014, 172 und vom 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08, BGHSt 52, 314, 315). 11 12 13 - 7 - Die Notwendigkeit, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten um- fassend in den Blick zu nehmen, nähere Feststellungen zu dessen Lebenslauf, Werdegang und Persönlichkeit zu treffen sowie diese in den Urteilsgründen darzulegen, richtet sich zwar stets nach den Umständen des Einzelfalles. Hier ergibt sich die Notwendigkeit indes bereits aus den dem Angeklagten zum Vor- wurf gemachten Straftaten, die im "Rotlichtmilieu" angesiedelt sind. Da der vor- bestrafte Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen zudem über "Kontakte zu einem örtlichen Rockerclub" (UA S. 4) verfügt, liegt es nicht fern, dass den per- sönlichen Verhältnissen des Angeklagten, dessen Vorstrafen nicht näher mitge- teilt werden, Bedeutung auch für die Beurteilung des Tatvorwurfs zukommen kann. c) Zu Recht beanstandet die Revision, dass das Landgericht - wie es selbst, freilich erst nachträglich, erkannt hat (UA S. 17) - seiner Kognitionspflicht (§ 264 StPO) nicht genügt hat. Die getroffenen Feststellungen vermögen einen Schuldspruch gemäß § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB zu begründen. Die Vorgehens- weise des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin im Hotelzimmer in Frank- furt und deren Verbringung in ein Bordell an den darauffolgenden Tagen mün- deten letztlich darin, dass die 18-jährige Nebenklägerin - wie vom Angeklagten beabsichtigt - die Prostitution aufgenommen hat. Zudem liegt es nach den Ur- teilsfeststellungen nahe, dass der Angeklagte die Nebenklägerin in der Folge- zeit - zumindest "anfangs" (UA S. 8) - zur Fortsetzung der Prostitution veran- lasst hat. d) Soweit sich das Landgericht nicht davon überzeugen konnte, dass der Angeklagte die Nebenklägerin mit einer Pistole bedroht hat, teilt die Strafkam- mer schließlich schon nicht die Angaben der Nebenklägerin im Ermittlungsver- fahren und in der Hauptverhandlung hinsichtlich dieses - überdies von zwei Zeugen von Hörensagen bestätigten - Geschehens im Einzelnen mit. Dies war 14 15 16 - 8 - hier indes erforderlich, weil sich das Tatgericht im Übrigen von der Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin im Kernbereich überzeugt hat. Bei dieser Be- weissituation durfte sich die Strafkammer nicht allein auf Angaben der Neben- klägerin im Rahmen eines polizeilichen Vorgesprächs beschränken, ohne inso- weit Einzelheiten mitzuteilen. Eine umfassende Nachprüfung der Überzeu- gungsbildung ist so nicht möglich. 4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Begründung der Strafkammer, im Hinblick auf den Zweifelsgrundsatz hätten keine tragfähigen Feststellungen zu den Voraussetzungen einer Ausbeutung im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB getroffen werden können, rechtlich be- denklich ist. Gegebenenfalls kann und muss das Gericht aufgrund von Min- destangaben der Nebenklägerin den Zeitraum und das Ausmaß der Ausbeu- tung bestimmen (vgl. Ott in KK-StPO, 7. Aufl., § 261 Rdn. 59, 76 mwN). Ob der Angeklagte hier aber zu der Nebenklägerin überhaupt über den Einzelfall hin- ausgehende Beziehungen gemäß § 181a Abs. 1 StGB unterhalten hat (zum Rechtsgut vgl. auch Fischer, StGB, 61. Aufl., § 181a Rdn. 2 f.), wird der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter in den Blick zu nehmen haben. 17 - 9 - Im Übrigen verweist der Senat hinsichtlich der lückenhaften Beweiswür- digung zum Freispruch jedenfalls vom Vorwurf der Freiheitsberaubung auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Terminszuschrift vom 7. Januar 2014. Appl Schmitt Krehl Eschelbach Zeng 18