Entscheidung
AnwZ (Brfg) 71/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 71/13 vom 1. April 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 1. April 2014 beschlossen: Die "Beschwerde" des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 8. Januar 2014 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Januar 2014, dem Kläger am 30. Januar 2014 zugegangen, den Antrag des Klägers auf Zulassung der Beru- fung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. September 2013 abgelehnt. Damit ist das angefochte- ne Urteil rechtskräftig geworden (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Da gegen den Beschluss des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist, geht die "Beschwerde" des Klägers genauso ins Leere wie sein Hilfsantrag, ihm gegen die etwaige Versäumung einer Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da dem Senatsbeschluss keine Rechtsmittelbeleh- rung beigefügt gewesen sei. Legt man den Schriftsatz des Klägers als Gegen- vorstellung aus, wäre diese nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ebenfalls unzulässig; im Übrigen sieht der Senat auch in der Sache keine Ver- anlassung zu einer Änderung der Entscheidung. Der Kläger setzt sich mit der 1 - 3 - ausführlichen Begründung des Senatsbeschlusses mit keinem Wort auseinan- der, sondern verweist nur pauschal in einem Satz auf seinen früheren Vortrag. Eine Anhörungsrüge hat der Kläger insoweit nicht erhoben. Diese wäre im Üb- rigen verfristet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 2 VwGO) und letztlich auch in der Sache unbegründet, da der Senat das Vorbringen des Klägers ausweislich der Beschlussbegründung zur Kenntnis genommen und erwogen hat; nach Auffassung des Senats bestanden jedoch keine Zulassungsgründe und war der Widerruf der Zulassung zu Recht erfolgt. Kayser Roggenbuck Seiters Martini Quaas Vorinstanz: AGH Naumburg, Entscheidung vom 20.09.2013 - 1 AGH 2/13 -