Entscheidung
IX ZR 110/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 110/12 vom 27. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp und die Richterin Möhring am 27. März 2014 beschlossen: Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde ge- gen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. April 2012 zurückgenommen hat, soweit durch dieses unter Aufhebung des Urteils der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Juli 2011 die Klage gegen die Beklagte zu 6 abgewiesen worden ist, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde gegen das ge- nannte Urteil wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfah- rens zu tragen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 48.813,50 € festgesetzt. - 3 - Gründe: Der Kläger hat hinsichtlich der Beklagten zu 6 in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dieses Rechtsmittel zurückgenommen. Deswegen war gemäß § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO durch Beschluss auszusprechen, dass die Zurücknahme im Hinblick auf die Beklagte zu 6 den Verlust des einge- legten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge hat, die durch das Rechtsmittel insoweit entstandenen Kosten zu tragen. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beklagten zu 1 bis 5 und den Beklagten zu 7 ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und auch darüber hinaus zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbil- dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Gehörsrügen hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. 1 2 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 13.07.2011 - 20 O 307/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 03.04.2012 - 9 U 153/11 - 3