OffeneUrteileSuche
Entscheidung

5 StR 45/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
4mal zitiert
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 4 5 / 1 4 vom 26. März 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2014 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Itzehoe vom 8. Oktober 2013, soweit es ihn betrifft, a) dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, wegen Verabredung zu einer beson- ders schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen verur- teilt ist, b) gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben aa) im Strafausspruch und bb) soweit die Anordnung einer Unterbringung in der Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlicher ver- suchter schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren Raub, der Verabredung zu ei- nem Verbrechen in zwei Fällen, wegen versuchten gemeinschaftlichen Dieb- stahls in einem besonders schweren Fall in zwei Fällen“ zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten führt zu einer Klarstellung des Urteilste- nors und hat darüber hinaus mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte Ecstasy und Amphetamine konsumiert. Die Taten hat er begangen, weil er Geld brauchte, da sein „sonstiges Einkommen nicht genügte, um damit den Lebensunterhalt und den Drogenkonsum zu finanzieren“ (UA S. 11). Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer berücksichtigt, dass der Angeklagte „an einer Drogenab- hängigkeit“ litt und „beabsichtigte, die Beute zur Finanzierung seines Drogen- bedarfs zu verwenden“ (UA S. 23). Während seiner Inhaftierung hat der Ange- klagte den Wunsch gefasst, seine „Sucht“ in den Griff zu bekommen (UA S. 5). Unter diesen Voraussetzungen, die das Bestehen eines Hanges des An- geklagten im Sinne des § 64 StGB sowie einen symptomatischen Zusammen- hang zwischen seinem Drogenkonsum und den Taten nahelegten, hätte das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt prüfen müssen. 1 2 3 4 - 4 - 2. Der Senat hebt den gesamten Strafausspruch auf. Er kann nicht aus- schließen, dass sich die Nichtanordnung der Maßregel auf die Strafhöhe aus- gewirkt hat. Das neue Tatgericht wird mit Hilfe des hinzuzuziehenden Sachver- ständigen (§ 246a StPO) auch die Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten – § 20 StGB liegt ersichtlich nicht vor – um- fassend zu würdigen haben. Hinsichtlich der durch das neue Tatgericht vorzunehmenden Strafrah- menwahl weist er zudem darauf hin, dass das Vorliegen minder schwerer Fälle nach § 250 Abs. 3 StGB (Taten 2 bis 5) und das Entfallen der Regelwirkung des § 243 Abs. 1 StGB (Taten 7 und 8), soweit sie nicht bereits unter Einbezie- hung der allgemeinen Strafmilderungsgründe angenommen werden, zunächst unter weiterer Einbeziehung der vertypten Strafmilderungsgründe der § 23 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB zu prüfen sind. Erst wenn die Gesamtab- wägung nicht das Vorliegen minder schwerer Fälle oder das Entfallen der Re- gelwirkung des § 243 Abs. 1 StGB ergibt, stellt sich die Frage einer – für den Angeklagten weniger günstigen – Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2 oder § 30 Abs. 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB (vgl. Schä- fer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1122 ff.). 5 6 - 5 - Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, ver- weist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück. Sander Schneider Dölp König Bellay 7